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DNA-Abnahmen

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann verschiedene Massnahmen beinhalten. Ein wichtiger Bestandteil ist oftmals die Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren- Fuss- und Gebissabdrücken. Als erkennungsdienstliche Behandlungen gelten auch Wangenschleimhautabstriche sowie Abdrücke weiterer für die Personenidentifizierung geeigneter Körpermerkmale.

Erkennungsdienstliche Behandlungen – also beispielsweise die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs oder eines Fingerabdrucks – stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit dar. Sie sind daher nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse zulässig. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Die DNA-Analyse kann im Strafverfahren zu zwei Zwecken gerichtlich angeordnet werden:

  • Die §§ 81e und 81f StPO regeln die Zulässigkeit der DNA-Analyse in einem bereits laufenden Strafverfahren. Dabei soll festgestellt werden, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt.
  • 81g StPO regelt die Zulässigkeit für künftige Verfahren.

Sämtliche erhobenen Daten werden beim Bundeskriminalamt (BKA) in einer Datenbank gespeichert. Nach § 81h StPO besteht schließlich die Möglichkeit einer DNA-Reihenuntersuchung, also des sogenannten Massen-DNA-Tests.

Was ist ein DNA-Profil?

Ein DNA-Profil beinhaltet genetische Informationen über eine bestimmte Person (sog. genetischer Fingerabdruck). Das DNA-Profil wird im DNA-Informationssystem des Bundes registriert. Wird ein DNA-Profil einer bestimmten Person registriert, wird dieses mit bereits registrierten Profilen von Unbekannten verglichen. DNA-Profile von Unbekannten gelangen in die Bundesdatenbank, wenn die Ermittlungsbehörden beispielsweise an einem Tatort oder Tatgegenstand Spuren sichergestellt haben. Der Vergleich von verschiedenen DNA-Profilen kann somit zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen beitragen.

Die Erstellung eines DNA-Profils sowie deren Aufbewahrung bedeuten gleichzeitig, dass bei künftigen Verbrechen während eines bestimmten Zeitraums Tatortspuren abgeglichen werden, um einen möglichen Täter zu identifizieren.

Die Registrierung der DNA in einer zentralen DNA-Datenbank beeinträchtigt (im Gegensatz zur einfachen DNA-Entnahme) das Recht auf informelle Selbstbestimmung in erheblicher Weise. Wird ein DNA-Profil erstellt, bedeutet das immer einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person. Das DNA-Profil-Gesetz unterscheidet deshalb zwischen der Entnahme einer DNA und dem Anlegen eines DNA-Profils. Im DNA-Profil-Gesetz ist unter anderem genau beschrieben, unter welchen Voraussetzungen der genetische Fingerabdruck einer Person archiviert werden darf.

Welche Rechte haben Betroffene?

Zunächst sollte man niemals freiwillig in eine DNA-Entnahme einwilligen. Wird DNA ohne richterlichen Beschluss, also bei Gefahr im Verzug, entnommen, sollte man dagegen Widerspruch einlegen und dies dokumentieren lassen. Liegt ein richterlicher Beschluss vor und bekommt man per Post die Vorladung zur DNA-Entnahme, so sollte man als Betroffener umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Der Anwalt kann dann das entsprechende Rechtsmittel einlegen und erst einmal Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist. In der Regel wartet die Polizei bis über das Rechtsmittel endgültig entschieden wurde. Gern können Sie mich in einer solchen Angelegenheit kontaktieren!

Wie immer gilt: Man hat keine Mitwirkungspflicht, lediglich eine Duldungspflicht. Auch sollte man darauf achten, sich in kein Gespräch mit den Polizeibeamten verwickeln zu lassen und immer von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen!

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