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Führungszeugnis

Bei dem Bundeszentralregister handelt es sich um eine Datenbank, in der bestimmte Eintragungen vorgenommen werden, beispielsweise zu strafrechtlichen Verurteilungen. Mittels Führungszeugnis kann sich die betreffende Person ein schriftliches Zeugnis über den betreffenden Inhalt des Registers ausstellen lassen. Die gesetzliche Grundlage für das Register findet sich im Bundeszentralregistergesetz.

Wer sich einem Strafverfahren ausgesetzt sieht, für den ist häufig interessant, ob er sich nach Abschluss des Strafverfahrens weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Wofür ist das wichtig? Nun in allererster Linie ist das wichtig für den Arbeitsplatz. Häufig wollen Arbeitgeber in bestimmten Berufen regelmäßig Führungszeugnisse sehen, ähnlich verhält es sich im Bereich selbstständiger Tätigkeiten oder in Bereichen, die Gewerberechtlichen Regulierungen unterliegen, bei denen regelmäßig die gewerberechtliche Zuverlässigkeit durch die Behörde überprüft wird.

Die meisten haben hierbei sicherlich schon mal gehört, dass Verurteilungen bis einschließlich 90 Tagessätze Geldstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden. Welche Konsequenzen hat das aber, wenn man beispielsweise durch den potenziellen neuen Arbeitgeber gefragt wird ob man vorbestraft sei? Die Antwort auf diese Frage ist ganz einfach solange das Führungszeugnis leer ist, wenn also ein Führungszeugnis nur den Ausdruck aufweist: “Keine Eintragungen” solange darf man sich im Rechtsverkehr, das heißt auch gegenüber einem neuen potenziellen Arbeitgeber als nicht vorbestraft bezeichnen. Sind nun aber im Bundeszentralregister mehrere Eintragungen vorhanden, so sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn nur eine Eintragung davon in einem Führungszeugnis aufzunehmen wäre oder wenn bei Verurteilung von maximal drei Monaten Freiheitsstrafe beziehungsweise 90 Tagessitzung Geldstrafe mehrere Verurteilungen im Bundeszentralregister stehen, sprich zweimal Geldstrafe zu 30 oder 40 Tagessätzen, vielleicht für einen Trunkenheitsfahrt oder nochmal später für eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall. Schon kommen beide Eintragungen in das Führungszeugnis. Wie lange solche Eintragungen allerdings in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, das unterscheidet sich von den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister.

Die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister sind länger als die Eintragungsfristen für das Führungszeugnis, das sollte man ebenfalls im Hinterkopf behalten. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, von wann eine Strafe unter 90 Tagessätzen herrührt, denn wenn beispielsweise im Bundeszentralregister eine Verurteilung zu bis zu 90 Tagessätzen eingetragen ist und eine weitere Verurteilung zu bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten, die älter als drei Jahre ist, dann ist das Führungszeugnis wieder leer. Hierauf sollte man insbesondere bei einer sogenannten Strafmaßverteidigung achten. Was bedeutet das? Das sind die Fälle in denen ein Freispruch nicht in Betracht kommt aber indem man das Strafmaß also die Höhe der auszuurteilenden Strafe etwa durch einen Deal mit dem Gericht in der Staatsanwaltschaft beeinflussen kann. Das Bundeszentralregister und die Auswirkung der Eintragung im Bundeszentralregister für das Führungszeugnis sollte man dabei immer auf dem Schirm haben.

Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu erhalten. Eine Grundlage hierfür bildet § 42 Bundeszentralregistergesetz, hier wird die Auskunft an die Betroffenen geregelt. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind.“ Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde erfolgen.

Wer nicht in Bonn wohnt und dennoch wissen möchte, was im Bundeszentralregister über seine Person gespeichert ist, der schreibt einfach einen Brief an das Bundesamt für Justiz, legt eine Ausweiskopie bei und schreibt dazu, man möchte einen vollständigen Auszug aus dem  Bundeszentralregister über seine Person einsehen. “Diese Einsicht soll bei folgendem Amtsgericht erfolgen”. Man muss ein Amtsgericht angeben, praktischerweise eins in der Nähe des eigenen Wohnortes. Dann schickt das Bundesamt für Justiz den Auszug zum Amtsgericht und man wird vom Amtsgericht informiert, wenn der Auszug dort vorliegt und kann ihn dann dort einsehen. Man darf keine Kopie fertig en und man kann den Auszug auch nicht mitnehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Amtsgerichts und die Unterlagen werden dann vernichtet. Diese Auszug aus dem Bundeszentralagister, der geht weiter als ein Führungszeugnis und der liegt typischerweise Staatsanwaltschaften und Gerichten bei neuen Verfahren vor. Außerdem einigen Landes und Bundesbehörden. Der Inhalt des Bundeszentralregisters geht also viel weiter und ist nicht identisch mit dem Inhalt des Führungszeugnisses.

