Stellt ein einfaches „Like“ oder „Gefällt mir“ für einen Beitrag in sozialen Netzwerken auch eine inhaltliche Zustimmung dar? Diese Frage hat nicht nur theoretische Relevanz, sondern kann auch über die Durchführung von Hausdurchsuchungen entscheiden. Das Landgericht Meiningen hat solche Maßnahmen jedenfalls genehmigt.
Der Fall betrifft ein emotional aufgeladenes Thema. Im Zuge der Ermittlungen zu den Morden an Polizisten in Kusel durchsuchte die Polizei intensiv soziale Netzwerke nach Personen, die möglicherweise strafbare Äußerungen im Zusammenhang mit den Verbrechen gemacht hatten. Dabei stießen die Ermittler auf einen Beitrag eines Nutzers, der zur Beerdigung der ermordeten Polizisten schrieb: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen.“
Ein Mann gab diesem Beitrag auf Facebook ein „Gefällt mir“. Das Gericht wertete dies als strafbare Handlung des Nutzers, konkret als Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) und als Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Die Richter sind sich einig, dass ein nach oben gereckter Daumen Zustimmung und Billigung signalisiert, was ihrer Meinung nach nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann.
Allerdings gibt es auch kritische Stimmen. Zum einen wird übersehen, dass Facebook mittlerweile keine klare negative Bewertung mehr zulässt, abgesehen von mehrdeutigen Emojis in einem Dropdown-Menü. Zum anderen wird argumentiert, dass ein „Like“ als bewusste und öffentliche Unterstützung interpretiert wird. Es ist schon bemerkenswert, was mit einem animierten Daumen alles ausgedrückt werden kann.
Der Betroffene plant, die Angelegenheit über seinen Anwalt vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Es ist anzunehmen, dass andere Gerichte einen „Like“ möglicherweise weniger streng bewerten würden – vorausgesetzt, man hat das nötige Glück.
In jedem Fall bleibt Vorsicht geboten, denn aus diesem Fall lässt sich leider kein anderes Fazit ziehen (Aktenzeichen 6 Qs 146/22).
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