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Durchsuchungen

Polizisten, die eine unverdächrige Person ohne deren Zustimmung durchsuchen, machen sich gemäß § 344 StGB wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar und können mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.

Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn es sich beim Opfer um einer Person handelt, die nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf weil die Tat zum Beispiel schon verjährt ist.

Wer in eine Personenkrontrolle gerät, darf also nicht enfach grundlos von der Polizei durchsucht werden. Während der Personenkontrolle seid ihr nur verpflichtet, Angaben zu eurer Person zu machen, d.h.:

  • Name
  • Meldeadresse
  • Geburtsdatum und -Ort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand (ledig, verheiratet)
  • Ungefähre Berufsangabe (Angestellter, Student, Erwerbsloser – nicht welches Berufsfeld, welche Uni, Verdienst oder sonst was)

Mehr nicht!

Wer deutlich einer Durchsuchung widerspricht, schützt sich in der Regel von einer rechtmäßigen Durchsuchung. Wer trotzdem gegen seinen Willen durchsucht wird, ohne dass zureichende Beweise vorliegen, kann die Polizeibeamten unter anderem wegen der Verfolgung Unschuldiger anzeigen.

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