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„Selbstbestimmungsgesetz“ – Der Wahnsinn schreitet voran!

Vor wenigen Tagen trat übrigens das neue „Selbstbestimmungsgesetz“ in Kraft. Was dieses Gesetz besagt? Ein kurzer Überblick des Wahnsinns:

Das SBGG vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. 

von Balaclava Graphics – Telegramkanal

Das Gesetz tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung ist nicht mehr erforderlich. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten entfällt. Das Gesetz tritt auch an die Stelle der derzeitigen Regelung in § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), die sich auf intergeschlechtliche Menschen (“Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung”) bezieht. Sie müssen kein ärztliches Attest mehr vorlegen, um ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Das Gesetz trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen. Laut jetzigem Stand ist es möglich sich selbst bis zu 5 Vornamen zu geben!

Was gilt im Spannungs- und Verteidigungsfall?

Für den Spannungs- und Verteidigungsfall sieht das SBGG eine ausgewogene Sonderregelung vor: Für den Dienst an der Waffe bleibt vorübergehend die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen, wenn eine Änderung des Geschlechtseintrags in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Spannungs- oder Verteidigungsfall erfolgt. 

Das „Offenbarungsverbot“

Das SBGG enthält ein sogenanntes Offenbarungsverbot – als Schutz gegen ein Zwangsouting: Frühere Geschlechtseinträge dürfen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. 
Das SBGG trägt gleichzeitig den schützenswerten Interessen von Angehörigen Rechnung. Kinder, Eltern und (frühere) Ehegatten können ein legitimes Interesse daran haben, frühere Vornamen und Geschlechtseinträge von Betroffenen als Teil ihrer eigenen Lebensgeschichte zu verwenden. Diese Personengruppe ist nur dann zur Angabe des geänderten Geschlechtseintrags und der Vornamen verpflichtet, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist. Im Übrigen dürfen die genannten Personen die vor der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Daten der betroffenen Person nennen. Eine Person, deren (früherer) Ehegatte seinen Geschlechtseintrag ändern lässt, darf zum Beispiel im privaten Bereich dessen frühere Vornamen nennen. Allerdings greift diese Ausnahme vom Offenbarungsverbot nicht, wenn die Person in Schädigungsabsicht handelt. 

Ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot ist bußgeldbewehrt. Der Bußgeldtatbestand setzt voraus, dass durch die Offenbarung die betroffene Person absichtlich geschädigt wurde.

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