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§ 140 StGB – 11/2007 – Über gute und böse Kriegstote

Man sollte eigentlich meinen, daß der Tod so endgültig und übergeordnet ist, daß er z.B. alle politischen Unterschiede unwichtig macht. Man sollte daher eigentlich auch meinen, daß die Überlebenden alle Toten gleichermaßen betrauern und sie ehren, gleichgültig, welchem Beruf, welcher Partei oder welchem Volk ein Toter angehört hatte. Und man sollte eigentlich meinen, daß der Streit der Menschen vor dem Friedhof endet und an den Gräbern nur der Gefallenen und Kriegsopfer und daran gedacht wird, wie wertvoll der Frieden ist.

Anscheinend ist dies hierzulande aber nicht so. Anscheinend unterscheidet man hier zwischen „guten Toten“ und „bösen Toten“, – und dies nach fast siebzig Jahren nach Kriegsende. Dies mögen zwei Beispiele deutlich machen:

Fall 1
An den letzten Kämpfen des Zweiten Weltkrieges um Berlin im Jahre 1945 nahmen auch französische Freiwillige teil, die zur 33. Waffen-SS-Grenadier-Division „Charlemagne“ gehörten. Viele von ihnen fielen, und 133 dieser Soldaten wurden bei Neustrelitz beerdigt. Jahrzehntelang wurden ihre Gräber geehrt und gepflegt. Vor einigen Jahren wurde diese Gedenkstätte dem Erdboden gleich gemacht. Die Gefallenen gehörten vermutlich zu den „bösen“ Kriegstoten.

Daraufhin stellten am 25.04.2004 mehrere junge Deutsche 133 Holzkreuze auf, um an die Gefallenen zu erinnern. Sie erhielten dafür aber keinen Dank und auch kein Lob von öffentlicher Seite, – sondern eine „Anhörung nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“. Das Amt Neustrelitz warf einem Betroffenen vor, eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 SOG M-V iVm § 118 OWiG begangen zu haben, weil das Aufstellen der 133 Holzkreuze „eine grob ungehörige Handlung“ gewesen sei, die „geeignet gewesen sei, die Allgemeinheit zu belästigen und zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“.

Der Betroffene beantragte daraufhin über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht und beabsichtigte, die Sache bis zur letzten Instanz durchzufechten. Sofort stellte das Amt Neustrelitz das Verfahren ein (Amt Neustrelitz-Land, Bescheid vom 14.07.2004, Az. 32-11/011).

Fall 2
Bei verschiedenen Gedenkveranstaltungen an die alliierten Bombenangriffe auf deutsche Städte, z.B. am 13.02.2004 in München zum Gedenken an den Luftangriff auf Dresden riefen verschiedene Gegendemonstranten „Bomber Harris, do it again“ oder „No tears for Krauts“. Verschiedene Demonstranten erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen § 130 StGB (Volksverhetzung), § 131 StGB (Billigung von Gewalt), § 140 StGB (Billigung von Straftaten) u.a..

Die Staatsanwaltschaften stellten die Strafverfahren jedoch umgehend ein. Sie begründeten dies u.a. damit, daß es sich um Äußerungen handele, die unter die Meinungsfreiheit fielen, bzw. daß es sich um keine Billigung von Straftaten handele, weil die Bombardierung Dresdens nur ein Vorfall von „geschichtlichem Interesse“ und daher keine gebilligte Straftat sei (StA München I, Bescheid vom 06.05.2004, Az. 115 Js 10471/04 und Bescheid vom 07.05.2004, Az. 115 Js 10398/04 und andere).

Die Kriegstoten in Dresden, die den Bomben des „Bomber-Harris” zum Opfer fielen, gehörten wohl auch zu den „bösen“ Kriegstoten.

Wir können nur dringend davor waren, bezüglich anderer Kriegsopfer mit ähnlichen Sprüchen aufzuwarten. Dies würde sicherlich unter § 130 III, IV StGB fallen und zu harten Geldstrafen oder sogar Haftstrafen führen.

Eine Anmerkung zu dieser unterschiedlichen Behandlung möchten wir uns ersparen.

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1 Kommentar

  • Danke, sehr wertvoller Hinweis.

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    Zum Thema Bankkonto-Probleme (bei der Gefangenenhilfe . info):
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    Gruß
    Ingo Neitzke, nur erreichbar via
    Hans-Vaut-Str. 34
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