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88. Prozesstag gegen das Aktionsbüro Mittelrhein

Im Folgenden berichten wir über die Verhand­lungs­tage im AB-Mittel­rhein­-Prozess. Gegen 26 Angeklagte wird wegen Mitglied­schaft bzw. Unter­stützung einer kriminellen Vereinigung (Aktionsbüro Mittelrhein) ein politischer Prozess, der seines Gleichen in der BRD sucht, vor dem Koblenzer Landgericht geführt. Noch immer befinden sich 7 Angeklagte seit mehr als 1 1/2 Jahren in Unter­suchungshaft.

von ABM Prozess

5. November 2013 – 88. Prozesstag

Beginn der Verhandlung um 10:20 Uhr.

Der Tag begann mit einer Reaktion des Gerichts auf den Stinke-Anschlag der letzten Woche. Obwohl noch ermittelt wird, wer als Verursacher infrage kommen könnte, wurde als Kollektivstrafe allen Angeklagten die Mitnahme von Getränken in den Gerichtssaal untersagt. Dies wurde selbstverständlich durch die Verteidiger gerügt.

Im Anschluss daran folgten Erklärungen mehrerer Verteidiger, die gegen die Verwertung der Zeugenaussage von Frau D.-Marie L. Widerspruch erhoben. Diese hatte ja sehr viel Belastungseifer an den Tag gelegt sowie auch sich widersprechende Aussagen getätigt. Auch hatte sie im Vorfeld, wie berichtet, ohne Kenntnis der an sie gerichteten Fragen schon erklärt, nicht mehr aussagen zu wollen.

Ein Verteidiger forderte das Gericht auf, eine DVD einzuführen, auf der man sehen könne, daß sein immer noch inhaftierter Mandant, keine Straftat begangen habe. Dies passte natürlich dem Herrn OSTA Schmengler überhaupt nicht. Es kam prompt zu einer massiven Reaktion seinerseits. Er empfand diese Forderung „fast“ als Nötigung und forderte die wörtliche Protokollierung dieser Forderung des Verteidigers. Dem schloss sich der Verteidiger an. Mitte Oktober wurde vom Gericht die Haftfortdauer seines Mandanten angeordnet, begründet eben auch mit angeblichen Straftaten, die auf einer DVD zu sehen seien. Zumindest hätte sein Mandant sich „eingriffsbereit“ in der Nähe aufgehalten.

Seltsam, wie man sich mit Händen und Füßen seit geraumer Zeit gegen das geforderte Abspielen dieser DVD sträubt. Würde etwa ein Haftgrund dadurch wegfallen?

Es folgten weitere 257er Erklärungen zu den Aussagen der Frau D.-Marie L. durch weitere Verteidiger und auch durch zwei der Angeklagten selbst.

Pause von 12:30 Uhr – 13:30 Uhr.

Nach der Mittagspause hatte der OSTA Schmengler dann Gelegenheit seine Erklärung abzugeben. Er betonte darin u.a., daß sich die Zeugin keinesfalls wegen eventueller Unannehmlichkeiten auf den $ 55 berufen hat.

Danach verlas er noch 2 Anträge:
1. Einstellung des Verfahrens gegen einen der Angeklagten. Er habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Jedoch sei keine Entschädigung zu leisten, da dieser die Strafverfolgung selbst grob mitverursacht habe.
2. Abtrennung des Verfahrens von weiteren vier Mitangeklagten. Für diese gelte das Jugendstrafrecht, außerdem hätten sie Geständnisse abgelegt, sich aus der Szene gelöst und Aufklärungsarbeit geleistet.
Auch das Strafmaß war bereits mit den Verteidigern dieser Angeklagten abgesprochen worden.

Nach der Beratungspause ging dann alles sehr schnell.

Der Beschluss zur Abtrennung wurde verlesen. Hauptverhandlung gegen die vier „Abgetrennten“ wurde auf Freitag, den 8. November 2013 terminiert. Wortmeldungen der Verteidiger wurden ignoriert, die Hauptverhandlung sofort nach Verlesen des Beschlusses mit den Worten: „Jetzt ist Schluss für heute.“ unterbrochen.

Es wurde also niemandem rechtliches Gehör gewährt. Auch in diesem Fall kann man gespannt sein, wie lange es bis zum nächsten Befangenheitsantrag dauert. Siehe auch: Aktionsbüro Mittelrhein: Da waren es nur noch 22.

8. November 2013: Ergänzung von strafverfahren.blogspot.de: Aktionsbüro Mittelrhein – da waren´s wieder 26

Für heute Vormittag war die Verhandlung gegen die 4 Angeklagten vorgesehen, gegen die das Gericht am 05.11.2013 das Verfahren abgetrennt hatte. Nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abtrennung am vergangenen Dienstag war alles sehr schnell gegangen. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete danach den Abtrennungsbeschluss.

§ 33 StPO bestimmt:
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

Nachdem keine Anhörung erfolgt und dies gerügt worden war, wurden die abgetrennten Verfahren heute wieder mit dem Ursprungsverfahren verbunden.

Mittlerweile wurde bekannt, daß wohl zwei Befangenheitsanträge seitens der Verteidigung gestellt wurden, so daß in der nächsten Woche auch nicht verhandelt werden wird. Somit wurde im September an fünf Tagen verhandelt, im Oktober nur an einem Tag, im November sind dann auch schon vier Verhandlungstage ausgefallen. Wie sich das mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen verträgt, wird noch geklärt werden müssen.

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