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§86a StGB 06/2005 – Die Lebensrune ist erlaubt

Die Liste der strafbaren Zeichen, die gemäß § 86a StGB als verfassungswidrige Kennzeichen bzw. als Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind, ist lang und wird immer länger. Immer wieder erhalten wir unter anderem auch Nachrichten darüber, daß Strafverfahren wegen der Lebensrune eingeleitet werden.

Dabei hat das Landgericht Bayreuth durch Urteil vom 17.06.2001, Az. 1 KLs 2 Js 15012/00 jug (Seiten 32 + 33) einen Angeklagten freigesprochen und entschieden, daß ein Abzeichen mit einer weißen Faust, der Lebensrune und der Aufschrift „Skinhead – Stolz und treu“ kein verfassungswidriges Kennzeichen ist, weil der unbefangene Betrachter dieses Zeichen nicht ohne weiteres mit dem Rangabzeichen der SA in Verbindung bringt, sondern mit Traueranzeigen, Grabsteinen, der Kennzeichnung für die Eingangsbuchstaben der Antenne bei Radio- und Fernsehgeräten und in umgekehrter Form als Zeichen der Friedenbewegung. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung durch Urteil vom 18.04.2002, Az. 3 StR 414/01, bestätigt.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Wenn Sie keine Schwierigkeiten haben wollen, verwenden Sie die Lebensrune nicht in der Öffentlichkeit und halten Sie sie auch nicht vorrätig, nur der private Besitz eines einzigen solchen Stückes ist erlaubt.
  2. Wenn Sie Runen, Grußworte, Zahlen, Lieder oder Bilder in der Öffentlichkeit oder in Schriften verwenden wollen, erkundigen Sie sich vorher, ob es sich hierbei um ein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB handelt.
  3. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren z.B. wegen der Lebensrune wegen § 86a StGB eingeleitet wird, fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannten Urteile an.
  4. Legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  5. Senden Sie uns für unser Archiv bitte ebenfalls Urteile zu § 86a StGB, damit wir auf dem Laufenden bleiben.

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