SfN
blank

Notwehrrecht gegen dreiste Fotografen

Wer kennt folgende Situation nicht: Man will an einer Demonstration, einem Seminar, einem Parteitag oder einem Konzert teilnehmen – und bereits auf dem Weg zum Veranstaltungsort wird man umzingelt von lauernden Pressehyänen, von Journalisten der Systemmedien und Antifa-Fotografen, die von dubiosen „Journalistenverbänden“ mit Presseausweisen ausgestattet wurden. Ein wahres Blitzlichtgewitter prasselt plötzlich auf die Teilnehmer ein, wenig später landet man schließlich in den Bilddatenbanken linkskrimineller Organisationen. Viele Kameraden fragen sich zurecht: Dürfen die das überhaupt? Und wenn nein, wie kann man sich gegen rechtswidriges Fotografieren zur Wehr setzen?

von Sascha Krolzig

Allgemein gesprochen, besagt das Recht am eigenen Bild, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm erstellt, verarbeitet und veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, es ergibt sich aber nach einhelliger Juristenmeinung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Weitere rechtliche Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) sowie – seit Mai 2018 – in Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das KUG wird – so besagen es zumindest einige aktuelle Gerichtsentscheidungen – von der DSGVO nicht verdrängt, vielmehr sind KUG und DSGVO parallel anwendbar. Was das Anfertigen und Verbreiten von Fotografien betrifft, ergeben sich zwischen den Regelungen im KUG und in der DSGVO ohnehin keine wesentlichen Unterschiede.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Bezüglich der Regelungen zum Recht am eigenen Bild spricht man unter Juristen von einem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass das Ablichten von Personen grundsätzlich verboten ist, soweit sich der Fotograf (oder derjenige, der die Fotos später veröffentlicht) nicht auf einen Erlaubnistatbestand berufen kann. So heißt es in § 22 Abs. 1 KUG ausdrücklich: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Zu den „Bildnissen“ zählen nicht nur Fotos, sondern auch Videoaufnahmen.

Von diesem Grundsatz, dass Bildnisse nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgelichteten Person verbreitet werden dürfen, gibt es allerdings einige Ausnahmen. So dürfen zum Beispiel „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ oder „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“, auch ohne Einwilligung aufgenommen und verbreitet werden (vergleiche § 23 KUG, Art. 6 DSGVO).

Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind von dem Erlaubnistatbestand nicht erfasst. Findet zum Beispiel in einem angemieteten Raum eine nicht-öffentliche Geburtstagsfeier mit geladenen Gästen statt, dürfen sich außenstehende Personen nicht einfach Zutritt verschaffen und in die Feier hineinfilmen, ebenso dürfen die anreisenden Gäste nicht ohne Einwilligung fotografiert werden.

Doch auch bei öffentlichen Versammlungen sind die Teilnehmer kein Freiwild für gierige Pressehyänen. Das Fotografieren bei Versammlungen ist nämlich nur dann erlaubt, wenn die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die einzelnen, teilnehmenden Personen. Das Gesamtgeschehen muss immer im Vordergrund stehen, die einzelnen Teilnehmer müssen diesem Gesamtgeschehen eindeutig untergeordnet sein. Das Anfertigen sogenannter „Porträtaufnahmen“ fällt also nicht unter den Erlaubnistatbestand – Ausnahmen gelten nur für „absolute“ oder „relative“ Personen der Zeitgeschichte, beispielsweise den jeweiligen Versammlungsleiter, die Redner, bekannte (Partei)-Politiker, Musiker oder andere Personen, die im Licht der Öffentlichkeit stehen. Von solchen Personen dürfen bei Versammlungen auch Porträtaufnahmen angefertigt werden.

Insbesondere bei Demonstrationen und öffentlichen Rechtsrock-Festivals postieren sich Antifa-Fotografen oft im Bereich der polizeilichen Kontrollstellen, die jeder Teilnehmer passieren muss. Von dort aus können die Linksextremisten dann ganz bequem jeden einzelnen Teilnehmer abfotografieren und die Aufnahmen später ins Netz stellen. Ein solches Treiben dürfte ganz klar rechtswidrig sein! Zunächst einmal ist die Kontrollstelle kein Teil der Versammlung. Versammlungsteilnehmer ist man erst dann, wenn man den Versammlungsort betreten hat. Zudem dürfte es sich bei einer routinemäßigen Kontrollstelle, bei denen oftmals vollkommen anlasslose Kontrollen stattfinden (ob solche Polizeimaßnahmen überhaupt rechtmäßig sind, steht nochmal auf einem anderen Blatt), nicht um ein Ereignis aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ handeln. Außerdem gilt ohnehin, dass nur das „Gesamtgeschehen“ fotografiert werden dürfte und nicht jede einzelne Person.

