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ED-Behandlung

Immer öfter greift die Polizei zur Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung): Es werden Fotos gemacht, Fingerabdrücke genommen und körperliche Merkmale dokumentiert. Diese Daten werden dann gespeichert. Doch was ist eigentlich eine ED-Behandlung? Was darf die Polizei? Und welche Rechte und Pflichten hat man als Betroffener?

Was ist eine ED-Behandlung?

Die ED-Behandlung ist nicht nur eine Identitätsfeststellung, d.h. es werden nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch biometrische Daten des Betroffenen erhoben. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 81b StPO. Danach kann die ED-Behandlung aus zwei Gründen vollzogen werden: strafprozessual (§ 81b Alt. 1 StPO) oder polizeirechtlich, also aus präventiven Gründen (§ 81b Alt. 2 StPO). Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Alternativen besteht darin, dass die ED-Behandlung nach Alternative 2 (polizeirechtlich) auch durchgeführt werden kann, nachdem ein Verfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt wurde oder der Betroffene rechtskräftig verurteilt wurde oder sogar freigesprochen wurde. Aber auch für die Art des Rechtsmittels spielt die Grundlage der Anordnung eine entscheidende Rolle.

Was darf die Polizei und was ist unzulässig?

Die Polizei darf Lichtbilder anfertigen, Fingerabdrücke nehmen, Fotografieren von Körpermerkmalen (z.B. Tätowierungen). Auch Messungen der Körpergröße und des Gewichts dürfen durchgeführt werden. Möglich ist ebenfalls ein Geruchsspurenvergleich mit einem Diensthund.

Unzulässig sind dagegen Schrift-, Sprech- oder Stimmproben. Auch eine DNA-Entnahme ist im Rahmen der ED-Behandlung nicht erlaubt.

Welche Rechte haben Betroffene und wie kann man sich dagegen wehren?

Sie haben eine Duldungspflicht, jedoch keine Mitwirkungspflicht! Fordert die Polizei Sie z.B. auf, für Fotos eine Mütze aufzusetzen, so müssen Sie dies theoretisch nicht tun. Es besteht keine Pflicht der Betroffenen, der Polizei dabei zu helfen, an den eigenen Zwangsmaßnahmen mitzuwirken. Daher muss die Polizei Ihnen beispielsweise die Mütze selbst aufsetzen.

Erhalten Sie eine Vorladung zur ED-Behandlung, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt kontaktieren. Nicht selten sind die Anordnungen fehlerhaft und man kann durch Einlegung eines Rechtsmittels dagegen vorgehen. Hat bereits eine ED-Behandlung stattgefunden, sollten Sie sich ebenfalls an einen Anwalt wenden. Auch im Nachhinein kann man das entsprechende Rechtsmittel einlegen und so im Erfolgsfall die Löschung der Daten erreichen. Gern können Sie mich dahingehend kontaktieren!

Welche Pflichten habe ich?

Einer Vorladung zur ED-Behandlung sollte man grundsätzlich Folge leisten. Erscheint man trotz Vorladung nicht, kann die Maßnahme auch gegen den Willen, d.h. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs, durchgeführt werden. Auch darf der Beschuldigte zwangsweise zur Polizei gebracht werden und dort festgehalten werden, bis die Maßnahme durchgeführt wurde, denn wie bereits erwähnt, haben Betroffene eine Duldungspflicht.

Achtung!

Nicht selten wird man als Beschuldigter zur ED-Behandlung vorgeladen und gleichzeitig soll eine Beschuldigtenvernehmung stattfinden. Hierbei ist es umso wichtiger, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich nicht zu einer Aussage überreden zu lassen. Das gilt auch umgekehrt: Ist man als Beschuldigter zu einer Vernehmung vorgeladen, kann es passieren, dass gleichzeitig eine ED-Behandlung durchgeführt werden soll. Da man als Beschuldigter allerdings nicht dazu verpflichtet ist, einer Beschuldigtenvernehmung der Polizei Folge zu leisten, kann man diesem Risiko aus dem Weg gehen.

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