Bis zum Jahre 2008 ergingen zu dieser Frage viele Freisprüche. Durch die Keltenkreuz-Entscheidung des BGH vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, ist aber fraglich geworden, ob dies so bleiben wird. Denn nach dieser Entscheidung sind Kennzeichen gemäß § 86a StGB alle Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und alle sicht- oder hörbaren Symbole, die sich die verbotenen Organisationen zueigen gemacht haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen, wobei das Zueigenmachen durch formale Widmung oder durch schlichte Übung geschahen.
Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen u.a. neben den bekannten nationalsozialistischen Schriften nach der Rechtsprechung – verwenden Sie diese also nicht:
- Schriften zum Thema “Rassebewußtsein” (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495) – 51K97,
- die Parole, man solle „alles“ geben „für Deutschland“ (BVerfG, Beschluß vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06) – 52B06,
- die Parole, die Rotfront solle “verrecken” (BGH, Urteil vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86, zu finden in MDR, 1988, 353) – 51D87.
Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:
– die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.) – 51D69.
Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen neben den bekannten nationalsozialistischen Kennzeichen, wie Hakenkreuz, Siegrune(n) und Hitlerbildern, nach der Rechtsprechung, – verwenden Sie diese also nicht :
- das „Gauabzeichen“ oder „Obergaudreieck“ (BGH, Beschluß vom 31.07.2001, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186) – 52D02,
- der Totenkopf (EuGH, Beschluß vom 05.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR (CD1) – 52A05,
- das Keltenkreuz (BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08) 52D08 -,
- die Grußform “Mit deutschem Gruß” im Brief (BGH, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27,1 f. – 52D76,
- die Parole, „unsere Ehre“ heiße „Treue“ (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2002, Az. 2 Ss 160/02, zu finden in NStZ-RR 2002, 231) – 52K02,
- das “Horst-Wessel-Lied” mit richtigem und auch mit verfremdeten Text ( BayObLG, Urteil vom 19.07.1962, Az. Rreg 4 St 171/62, zu finden in NJW 1962, 1878 und OLG Oldenburg, Urteil vom 05.10.1987, Az. Ss 481/87, zu finden in MDR 1988, 251 f.) – 52J62 + 52K87,
- das Lied vom “Wildschützen Jennerwein”, dessen Melodie der des “Horst-Wessel-Liedes” ähnelt (BayObLG, Urteil vom 15.03.1989, Az. Rreg 3 St 133/88, zu finden in NJW 1990, 2660 f.) – 52J89,
- das Lied “Es zittern die morschen Knochen” (OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990, Az. 3 Ss 88/90, zu finden in NJW 1991, 1497 f.) – 52O06,
- das Lied „Einst kommt der Tag der Rache“ (LG Köln, Beschluß vom 23.06.2006, Az. 154-65/05) – 52O06,
- und alle Symbole, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, und nach dem Keltenkreuz-Urteil des BGH vom 01.10.2008 ist es fraglich, ob auch in Zukunft noch Freisprüche erfolgen werden – verwenden Sie diese also erst einmal lieber nicht:
- die Hagalrune – – 52O07,
- die Lebensrune – 52D02 + 52J98 + 52K07,
- die Odalrune – 52O93 + 52O97,
- das Thor-Steinar-Abzeichen – 52K05,
- die Triskele – 52O06,
- zwei Mal die Zahl “Acht” – 52O99 + 52O05 + 52O05a,
- der Gruß „Heil“ – 52O04,
- die Parole, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu zollen – 52B06 + 52D05,
- das Kopfbild von Rudolf Hess – 52K01,
- alle Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen, Grußformen und Kennzeichen der zweistelligen Zahl verbotener, verfassungswidriger Parteien und verbotener, Vereine, die sich gegen die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie deren Ersatzorganisationen,
- alle Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:
- die realistische Darstellung eines Grab- oder Gedenksteins in Form des Keltenkreuzes (BGH, Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 StR 399/95, zu finden in NStZ 1996, 81 und BGH, Beschluß vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08) – 52D95 + 52D08,
- ein Hemd mit dem Markennamen „Consdaple“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2002, Az. 2 Ss 407/03) – 52K03,
- die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge ohne Hakenkreuz (VGH Mannheim, Beschluß vom 15.06.2005, Az. 1 S 2718/05) – 52N05,
- das Deutschlandlied (AG Lüneburg, Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS 15 Gs 419/03 und StA Schwerin, Verfügung vom 17.08.1998, Az. 111 AR 32/98) – 52P03 + 52U98.
Wir kennen nicht alle Symbole aller verfassungswidrigen, verbotenen Organisationen. Wir wissen schon gar nicht, welche Zeichen diesen strafbaren Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind. Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Es ist zu befürchten, daß die Gerichte mit der oben genannten Begründung auch weitere, bisher erlaubte Zeichen, Runen, Lieder und Uniformteile als strafbar ansehen werden. Verwenden Sie daher lieber keine Zeichen, Runen, Symbole und Embleme und singen Sie keine politischen Lieder aus früheren Zeiten. Wenn Sie ihretwegen ein Strafverfahren erleiden, überlegen Sie sich genau, ob es sinnvoll ist, Rechtsmittel einzulegen.
- Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
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