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Die Strafprozessordnung wird geändert – HDs u.U. auch zur Nachtzeit möglich!

Ich kenne es aus älteren politischen Kriminalfällen, Altermedia und Thiazi fallen mir zum Beispiel spontan ein. Die Polizei ging damals von verschlüsselten Computern der Tatverdächtigen aus und musste sich eine Taktik überlegen, wie die Beschuldigten am Computer und am besten, als Administrator im jeweiligen Portal angemeldet vorgefunden werden konnten.

Diese Probleme treten aber auch bei der Bekämpfung der sogenannten “Cyberkriminalität” auf und die Erfahrungen der Behörden in dieser Szene zeigen, das potenziell Beschuldigte eher in den Abend-, bzw. Nachtstunden an dem Computer sitzen und ihre Netzseiten betreuen.

Aus diesem Grund hat sich das Bundesland Rheinland-Pfalz im Bundesrat für eine Novellierung der Strafprozessordnung (StPO) starkgemacht, dass die Polizei Hausdurchsuchungen künftig auch nachts durchführen können sollte. Der Justizminister des Landes, Herbert Mertin (FDP), begründete dies vor allem mit dem Cyberbunker-Verfahren. CDU/CSU und SPD begründen ihren Ansatz mit:

In Deliktsbereichen, die vorwiegend durch die Nutzung von Computern und Ähnlichem begangen werden, stehen die Ermittlungsbehörden vermehrt vor dem Problem, dass die Täter ihre Datenträger durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden schützen

Auf einen Änderungsantrag am umstrittenen Entwurf der Bundesregierung zur Novelle der Strafprozessordnung (StPO) hat sich die große Koalition verständigt. Die Initiative soll mit dem Zusatz in der nächsten Woche im Bundestag beschlossen werden. Diese Änderung besagt nichts anderes als das die Polizei künftig auch zur Nachtzeit Wohnungen, Geschäftsräume und Besitztümer durchsuchen darf, um Computer und IT-Systeme im laufenden Zustand inspizieren und so unverschlüsselte Daten kopieren sowie beschlagnahmen zu können.

Der Paragraf 104 StPO wird demnach Durchsuchungen auch zwischen 21 und 6 Uhr zulassen, “wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen“, dass während der Maßnahme “auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt“. Weitere Voraussetzung ist, dass andernfalls “die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“. Bisher war die entsprechende Störung der Nachtruhe nur bei Gefahr im Verzug, zur “Verfolgung auf frischer Tat” sowie zum Ergreifen eines entwichenen Gefangenen erlaubt.

Damals wie heute können die Ermittlungsbehörden auf Tricks und Kniffe zurückgreifen und kommen leider doch all zu oft an die unverschlüsselten Daten der eigentlich verschlüsselten Computer. Gelingt es den Behörden jedoch nicht einen entschlüsselten Computer bei einer Hausdurchsuchung vorzufinden stehen sie nicht selten vor einer kaum überwindbaren Brandmauer.

Deswegen empfehlen wir jedem Aktivisten Computer und auch das Mobiltelefon über Nacht immer aus zu schalten und die Geräte damit sicher und vorallem verschlüsselt zu wissen.

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