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§ 185 StGB 07/2005 – Wie zitiere ich richtig?

Häufig beabsichtigen Betroffene, Schriften, Flugblätter oder sonstige Werke herauszugeben und die eigene Meinung durch Zitate zu stützen. Hierbei kann man sich strafbar machen oder gegen Zivilrecht verstoßen, so daß hierbei folgendes zu beachten ist:

  1. Verstoß gegen das Urheberrecht
    Bitte beachten Sie bei Zitaten zunächst, daß Sie nicht gegen das Urheberrecht und vor allem gegen § 51 UrhG, verstoßen.
    Es ist hier vor allem zu prüfen, ob ein Zitat ein sogenanntes „Groß-Zitat“ oder ein „Klein-Zitat“ ist. Großzitate umfassen einen ganzen Aufsatz, einen ganzen Artikel, also den Abdruck mehrerer Seiten. Kleinzitate dagegen umfassen nur einen oder ein paar wenige Sätze, also nur wenige Zeilen. Der Abdruck eines Großzitates ist gemäß § 51 UrhG nur in wissenschaftlichen Texten erlaubt, und zwar in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. Da alle Leser außer Professoren keine wissenschaftlichen Werke verfassen, – unterlassen Sie bitte Großzitate, – Sie begehen sonst eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist eine Straftat und kann außerdem zu zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, die bereits beim ersten Anwaltsschreiben durchaus 1.600,- € Kosten verursachen können.Der Abdruck eines Kleinzitates dagegen ist gemäß § 51 UrhG auch in politischen Werken in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erlaubt.
  2. Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht
    Bitte beachten Sie bei Zitaten weiter, daß Sie nicht gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zitierten gemäß § 823 BGB verstoßen. Dies bedeutet, daß Sie das Zitat richtig und wörtlich genau zitieren müssen (BVerfG, Beschluß vom 03.06.1980, Az 1 BvR 797/78, zu finden in NJW 1980, 2071). Bitte geben Sie möglichst die Quelle oder Fundstelle für das Zitat an und heben Sie sie unbedingt auf, damit Sie in einem Prozeß das Zitat beweisen können. Wenn Sie Laie und kein Journalist sind, ist es ausreichend, wenn Sie z.B. Quellen oder Fundstellen aus den allgemein zugänglichen, etablierten Zeitungen vorlegen können, auch wenn diese Quellen vielleicht nicht der Wahrheit entsprechen (BVerfG, Beschluß vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zu finden in NJW 1992, 1439, 1442).
    Bei mehrdeutigen oder fremdsprachigen Zitaten müssen Sie einen sogenannten Interpretationsvorbehalt einfügen, damit der Leser klar zwischen dem Zitat und Ihrer Interpretation, also Ihrer Bewertung, unterscheiden kann.Hierzu ein Beispiel, das dem Urteil des BGH vom 27.01.1998, Az. VI ZR 72/97 nachgebildet ist: Ein Professor schreibt etwas über den Reichstagsbrand und benutzt dabei einen lateinischen Satz mit den Worten „veram fabulam“. Das Wort „fabula“ ist mehrdeutig, weil es einerseits „wahre Geschichte“ bedeutet, andererseits „erfundene Geschichte, Märchen“.
    Falsch ist es, – unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand geleugnet“.
    Falsch ist es, – unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Der Professor hat den Reichstagsbrand als Märchen bezeichnet“.
    Richtig ist es, zu zitieren: „ Der Professor hat im Zusammenhang mit dem Reichstagsbrand das Wort „veram fabulam“ benutzt. Wir übersetzen/deuten dies dahingehend, daß er den Brand als „echtes Märchen“ bezeichnet, ihn also leugnet.“
  3. Verwendung strafbarer oder unwahrer Zitate

    Bitte beachten Sie schließlich, daß Sie nicht Zitate abdrucken oder sonstwie äußern, die ihrerseits strafbar sind, z.B. wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung), oder die unwahr sind. Denn wenn das Zitat einen solchen strafbaren oder unwahren Inhalt hat, gilt folgendes:

    Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist seinerseits wieder eine Straftat oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn sich der Zitierende davon nicht ausreichend und ernsthaft distanziert, sondern es sich zueigen macht (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131). Die Verwendung eines strafbaren oder unwahren Zitates ist nur dann erlaubt, wenn sich der Zitierende ausreichend und ernsthaft von dem Zitat distanziert, sich also das Zitat nicht zueigen macht (BGH aaO und OLG München, Urteil vom 26.01.1976, Az. 21 U 5657/75, zu finden in AfP1976, 130 und OLG Köln, Urteil vom 09.06.1976, Az. 15 U 228/75, zu finden in AfP 1976, 185). Bitte beachten Sie, daß ein Richter Ihre Distanzierung von ausländerkritischen oder volksverhetzenden Zitaten eher nicht glauben wird.

    Falsch ist es, – unterlassen Sie es daher, zu zitieren: „Schon Marx hat gesagt, die Engländer sind alle Schmarotzer, – ich distanziere mich natürlich davon.“
    Richtig ist es, zu zitieren: „Wenn Marx im Zusammenhang mit den Engländern das Wort „Schmarotzer“ verwendet, weisen wir dies zurück, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arm sind.“
    Richtig ist es, zu zitieren: „Marx hat gesagt, die Engländer wären „Schmarotzer“ . Ich weise dies zurück, weil die Engländer mit uns verwandt und außerdem arm sind.“

    Wichtig ist hier der Gebrauch der Anführungsstriche und des Konjunktives Irrealis!

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