Wie kann man sich zur Wehr setzen?

Fassen wir bis hierhin zusammen: Nur, weil sich jemand in den Besitz eines Presseausweises gebracht hat, heißt das nicht, dass er nun andere Personen filmen und fotografieren darf, wie er lustig ist. Grundsätzlich gilt nämlich auch für (angebliche oder tatsächliche) Journalisten, dass Bilder nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten angefertigt und später verbreitet werden dürfen. Ausnahmen gelten für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (zum Beispiel von aufsehenerregenden Gerichtsverfahren) und bei öffentlichen Versammlungen (egal ob im geschlossenen Raum oder unter freiem Himmel). In solchen Fällen darf also auch ohne Einwilligung der Betroffenen fotografiert werden – allerdings nur, wenn das Gesamtgeschehen im Vordergrund steht und keine Porträtaufnahmen einzelner Teilnehmer gemacht werden und wenn der fotografierte Teilnehmer keine Person der Zeitgeschichte ist.

Kommen wir nun zur Gretchenfrage: Wie kann/darf/sollte man sich gegen dreistes und rechtswidriges Fotografieren der eigenen Person zur Wehr setzen? – Insbesondere während einer laufenden Versammlung ergibt sich das Problem, dass sich die Antifa-Fotografen schließlich nicht direkt vor der Nase des Teilnehmers postieren, sondern zunächst scheinbare Übersichtsaufnahmen anfertigen, aus denen sie später die Porträts einzelner Teilnehmer herausschneiden, die dann wiederum in einschlägigen Antifa-Datenbanken landen. Wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, begeht eine Straftat, die gemäß § 33 Abs. 1 KUG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Allerdings verfügen die meisten Antifa-Portale nicht über ein gültiges Impressum, sodass im Endeffekt kaum nachzuvollziehen sein wird, wer die entsprechenden Bilder tatsächlich aufgenommen und ins Netz gestellt hat.

Erfolgversprechender ist es jedenfalls, gegen solche Aufnahmen vorzugehen, bei denen bereits das bloße Anfertigen ohne die Einwilligung des Abgebildeten rechtswidrig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn jemand im privaten Bereich ohne irgendeinen zeitgeschichtlichen Bezug gegen seinen Willen fotografiert wird. Das bloße Anfertigen eines Fotos ohne die erforderliche Einwilligung ist zwar noch keine Straftat, allerdings hat die abgebildete Person einen Unterlassungsanspruch gegen den Fotografen, was den unberechtigten Fotografen verpflichtet, die entsprechenden Bilder zu vernichten.

Es empfiehlt sich, folgendermaßen vorzugehen:

  1. Dem Fotografieren widersprechen; eventuell die anwesende Polizei hinzuziehen.
  2. Das sofortige Löschen der Bilder verlangen.
  3. Wenn der Fotograf uneinsichtig ist: die Kamera wegnehmen und die Bilder selbst löschen; dem Fotografen anschließend die Kamera wiedergeben.
  4. Wenn der Fotograf Widerstand leistet, darf man von seinem Notwehrrecht gem. § 32 StGB Gebrauch machen, auch wenn es hierbei zu einer Beschädigung der Kamera oder zu einer Verletzung des Fotografen kommt. Aber Vorsicht: Es darf immer nur das mildeste Mittel benutzt werden, das geeignet ist, den Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sofort und endgültig zu beenden (siehe die folgenden Ausführungen zum Beschluss des OLG Hamburg).

Im Anschluss habt Ihr verschiedene Möglichkeiten, Eure Ansprüche durchzusetzen, beispielsweise, indem Ihr Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen geltend macht. Bei einer rechtswidrigen Verbreitung des Fotos empfiehlt sich außerdem eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 33 KUG. Praktische Hilfe erhaltet Ihr beim Anwalt Eures Vertrauens.

