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Urteil: Drohne darf nach Belästigung abgeschossen werden

Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der im vergangenen Jahr mit einem Luftgewehr über seinem Garten die Drohne eines Nachbarn abgeschossen hatte. Der Nachbar zeigte den Schützen daraufhin wegen Sachbeschädigung an und präsentierte eine Rechnung von 1.500 Euro.

Das Gericht folgte allerdings den Argumenten des Angeklagten. Dessen Anwalt berief sich auf den sogenannten Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB. Demnach habe sein Mandant davon ausgehen müssen, dass jemand von der Drohne aus Fotos schießen wollte, die dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnten. So waren seine beiden kleinen Töchter gerade draußen gewesen.

Frage der Verhältnismäßigkeit

Das impliziert aber nicht, dass man fremde Drohnen, die über eigene Grundstücke fliegen, generell aus dem Verkehr ziehen darf. Hier gelte ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, erklärte eine Mitarbeiterin des Riesaer Amtsgerichtes. In dem speziellen Fall ging es um eine Fotodrohne. Da das Fluggerät bis zu einem Kilometer weit ferngesteuert werden könne, wäre es schwierig gewesen, den Besitzer ausfindig zu machen. Der Schütze hätte auch in sein Haus flüchten können, um zu verhindern, weiter gefilmt zu werden. Dann bliebe das Problem, dass vielleicht schon Bilder gemacht wurden. Nach Auskunft des Amtsgerichtes musste bei der Fällung des Urteils also abgewogen werden, welches geeignete Mittel der Schütze hätte einsetzen können, um die Fotos gelöscht zu bekommen. In diesem Fall sah das Gericht den Drohnenabschuss als verhältnismäßig an.

Bürgerliches Gesetzbuch § 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

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