Es war einmal im Oktober des Jahres 2018. Eine Person welche über sich selber sagt ein Berufsschullehrer zu sein, zeigt einen seiner Schüler wegen dem “Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen” (§ 86a StGB) bei der Polizei an. Was erstmal wie ein schlechter Witz klingt hat sich in Halle/Saale genau so zugetragen.
Wie man an seinem Twitter Profil erkennt liegen politische Bekenntnisse dem Berufsschullehrer aber auch nicht wirklich fern. So tritt er auch mal gerne mit eindeutig politischer Kleidung vor seine Schüler und belegt dies mit seinen Twitter-Postings. Dies zeigt, dass das Neutralitätsgebot nicht von jedem Lehrer so ernst genommen wird. Es scheint so als wenn du als Lehrer nur weit genug links stehen musst, dann gilt dieses Gebot für dich nicht mehr …
Für den Lehrer brach eine heile Welt zusammen. Wie kann es sein das ein Unterrichtsraum kein öffentlicher Raum ist?
In den Kommentaren des Twitter-Postings wird dem schockierten Lehrer geraten gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Natürlich wird er das tun aber er geht noch weiter. Statt “nur” in Berufung zu gehen zeigt er den Schüler einfach erneut an.
Wir werden alles ausschöpfen was geht. Auch der Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb ist sehr eng. Zusätzlich werden wir den Schüler noch einmal privat anzeigen.
Man darf gespannt sein wie es weiter geht…Sorry, es tut mir Leid, es zu sagen: Aber die Entscheidung der StA ist de lege artis und rechtlich nicht angreifbar. Politisch/ethisch ist das großer Mist.
Hier ein Ausriss aus dem allgemein verständlichen Kommentar “BeckOK StGB/Ellbogen, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 86a Rn. 25”
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