Wegweisender Beschluss des OLG Hamburg

Eine in diesem Zusammenhang häufig erwähnte Gerichtsentscheidung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. April 2012 (Az. 3-14/12). Es ging um folgenden Sachverhalt: Vor einem Amtsgericht fand eine Verhandlung gegen einen Angeklagten wegen des Vorwurfs der Körperverletzung statt. Auslöser der angeblichen Körperverletzung war ein Nachbarschaftsstreit. Das Verfahren stand auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft, wodurch ein Fotograf einer Boulevardzeitung auf die Verhandlung aufmerksam wurde. Als der Angeklagte im Treppenhaus des Gerichtsgebäudes erschien, begann der Fotograf sofort damit, den Angeklagten zu fotografieren. Die mehrmalige Aufforderung des Angeklagten, damit aufzuhören, wurde einfach ignoriert. Daraufhin ging der Angeklagte auf den Fotografen zu und schlug mit der flachen Hand wuchtig gegen das Kameraobjektiv, die der Fotograf gerade vor sein Gesicht hielt. Aufgrund des Schlages wurde die Kamera in das Gesicht des Fotografen gedrückt, der später über Zahn- und Kopfschmerzen jammerte.

In dem Verfahren wegen des Nachbarschaftsstreits wurde der Angeklagte zwar freigesprochen, doch erhielt er sogleich die nächste Anzeige wegen „gefährlicher Körperverletzung“ zum Nachteil des aufmüpfigen Fotografen. Das Landgericht Hamburg hatte ihn tatsächlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, doch das Oberlandesgericht sprach ein Machtwort und hob das Urteil wieder auf. Die wesentlichen Erwägungen des OLG: Das Herstellen eines Bildes stellt nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung eines Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und der Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird. Dieser weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen wird im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt, wenn er mit anderen grundgesetzlich geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses (nur) in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KUG verbreitet werden darf.

Hier war insbesondere die Frage zu entscheiden, ob es sich bei der Gerichtsverhandlung um ein Geschehnis aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ handelte. Konkret war also abzuwägen: das Recht des Angeklagten auf den Schutz seiner Privatsphäre einerseits sowie die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse andererseits. Vorliegend ging es um ein Delikt eher aus dem Bereich der Kleinkriminalität, welches vom OLG nicht als „Ereignis der Zeitgeschichte“ gewertet wurde. Somit hätte der Fotograf den Angeklagten nicht ohne dessen Einwilligung fotografieren dürfen. Indem er trotz ausdrücklichen, mehrmaligen Widerspruchs des Angeklagten weiterfotografiert hat, handelte der Fotograf rechtswidrig. War das Fotografieren ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, dann durfte der Angeklagte die Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und geboten waren, um den Angriff zu beenden. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Notwehrhandlung auch erforderlich war, weil sich der Angeklagte nicht darauf beschränken musste, sein Gesicht zu verdecken, da schließlich nicht nur sein Gesicht, sondern sein ganzer Körper fotografiert wurde. Die Feststellungen des Gerichts ergaben zudem nicht, dass der damals 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden.

Abgrenzungsschwierigkeiten und Fazit

Insgesamt sehen wir also, dass die rechtliche Bewertung, wann ein Fotograf Bildnisse anfertigen und veröffentlichen darf, leider nicht so einfach ist. Insbesondere die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Jedenfalls gilt: Ihr müsst Euch nicht gefallen lassen, in Eurem privaten Rahmen ohne irgendeinen öffentlichen oder sonst wie zeitgeschichtlichen Bezug fotografiert zu werden. Die An- und Abreisephase von und zu Demonstrationen, Konzerten etc. dürfte in aller Regel ebenfalls kein „zeitgeschichtliches Ereignis“ darstellen, sodass Fotografen grundsätzlich nicht berechtigt sind, bei polizeilichen Kontrollstellen jeden einzelnen Teilnehmer abzufotografieren, zumal wenn es sich bei dem jeweiligen Teilnehmer nicht um eine „Person der Zeitgeschichte“ handelt.

In solchen Situationen gilt: Widersprecht sofort dem Fotografieren und zieht nach Möglichkeit die anwesende Polizei hinzu. Besteht darauf, dass die Aufnahmen gelöscht werden und dass die Polizei die Personalien des Fotografen aufnimmt, damit Ihr später zivil- und strafrechtliche Schritte einleiten könnt. Ist keine Polizei anwesend, dann dürft Ihr im Rahmen des oben beschriebenen Notwehrrechts selbst für die Durchsetzung Eures Persönlichkeitsrechts sorgen. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.