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Christoph Drewer im Dortmunder Dissidenten-Prozess erneut zu Haftstrafe verurteilt!

Der Kampf für Meinungsfreiheit ist ein langer Weg. Das weiß der Dortmunder DIE RECHTE – Politiker Christoph Drewer wohl am besten. Seit vielen Jahren muss sich der nationale Aktivist, der vor einigen Jahren regelmäßig Reden auf Demonstrationen gehalten hat, für Meinungsäußerungen vor Gericht verantworten. Bis Mitte 2018 dauerte beispielsweise ein Prozess vor dem Landgericht Münster an, bei dem ihm vorgeworfen wurde, im März 2012 (!), vor über einem halben Jahrzehnt, eine strafbare Rede gehalten zu haben. Drewer wurde zwischenzeitlich in diesem Verfahren zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt, legte jedoch Rechtsmittel ein und gewann schließlich in der Revision, das Urteil wurde aufgehoben und der Meinungsfreiheit zum Sieg verholfen.

Ähnlich verhielt es sich mit einem Fall in Dortmund: Die Staatsanwaltschaft klagte Drewer wegen einer Rede an, die er im Spätherbst 2015 gehalten hatte und in der – etwas überspitzt – gegen in Sonderzügen ankommende Asylbewerber protestiert wurde. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft waren diese Ausführungen jedoch Volksverhetzung, im Mai 2016 verurteilte das Amtsgericht Drewer in einem Prozess, der weniger als 10 Minuten (!) andauerte, zu einer Haftstrafe von einem Jahr, ebenfalls ohne Bewährung. Zwar bestätigte das Landgericht einige Zeit später die Verurteilung, Drewer legte jedoch erneut Rechtsmittel ein und gewann auch diese Revision, das Verfahren wurde an das Dortmunder Landgericht zur Neuverhandlung zurückgewiesen, die am Montag (8. April 2019) stattfand.

Richter sehen Redebeitrag nicht von Meinungsfreiheit gedeckt

Die Beweisaufnahme im zurückverwiesenen Prozess verlief vergleichsweise kurz, der Angeklagte hatte bereits bei früheren Verhandlungen eingeräumt, die Rede gehalten zu haben, betonte jedoch, dass er davon ausgegangen sei, seine Äußerungen wären von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies erläuterte auch sein Verteidiger, der aufführte, dass auch überspitzte Äußerungen geschützt seien, insbesondere könne er in den Worten des Angeklagten keine aggressive Stimmungsmache gegen Minderheiten erkennen. Erwartungsgemäß anderer Meinung war dagegen die Staatsanwaltschaft, die eine Haftstrafe von einem Jahr und einem Monat forderte, in die eine weitere, bereits rechtskräftige Verurteilung wegen Beleidigung im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung einbezogen werden solle. Von dieser Strafe gelte ein Monat als verbüßt, da der langsame Verlauf des Verfahrens in Teilen durch das Gericht verschuldet sei. Der Richter folgte letztendlich in vollem Umfang den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die Verteidigung hatte Freispruch gefordert. Folgerichtig wird auch gegen dieses Urteil Revision eingelegt und es ist nicht unwahrscheinlich, dass dem Dortmunder Dissidenten Christoph Drewer im Wettstreit für die Meinungsfreiheit dann auch der „Hattrick“ vor dem Oberlandgericht Hamm gelingt, welches erneut über einen seiner Fälle entscheiden muss!

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