Führungszeugnis einsehen

In § 30 Bundeszentralregistergesetz heißt es in Absatz 1: „Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis).“ Es besteht also die Möglichkeit, ein Führungszeugnis zu beantragen. Zum einen geht dies als Privatführungszeugnis für private Zwecke, oder als Behördenführungszeugnis, wenn es einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.

Wer sein Führungszeugnis einsehen möchte, der beantragt dies beim Einwohnermeldeamt. Das kostet 13 Euro, es sei denn ihr seid Empfänger von Arbeitslosengeld II oder ihr seid ehrenamtlich tätig und benötigt das Führungszeugnis dafür. In diesen beiden Fällen ist das Führungszeugnis kostenlos.

Speicherdauer: Erfolgt die Löschung automatisch?

Gemäß § 45 Bundeszentralregistergesetz werden Eintragungen über Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Ausgenommen hiervon sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach den Vorgaben des § 46 Bundeszentralregistergesetzes. So liegt die Tilgungsfrist beispielsweise bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr bei fünf Jahren. Ebenfalls fünf Jahre beträgt die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von weniger als drei Monaten, sofern keine andere Strafe eingetragen ist.

Mit einer 10-jährigen Tilgungsfrist muss hingegen gerechnet werden, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe oder einen Strafarrest von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr handelt, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wurde und „im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist.“

Im Zusammenhang mit der Tilgung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister ist auch § 51 Bundeszentralregistergesetz zu beachten, der das Verwertungsverbot regelt: „Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.“ Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot sind jedoch in § 52 Bundeszentralregistergesetz zu finden.

Löschung beantragen

Die Löschung von Einträgen wird beim Bundeszentralregister ganz automatisch vorgenommen. Fraglich ist, ob eine Löschung auch beantragt werden kann. Generell haben betroffene Personen zwei Optionen diesbezüglich.

Zum einen gibt es § 39 Bundeszentralregistergesetz, der besagt, dass die Registerbehörde auf  Antrag oder von Amts wegen anordnen kann, dass Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden soweit das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Betroffene können also beantragen, dass Eintragungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen werden.

Weiterhin besteht nach § 49 Bundeszentralregistergesetz die Möglichkeit, dass eine Tilgung aus dem Bundeszentralregister beantragt werden kann, was für den Fall möglich ist, dass die Strafe bereits vollstreckt wurde und es kein entgegenstehendes öffentliches Interesse gibt.

Begriffserklärung

Zum Schluss noch was zu zwei Begriffen, bei denen immer. Unklarheit herrscht, nämlich zum sogenannten behördlichen Führungszeugnis und zum Erweiterten Führungszeugnis. Im behördlichen Führungszeugnis und auch im erweiterten Führungszeugnis steht nicht alles, was im Bundeszentralregister steht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Das behördliche Führungszeugnis enthält genau dasselbe wie das normale Führungszeugnis und unter Umständen, wenn da auf euch zutrifft, noch ein paar Verwaltungsrechtliche Entscheidungen, zum Beispiel den Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, der wesentliche Unterschied. dem normalen Führungszeugnis und dem behördlichen Führungszeugnis besteht darin, dass das behördliche Führungszeugnis direkt an die Behörde gesendet wird und nicht an euch.

Ein Erweitertes Führungszeugnis braucht ihr in der Regel dann, wenn ihr mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchtet. In das Erweiterte Führungszeugnis werden zunächst mal genau die selben Inhalte eingetragen wie in ein normales Führungszeugnis. Zusätzlich aber zum Beispiel Verurteilung wegen Sexualdelikten. Hier allerdings auch, wenn die Verurteilung auf Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze oder Freistrafe einschließlich drei Monate lautete.

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