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Der Begriff “Ostmark” und die drohenden Konsequenzen

Der § 3g Verbotsgesetz verwendet die Formulierung “im nationalsozialistischen Sinn betätigt” und nicht einfach “nationalsozialistisch betätigt”. Das – an sich bereits unbestimmte und politisch-spekulative Merkmal “nationalsozialistisch” betrifft den “Sinn”, also die gedankliche Zuordnung, der äußere Ablauf der Betätigung bleibt gänzlich unbestimmt. Es kann somit letztlich jede beliebige Tätigkeit verfolgt werden, der man einen “nationalsozialistischen Sinn” unterstellt. Es handelt sich um ein Gesinnungsdelikt ohne Tatbild.

Eine derartiges Gesinnungsdelikt führt aktuell zu einer Anklage in Österreich. Ein Staatsangehöriger der BRD soll postalisch “Grüße aus der Ostmark” bestellt haben. Der Begriff Ostmark verweist zwar auf die karolingische Grenzmark des neunten Jahrhunderts und die bayerische Grenzmark (Markgrafschaft) des späteren zehnten Jahrhunderts als Keimzelle des 1156 gebildeten Herzogtums Österreich. “Ostmark” ist eine in der Geschichtswissenschaft gebräuchliche Übersetzung des quellenmäßig belegbaren Begriffs “marcha orientalis”. “Ostmark” war nie eine offizielle Bezeichnung für irgendeinen Teil des heutigen Österreich, trotzdem drohen jetzt bis zu 10 Jahre Haft.

Daher den Begriff “Ostmark” schriftlich nicht verwenden. Auch für Bundesbürger ist Meinungsäußerung in Österreich potentiell gefährlich.

1 Kommentar

  • Die Spinnen, die Ostmärker!

    Und schon hätte man sich strafbar gemacht. Also wenn man in “Österreich” leben würde.
    Denn das verwenden des Begriff “Ostmark” für die Süddeutschen Provinzen steht in dem von Wien aus Regierten Land unter Strafe!
    Auch das verspeisen von Eiernockel kann Strafbar sein, zumindest wenn man es auch noch auf Instagram zeigt. Und das am 20. April.
    Eine Ausweisung von BRD Bürgern gab es zuletzt 2020 wegen u.a. Wehrmachts Lego Figuren in einer Wohnzimmer Vitrine.
    Ein schlechter Witz, denkt sich der aufgeklärte und Weltoffene Leser, doch weit gefehlt!
    In “Österreich” gibt es das Wiederbetätigungsgesetz 3G.
    Muss man sich in der BRD z.B. mit politischen Gummiparagraphen wie 130 und 86a herumschlagen, so sind diese doch zumindest weitgehend umrissen, und man kann einschätzen, wo die “Strafbarkeit” anfängt oder wo sie nicht gegeben ist.
    In der “Alpenrepublik” ist das nicht möglich.
    Dort ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, wie das jüngste Beispiel erneut beweist:
    Ein Hund kann “Pfötchen” geben und heben!
    Sollten sie Urlaub in “Östereich” planen, evtl. als BRD Bürger, so lassen sie doch ihren Hund (bittschön) daheim, wenn er die Pfote heben oder geben kann. Sonst drohen ihnen, und dem Hund, Haft oder Ausweisung.
    Und bis zu 20 Jahre Haft, ist kein Pappenstiel.

    http://www.derwesten.de/panorama/vermischtes/hund-hitler-adolf-gruss-hitlergruss-nazis-neonazis-kaiser-oesterreich-verbot-id232635645.html

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