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Vier Jahre AB-Mittelrhein-Prozeß am Koblenzer Landgericht

Am 20.August 2016 läuft der Prozess um das „Aktionsbüro Mittelrhein“ seit vier Jahren. Fast 300 Tage sind bis dahin verhandelt worden, ein Ende ist noch nicht in Sicht.

Was am 13. März mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen medienwirksam als „Schlag gegen die rechte Szene“ in Westdeutschland begonnen wurde, setzt sich bis heute am Landgericht Koblenz fort. Am 20.August 2012 begann der Prozess vor der 12. Großen Strafkammer (Staatsschutzkammer) am Landgericht Koblenz. Der Prozessbeginn wurde durch die Medien aufgegriffen. Das Interesse am Prozess flachte allerdings innerhalb weniger Verhandlungstage ab. Obwohl die Eckdaten beeindrucken mussten – eine Strafkammer aus drei Richtern und zwei Schöffen sowie ein Ergänzungsrichter und zwei Ergänzungsschöffen. Dazu drängen sich 26 Angeklagte mit ihren 52 Anwälten im Saal, der die Ausmaße einer kleinen Turnhalle hat. Die Staatsanwaltschaft formulierte eine 926-seitige Anklage, die im Kern den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung (StGB §129) belegen soll.

Der Vorsitzende Richter der Kammer Hans-Georg Göttgen sagt gleich zu Beginn der Verhandlung: „Dieser Prozess sucht seines Gleichen und wird ihn nicht finden“. Damit behält er seit nun annähend 300 Verhandlungstagen Recht.

Die Gesamtumstände sind außergewöhnlich und in weiten Zügen grotesk. Das beginnt bereits mit der Unterbringung der Angeklagten. Da die meisten Angeklagten zu Prozessbeginn in Untersuchungshaft saßen, reichten die Zellen im Koblenzer Gerichtsgebäude nicht aus, um die Angeklagten getrennt einzuschließen. So wurde ein halbes Dutzend der Angeklagten in den Unterbrechungen und zur Mittagspause in Transportfahrzeugen der Justiz im Innenhof untergebracht. Dabei sind die Innenmaße weniger als 80 mal 80 cm und zu niedrig, um darin aufrecht stehen zu können. Daten, die man eher in Nordkorea als in der Bundesrepublik vermutet. Dieser Zustand hielt über Monate an. So wurden im Winter kurzerhand Elektroheizöfen in die Fahrzeuge gestellt, um die Räume aus Metall wenigstens erträglich zu machen.

Auch musste zusätzliches Personal von anderen Gerichtsstandorten anreisen und Beamte aus den JVAs, welche die Untersuchungsgefangenen überführten, mussten im Gerichtssaal mithelfen, um der Masse an Angeklagten Herr zu werden.

Im ersten Winter verlor der Prozess auch den ersten Schöffen. Als sogenannter „Nikolaus-Schöffe“ hat dieser Gerichtsgeschichte geschrieben. An einem Verhandlungstag Anfang Dezember stellte der Schöffe den beiden Staatsanwälten jeweils einen Schokoladennikolaus auf ihren Platz. Ein Vorgang, der auf jeden Angeklagten – dazu noch in Untersuchungshaft – völlig befremdlich wirkt. Dem Befangenheitsantrag gegen den Schöffen musste die Kammer stattgeben. Aus den Worten der Richter kann man ableiten, wie ungewöhnlich dieser Vorfall war: „Alle Kammermitglieder zusammen haben schon über 100 Jahre Gerichtserfahrung und noch nie einem Befangenheitsantrag stattgegeben, aber in diesem Fall sehen wir den Schöffen als befangen“. Nun wird der Nikolaus-Schöffe Generationen von Jurastudenten in ihrem Studium als Beispiel für Befangenheit begegnen. Die Befangenheit des Schöffen schien auch den ermittlungsleitenden Oberstaatsanwalt Walter Schmengler emotional so aufzuwühlen, dass dieser noch ein Jahr später einen Verteidiger mit einem Schokoladennikolaus bewarf.

Aber auch um völlig grundsätzliche Dinge, wie Essen für die Gefangenen, musste gestritten werden. Nachdem der Prozess bereits über Monate lief, wurde den Gefangenen eine warme Mahlzeit pro Tag verwehrt. Die JVAs weigerten sich, den Untersuchungsgefangenen am Abend das (verpasste) Mittagessen aufzuwärmen bzw. auszugeben. So sollten die Gefangenen an Verhandlungstagen nur Brotrationen erhalten, wovon also jede Woche drei aufeinanderfolgende Tage betroffen waren. Weder die im Landgericht ansässige Kantine noch die Anwälte durften den Gefangenen eine Mahlzeit bringen. Auch erfahrene Anwälte äußerten, dass sie sich im gesamten Juristenleben noch nie um Essen für Gefangene streiten mussten.

