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ACAB-Transparent keine Beschimpfung bestimmter Personen

Österreich – Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,– (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden) wegen Verstoßes gegen den öffentlichen Anstand gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG auferlegt, weil er im April 2017 während eines Fußballspieles in einem Stadion “eine mehrere quadratmetergroße Fahne” (ein an einer Stange befestigtes Transparent) mit dem Schriftzug “A.C.A.B.” geschwenkt hat.

blank Am 18.Juni 2019 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass mit dem Schwenken eines A.C.A.B.-Transparents keine Beschimpfung bestimmter Personen, sondern die ablehnende Haltung mancher Fußballfans gegenüber der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht werden sollte.

In dieser Form geäußerte Kritik ist – so der VfGH – “mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen”

Das Urteil zum Herunterladen:

VfGH_Entscheidung_E_5004_2018_18.06.2019

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