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Vorladungen

Es besteht keine Pflicht, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren oder gar dort zu erscheinen. Dabei ist es egal, ob du als Zeuge (ohne staatsanwaltschaftliche Ladung) oder als Beschuldigter vorgeladen bist. Es kann dir auch nicht als Nachteil ausgelegt werden, nicht bei den Vorladungen zu erscheinen – es ist dein Recht nicht zu erscheinen!

Ausnahme bei erkennungsdienstlicher (ED-) Behandlung oder DNA-Behandlung! Nicht ignorieren – Sofort einen Anwalt einschalten!

Einfach ‘Nicht Hingehen’ reicht aus! Du musst weder deine Daten angeben – denn diese haben sie schon, sonst hätte dich der Brief inkl. Vorladung nicht erreicht. Noch musst du den Termin absagen.

Was ist passiert, wenn dir eine Vorladung als Beschuldigter ins Haus flattert?

Ein Ermittlungsverfahren gegen dich ist im Gang. Du allein kannst nie einschätzen, welchen Umfang die Ermittlungen gegen dich haben und welche detaillierten Beweise es gegen dich gibt (z.B. Videomaterial, belastende Zeugenaussagen etc.). Eine Aussage macht die Situation für dich nicht besser, sondern schlimmer. Denn du weißt nie, ob du der Polizei mit deiner Aussage nicht doch noch wichtige Details für ihre Ermittlungen lieferst. Auch wenn du dir sicher bist, nichts gemacht zu haben oder die ‘Sache’ sich für dich anders darstellt, als in dem Vorladungsschreiben: Verweigere dennoch deine Aussage!

Du selbst wirst bei einer Vernehmung nie erfahren, was konkret gegen dich ermittelt wurde. Daher besuche einen Anwalt deiner Wahl. Denn nur eine sogenannte Akteneinsicht macht klarer, was die Polizei dir konkret vorwirft und welche Beweismittel sie gegen dich in der Hand hat. Bei einer Akteneinsicht bekommt ein Anwalt Einblick in die Ermittlungsakte und kann dich beraten.

Wirf als Beschuldigter die Vorladung dennoch nicht weg. Melde dich in jedem Fall bei einem Anwalt (um Akteneinsicht zu nehmen), denn die nächste Post kann dann schon ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift sein.

Es ist auch schon vorgekommen, dass die Polizei nach Nichterscheinen zur Vorladung rechtswidrig zu Hause oder in der Schule aufgekreuzt ist. Um solchen Überraschungen vorzubeugen, bietet es sich an einen Anwalt zu beauftragen, welcher der Polizei mitteilt, dass du keine Aussagen machst.

Schriftliche Anhörungsbögen können und sollten ebenfalls ignoriert werden. Diese haben nicht mehr Gewicht als eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Der Hinweis, man sei verpflichtet seine Personalien vollständig und richtig anzugeben, sonst könne man gem. § 111 OWiG mit Geldbuße belangt werden, zwingt nicht zur Rücksendung des Bogens. Die Vorschrift dient allein der Identitätsfeststellung der Betroffenen. Wenn du angeschrieben wirst, ist deine Identität offenbar bereits ermittelt und du bist nicht verpflichtet das Papier auszufüllen und der Polizei noch eine Schriftprobe zu liefern. Außerdem werden dort auch angeblich auskunftspflichtige Sachen abgefragt, die gar keine Pflichtangaben sind (wie z.B. Telefonnummer u.ä.).

Wirst du als Zeuge vorgeladen …

Die Neufassung des § 163 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung lautet: Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Nur wenn das Kästchen “Vorladung im Auftrag der Amts- oder Staatsanwaltschaft” angekreuzt ist, musst du als Zeuge bei der Polizei erscheinen.

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Vorladung als Zeuge – Berliner Polizei

Wirst du als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen, musst du dieser Vorladung immer Folge leisten. Du musst eine Aussage machen, insofern du vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen kannst, ansonsten kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Vorher solltest du mit einem Anwalt klären, um welche Tatvorwürfe es sich genau handelt und welche Personen beschuldigt werden. Wenn bei der ersten Vorladung zum Staatsanwalt die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert wird, kann ebenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das nächste Mittel ist die Beugehaft. Bei richterlichen Vernehmungen muss wahrheitsrichtig ausgesagt werden, vor Polizei und Staatsanwalt muss die Aussage eines Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen.

2 Kommentare

  • “Es besteht keine Pflicht, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren oder gar dort zu erscheinen.”

    Ist das nicht vor kurzem geändert worden?

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    • Niemand ist verpflichtet gleich morgens nach dem Aufstehen vor dem Verlassen der Wohnung die letzten, tendenziellen Änderungen in StGB und Rechtspraxis der BRD tagesaktuell zu scannen und kann es auch gar nicht.
      Denn die besonders heißen Eisen werden so gut versteckt, daß sogar Richter davor Angst haben von “Kollegen” angezeigt zu werden.

      Die Strategie der Rechtsunsicherheit ist offensichtlich und offenkundig Programm.

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Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.