Im zweiten Jahr ging ein Richter der Kammer in den Ruhestand. Zwar konnte der Ergänzungsrichter seinen Platz einnehmen, doch wurde bereits zum ersten Verhandlungstag eine Besetzungsrüge gegen diesen erhoben. Hintergrund ist, dass er im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Koblenz für das Jahr 2012 nicht für die 12. Strafkammer vorgesehen war, sondern für das Verfahren durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmt wurde. Einige Verteidiger sehen darin einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, der einen absoluten Revisionsgrund darstellen würde. Das hätte zur Folge, dass bei einer Revision das Verfahren komplett wiederholt werden müsste. Der sogenannte „Sal. Oppenheimer-Prozess“ vor dem Landgericht Köln musste aus dem gleichen Grund neu begonnen werden. Hier gab man der Besetzungsrüge allerdings zu Beginn des Prozesses statt. [1]

Neben nationalem Recht gilt es auch, den Blick auf die Europaebene zu richten. So sieht der Europäische Gerichtshof als wesentliches Merkmal krimineller Vereinigungen die Bereicherung bzw. das Verschaffen von finanziellen Vorteilen. Die Kammer im AB-Mittelrhein-Prozess hat dazu bereits schriftlich geantwortet, dass im „Komplex Aktionsbüro Mittelrhein“ keinerlei finanzielle Aspekte vorliegen. Rechtslogisch ist damit auch bei einer Verurteilung, mit eine Aufhebung spätestens beim Europäischen Gerichtshof zu rechnen. Auch in diesem Fall müsste von vorne begonnen werden.

Der Aktionsbüro-Mittelrhein-Prozess findet auch im Landtag seltsame Beachtung. Nach Protokollen des damaligen Rechtsausschusses des Landtags des Landes Rheinland-Pfalz muss der Prozess unter allen Umständen einen positiven Ausgang finden. Welchen Adressaten die Äußerungen im Rechtsausschuss haben sollen bleibt unklar, aber auch bedenklich. Gibt es hier zwischen Legislative und Judikative direkte Weisungen? Auf Äußerungen aus Mainz wartet man bisher vergebens.

„Herr Abg. Dr. Wilke betont, dass aus Sicht der CDU und bestimmt auch aus Sicht der beiden anderen Fraktionen es äußert fatal wäre, wenn dieser Prozess in irgendeiner Form platzen würde. Er habe ausgeführt gehabt, dass Herr Staatsminister Professor Dr. Robbers darauf keinen Einfluss nehmen könne. Aber es wäre für die Gesellschaft dieses Landes und für die politische Kultur äußerst wichtig, wenn dieses Strafverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden könnte. Dies wäre der dringende Wunsch der CDU, den man an unbekannte Adressaten äußern könne.“[2]

Aus dem Protokoll der 46. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags RLP

Im September 2015 musste ein weiterer Schöffe als Befangen den Prozess verlassen. Der Schöffe nutzte während der Verhandlung sein Handy, um im Internet nach Begriffen zu suchen. Auch dieser Schöffe musste gehen. Damit ist die gesamte „Ersatzbank“ aufgebraucht. Als ein anderer Schöffe ebenfalls seine private EDV nutzte, wurde einem erneuten Befangenheitsantrag nicht stattgegeben. Andernfalls hätte der Prozess bereits damit neu beginnen müssen, da kein Schöffe mehr hätte nachrücken können.

Von den Anfangs 26 Angeklagten wurden vier abgetrennt und verurteilt. Dabei handelte es sich um diejenigen, die die Vorwürfe der Staatsanwalt mehr oder weniger abnickten. In den Jahren des Prozesses haben sich allerdings etliche Behauptungen als falsch oder unhaltbar erwiesen.

Drei weitere Angeklagte wurden abgetrennt und die Verfahren eingestellt. Die Kosten trug die Staatskasse.

Das Thema Kosten ist ein ebenfalls wichtiges Thema. So besteht für den §129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) eine gesamtschuldnerische Haftung. Damit sind die Angeklagten nicht nur seit vier Jahren in einem der größten Prozesse in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gefesselt, – immerhin wird jede Woche Dienstags, Mittwochs und Donnerstags verhandelt – sondern im Falle einer Verurteilung droht jedem Angeklagten eine zweistellige Millionen-Schuld zur Rückzahlung der Prozesskosten. Schätzungen zu Folge kostet jeder Verhandlungstag zwischen 30.000 und 50.000 Euro. Das würde Kosten von etwa 100 Euro je Prozessminute bedeuten. Im Verhältnis dazu hat es Jahre gedauert, bis das Gericht einen Laserpointer beschafft hat, über den Zeugen Vorhalte auf der Videoleinwand machen können. Unzählige Verzögerungen sind eingetreten, weil Zeugen, die im Gericht über eine Kamera auf die Videoleinwand übertragen werden, aufgrund schlechter Ausleuchtung nicht erkennbar sind. Selbst wenn, was deutlich untertrieben ist, im gesamten Verfahren nur 10 Minuten über die Ausleuchtung von Zeugen diskutiert worden ist, hätte man im Gegenwert Beleuchtungsausrüstung für etwa 1000 Euro anschaffen können und sich für die Zukunft sämtliche Diskussionen erspart.

