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Indizierungen

Diese Liste dient lediglich zur Information und sollte nicht als Werbung gewertet werden!

Liste A: Tonträger sind nach Ansicht der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) jugendgefährdend, Verkauf an Minderjährige sowie Werbung oder öffentliches Vorführen sind verboten. Der Verkauf “unter der Ladentheke nach Überprüfung des Alters” sowie Besitz und so weiter sind nicht strafbar!

Liste B: Der Tonträger verstößt nach Ansicht der Bundesprüfstelle eventuell gegen geltende Gesetze. Die Strafbarkeit muss durch einen Richter bzw. einen Gerichtsbeschluss bestätigt werden. Solange die Gesetzeslage in dem vorliegenden Fall nicht amtlich geklärt ist, ist eine Indizierung nach Liste B einer Beschlagnahmung gleichzusetzen! Kann der Verdacht nicht bestätigt werden, erfolgt automatisch eine Umtragung auf Liste A.

Beschlagnahmt: Der Tonträger verstößt nach Ansicht eines Richters gegen geltende Gesetze.

Der grobe Gesetzestext dazu lautet:

Wer Schriften, die gegen Gesetze wie §86, 86a, 130, 131 etc. verstoßen,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
  4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Klartext heißt das:

  • Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar!
  • Auch das private Anhören des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anhören mit Freunden: Das könnte als “Vorführung” zu werten und somit strafbar sein!)
  • Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!)
  • Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw. Bundesweit eingezogen: In Ausnahmefällen kann eine bundesweite Einziehung angeordnet werden. Ist dies der Fall, ist sogar der Besitz des Tonträgers strafbar. Der Bundesbürger ist dann dazu aufgefordert, einen Besitz zu melden und den Tonträger bei den Behörden abzugeben. Verfolgt wird dies jedoch so gut wie nie!

Update: Mitte des Jahres 2021 wurde die BPjM reformiert. Neben dem neuen Namen für die Institution -BzKJ (Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz)- gab es neue Regelungen und neue Listungen. Aktuell konnten wir allerdings keine näheren Infos zu den neuen Einstufungen bekommen. Liste A und B scheint jetzt wohl zu entfallen oder wurde so geändert, dass es aus den monatlichen Berichten nicht mehr ersichtlich ist. Stand jetzt ist davon auszugehen, dass Medien, welche vorher auf Liste A oder B indiziert waren, auch weiterhin so behandelt werden! Bei Folge-Indizierungen ist ebenfalls davon auszugehen, also ist Vorsicht geboten, sobald das Medium vor der Reform auf Liste B stand! Die Gesamtliste hier wird mit entsprechender Erklärung aktualisiert, sobald nähere Informationen zur neuen Praxis vorliegen! Solange werden neue Indizierungen als „BzKJ-Indizierung“ gelistet. In Klammern wird, sofern das Medium vor der Reform indiziert war, die alte Listeneintragung beibehalten.

Diese Liste dient lediglich zur Information und sollte nicht als Werbung gewertet werden!

Die aktuelle Liste kann hier heruntergeladen werden:

Index-Liste - Stand Januar 2024

4 Kommentare

    • Die Liste wird von einem Kameraden im Alleingang gepflegt. Es dauert immer ein wenig aber Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut.

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  • Hier nach langer Zeit endlich die aktualisierte Index-Gesamtliste. Wie immer gilt, wer Infos hat oder Fehler findet, darf sich gern melden. Die Liste dient selbstverständlich nur der Aufklärung und ist keine Werbung.

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  • Die Indizierung hat KEINE Aussagekraft ob ein Medium strafbar ist. Bei Liste B hat das Gremium entschieden das es möglicherweise strafrechtlich relevant sein KÖNNTE.
    Bei Liste B hat die BPJM dann das entsprechende Medium an die Staatsanwaltschaft übergeben die dann prüfen muss ob eine strafrechtliche Relevanz vorliegt.
    Meldet die Staatsanwaltschaft dann das sie nicht strafrechtlich relevant ist, wurde das Medium auf Liste A gesetzt.

    Jetzt ist es wieder wie vor der BPJM, als sie BPJS hieß. Sie ist indiziert und fertig

    Ob die BZKJ jetzt Medien auch die Staatsanwaltschaft weiter reicht entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

    Also: Alle Indizierungen (egal ob bpjs, bpjm, oder bzkj) sind nur dafür da die Jugendgefährdung festzustellen, nicht die strafrechtliche Relevanz.

    Die erste A. of V. ist zb auch strafbar, steht nicht mal aufm Index. Da hat den jugendschützern wohl keiner Bescheid gegeben

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