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“AN Göppingen”-Prozess: BGH hebt Urteile im §129-Verfahren auf!

19 durchsuchte Wohnungen, 19.000 Seiten Ermittlungsakten, über 120 Zeugenbefragungen, 45 Prozesstage und für zwei der Angeklagten 18 Monate Untersuchungshaft. So gestaltete sich einer der in Baden-Württemberg bis dato längsten politischen Prozess gegen volkstreue Deutsche vor dem Landgericht Stuttgart.
Der Hauptanklagepunkt: Bildung sowie Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB).

von Der III. Weg

Während zwei der Angeklagten von Beginn an mit dem System paktierten und sich reumütig und schuldbewusst gaben, um einer Haftstrafe zu entgehen, blieben die zwei anderen Angeklagten standhaft bis zum letzten Verhandlungstag am 13. August 2015.

Sie waren es auch, die noch am Tage der Urteilsverkündung ankündigten, Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die in ihren Augen politisch motivierten und geradezu skandalösen Urteile einzulegen.

Wie ein Paukenschlag muss nun der BGH-Beschluss für die Damen und Herren der Stuttgarter Justiz gewirkt haben. Auch die Presse überschlägt sich und zeigt sich entsetzt, bringt doch diese Entscheidung des BGH ihr gesamtes konstruiertes Bild einer Vereinigung aus kriminell agierenden Verbrechern ins Wanken.
Der Senat in Karlsruhe hob alle Urteile auf und äußerte erhebliche Zweifel daran, dass sich in der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei ergeben habe, dass es sich bei den „AN Göppingen“ um eine kriminelle Vereinigung gemäß §129 StGB handelte. Gleichzeitig wurde die Sache zur neuen Verhandlung vor einer anderen Strafkammer an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

So tragen nach Ansicht des BGH die Urteilsgründe die Schuldsprüche nicht, da sie nicht rechtsfehlerfrei belegen, dass es sich bei den „AN Göppingen“ um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des §129 StGB handelte. U.a. aus den unten aufgeführten Gründen:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kritisert beispielsweise, dass in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart bei den angeblich begangenen Sachbeschädigungen die Inhalte der aufgebrachten Parolen nicht ausreichend gewürdigt wurden, wie dies jedoch geboten gewesen wäre.
Außerdem sei es bei einer Vielzahl der angebrachten Aufkleber und insbesondere der gekleisterten Plakate bereits sogar fraglich, ob es sich überhaupt um Sachbeschädigungen handelte, da eine Substanzverletzung des Untergrundes nicht vorlag.
Im übrigen seien die Inhalte der Aufkleber und Plakate ausnahmslos strafrechtlich nicht relevant gewesen, was wiederum von der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart nicht entsprechend berücksichtigt wurde.

Auch zu den von Justiz und Medien leidig ausgeschlachteten Körperverletzungen die den „AN Göppingen“ zugeschrieben wurden, positioniert sich der BGH gänzlich anders als dies die Stuttgarter Richter taten. So fehle es bei den nur wenigen Körperverletzungsdelikten über einen mehrjährigen Zeitraum an Anhaltspunkten dafür, dass diesen Delikten ein koordiniertes und von einem übergeordneten Gruppenwillen getragenes Vorgehen zugrunde lag. Dies sei laut den Ausführungen des 3. Karlsruher Strafsenats beispielsweise bei Vereinigungen der Fall, wenn diese es darauf anlegt, körperliche Auseinandersetzungen gezielt zu suchen und bewusst zu provozieren. (“kriminelle Vereinigung” gemäß §129 z.B. im Hooligan-Milieu)

Insgesamt betrachtet erweist sich die vom Landgericht Stuttgart vorgenommene Beweiswürdigung als lückenhaft, so die Richter des BGH-Senats einstimmig und die Karlsruher Richter kommen folgerichtig zu dem Schluß, dass die Verurteilung unter dem Gesichtspunkt des §129 StGB demnach keinen Bestand haben kann und es einer erneuten Verhandlung bedarf.

Das oberste Gericht der Bundesrepublik folgte somit den Ausführungen der Verteidiger, die diese von der ersten Haftprüfung bis über die Plädoyers sowie in der Argumentation der eingelegten Revision stets aufs neue bekräftigten.
Mit diesem Beschluss im Rücken werden die betroffenen Kameraden einer möglichen erneuten Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart zuversichtlich entgegen sehen können. Bislang waren es alleine die tiefe Überzeugung und der Glaube an das Gute in ihrem Tun, die die Aktivisten stets aufrecht und erhobenen Hauptes die Zeit der Ungewissheit und der Dunkelheit in den Kerkern des Systems durchstehen lies.
Nunmehr wurde auch endlich vom höchsten bundesdeutschen Gericht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, wie fehlerhaft die Staatsschutzkammer des Landgericht Stuttgart unter Vorsitz von Richterin Manuela Haußmann urteilte.

Für uns alle sollte dies nur noch mehr Ansporn sein, weiterhin nicht nach zu lassen und unseren Weg im Kampf um ein freies und souveränes Deutschland unbeirrt fortzusetzen. Denn eines zeigt uns die Entscheidung aus Karlsruhe eindrucksvoll: Hartnäckigkeit und ein ungebrochener Wille machen sich selbst vor der, uns oftmals alles andere als wohlgesonnenen, Justiz bezahlt.
Diese Entscheidung des BGH wird desweiteren auch in anderen, aus politischer Motivation heraus betriebenen 129-Verfahren, wie beispielsweise dem Mammutprozess gegen die mutmasslichen „AB Mittelrhein“-Mitglieder vor dem Landgericht in Koblenz, richtungsweisend sein.

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