Im Januar 2014 wurden nach 22 Monaten die letzten Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen. Damit wurden bereits ohne Schuldspruch deutlich über 25 Jahre Untersuchungshaft durch die Angeklagten abgesessen. Lebenszeit die man bei genauer Betrachtung der Vorwürfe und beim Verfolgen des Prozesses nicht nachvollziehen kann. Etliche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wurden schon von den selbstbenannten Belastungszeugen zerlegt. Weiter konnte dem neutralen Zuschauer die völlig einseitige Ermittlungsarbeit der politischen Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden.

Viel mehr dängt sich der Grund auf, warum überhaupt auf einer solch dünnen Grundlage ein Verfahren nach §129 des Strafgesetzbuches eingeleitet wurde. Er könnte durch die umfangreichen Rechte begründet sein, die damit den Ermittlungsbehörden eröffnet werden. So machte Kriminaldirektor Wolfgang Bula in einem Vortrag zu den Rheinwiesenlagern keinen Hehl daraus, dass Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen dazu missbraucht werden sollen, rechte Organisationen zu kriminalisieren.

„Die Polizei selbst muss sich intensiver auf Strukturermittlungen konzentrieren,  d.h.  wir  müssen  die  rechten  Organisationen  treffen  und  das  geht nur über Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen. Damit treffen wir die Struktur, nur so kann ein entsprechender Verein später auch möglicherweise verboten werden. Diese Verfahren sind sehr aufwendig und dauern regelmäßig  Jahre.  Deshalb  haben  die  Ermittlungen  gegen  den  AB  Mittelrhein sieben Jahre gedauert bis das Gerichtsverfahren stattfinden konnte.“[3]

Kriminaldirektor Wolfgang Bula, u.a. Direktor des Staatsschutzkommissariats Koblenz

Natürlich gehen diese Jahre an niemandem spurlos vorüber und so sind nicht nur zwei Schöffen als Befangen aus dem Verfahren geflogen und ein Richter in den Ruhestand gegangen, auch zwei Anwälte sind im Laufe des Prozesses verstorben. Zudem gab es bei den Angeklagten einige Hochzeiten und eine fast zweistellige Anzahl von „Prozess-Kindern“. Der Prozess wurde zudem von drei Stinkbomben-Attacken begleitet, wobei beim ersten Anschlag die Flüssigkeit, von der der Gestank ausging, per Helikopter nach Mainz zur Untersuchung geflogen wurde.

Man mag zu den politischen Ansichten der Angeklagten stehen wie man will – allerdings muss man anerkennen, dass die Umstände dieses Verfahrens nicht normal sind. Die Behandlung der Gefangenen, die vielen Jahre Untersuchungshaft, die befangenen Schöffen, eine Staatsanwaltschaft der erst kürzlich „ein gemeinsames Band der Ahnungslosigkeit“ attestiert wurde. Die Liste ist lang und ließe sich weit fortsetzen…

Die strafrechtlichen Vorwürfe im Prozess jedenfalls scheinen von Tag zu Tag haltloser zu werden und für seine Meinung mag man zwar in Koblenz in Untersuchungshaft gehen und Jahre vor Gericht verbringen, aber Verurteilungen kann es dafür in Deutschland nicht geben. So stellte der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung 3 StR 86/16[4] (Aufhebung des Urteils LG Stuttgart gegen „AN Göppingen“ wegen §129 Bildung einer kriminellen Vereinigung) auch fest, dass reine Bagatelldelikte (anbringen von Aufklebern und Plakaten, ähnlich wie in Koblenz) nicht  ausreichen, um rechtsfehlerfrei die Bildung einer kriminellen Vereinigung zu belegen.

Eine Beachtung dieses Mammutprozesses sollte es aber in der Öffentlichkeit schon geben.

[1] http://www.wiwo.de/unternehmen/banken/historischer-fehlstart-sal-oppenheim-prozess-muss-neu-beginnen/7928962.html

[2] http://www.landtag.rlp.de/landtag/ausschuesse/rechtsa-46-16.pdf

[3] https://www.s-f-n.org/ano/?http://www.gedenkstaette-hinzert-rlp.de/uploads/media/LpB_-_Kriegsgefangenenlager_1939-1950_-_Dokumentation_Nr.9.pdf

[4] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=75577&pos=100&anz=595

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