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297., 298. & 299. Prozesstag gegen das Aktionsbüro Mittelrhein

Im Folgenden berichten wir über die Verhand­lungs­tage im AB-Mittel­rhein­-Prozess. Gegen noch 22 Angeklagte wird wegen Mitglied­schaft bzw. Unter­stützung einer kriminellen Vereinigung (Aktionsbüro Mittelrhein) ein politischer Prozess, der seines Gleichen in der BRD sucht, vor dem Koblenzer Landgericht geführt. Nach 22-monatiger Untersuchungshaft wurden im Januar 2014 die letzten 7 Angeklagten frei gelassen.

von ABM Prozess

15. – 21. September 2016 – 297. – 299. Prozesstag

Der Donnerstag begann mit Anträgen der Verteidigung um weitere Prozessunterlagen zu beschaffen. In den polizeilichen Unterlagen wurde ein „NPD Blog“ ausgewertet, die Information aber nicht als Unterlage für alle Prozessbeteiligten gesichert. Danach wurde mit der Vernehmung des Beamten Maty., eines Polizisten der sächsischen politischen Polizei fortgefahren. Rechtsanwalt Lo. gab sich Mühe von diesem zentralen Ermittlungsbeamten noch einige Fakten zum Fall zu erfahren. Der Zeuge äußerte unter anderem, daß die ehemaligen Bewohner der „Praxis“ mit „polizeifeindlich“ noch untertrieben beschrieben wären.

Am Dienstag wurde zunächst eine Diskussion über die Ansteckungsgefahr bei einer Bindehautentzündung eines Angeklagten geführt. Nach Auskunft eines Amtsarztes zum Thema, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Die bereits bekannte Zeugin Ja. berichtete unter anderem über „FAU-Plakate“ die zu Ihrem Mißgefallen im Hausflur des Nachbarhauses der „Praxis“ angebracht wurden. Am Nachmittag sagte ihr Partner, Herr Ja. weiter aus. Er stufte sich als Sympathisant der „Grünen“ ein, gab aber auch preis schon auf einer Kundgebung „gegen Rechts“ getrommelt zu haben. Die Restzeit des Tages wurde mit Asservaten der Angeklagten Ro. und He. gefüllt und als Überraschung mit zwei Einstellungsanträgen der Staatsanwaltschaft beendet.

Diese schlägt dem Gericht vor, in Hinsicht auf eine unterjährige Haftstrafe bzw. eine Geldstrafe zweier Angeklagter in anderen Sachen, das hiesige Verfahren nach nunmehr 4 Jahren und 300 Verhandlungstagen einfach als Geringfügig einzustellen (§154 StPO). Entschädigung oder Freispruch, nach bis zu zehn Monaten U-Haft, würden in diesem Falle versagt. Die Angeklagten können sich gegen diesen prozessualen „Kniff“ praktisch nicht wehren.

Mittwochs wurden diverse Bekleidungsstücke und Tierabwehrsprays des Angeklagten Sk. Als Beweismittel eingeführt. Dies ließ den Verteidigern fiel Raum um über die Beweisthemen und Bedeutung dieser Alltagsgegenstände zu spekulieren.

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