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“AN Göppingen” – Prozess: 11. bis 14. Prozesstag

Im Folgenden berichten wir über die Verhandlungstage im “AN Göppingen”-Prozess vor dem Stuttgarter Landgericht. Gegen vier Angeklagte wird aufgrund des Tatvorwurfs der “mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung in einem besonders schweren Fall” u.a. ein politischer Schauprozess geführt. Noch immer schmoren zwei der Angeklagten seit dem 26. Februar 2014 in den Kerkern des hiesigen Systems.

von Der III. Weg

11. Prozesstag – 19.03.2015

Am 11. Prozesstag war der beim LKA Baden-Württemberg tätige Kriminalhauptkomissar H. als Zeuge geladen. Zunächst wurde von der vorsitzenden Richterin die eingeschränkte Aussagegenehmigung verlesen, wonach beispielsweise zu Maßnahmen/Taktiken der verdeckten Ermittlung und dergleichen keine Angaben durch den LKA-Beamten H. gemacht werden dürfen. Zu Beginn schilderte er, was er mit dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der “Bildung einer kriminellen Vereinigung” zu tun hatte. Demnach stieß er erst im Februar 2014 und somit laut seiner Aussage ca. eine Woche vor den Durchsuchungen und den vier Festnahmen zur Ermittlungsgruppe des LKA hinzu. Er war unter anderem am 26.02.2014 an der Durchsuchung der Wohnung, sowie der Festnahme des Angeklagten Daniel Reusch beteiligt. In den Tagen und Wochen nach dem 26.02.2014 sei er laut seiner Aussage unter anderem mit der Auswertung der sichergestellten Datenträger und anderer Gegenstände beauftragt gewesen. Er gibt auch an, dass er aufgrund mehrerer aufgefundener Gegenstände die gegen das Waffengesetz verstoßen (u.a. Messer und sogenannte “Polenböller” die in der BRD nicht zugelassen sind) Strafanzeigen gegen mehrere von der Durchsuchung betroffene Personen anfertigte. Auf Nachfrage durch das Gericht sagte er aber auch, dass ihm nicht bekannt ist, dass diese Gegenstände je gegen Personen eingesetzt wurden oder die Begehung von Straftaten hiermit geplant gewesen sei. Desweiteren sei es am 26.02.2014 bei der Wohnungsdurchsuchung bei einem Beschuldigten zu einer “Widerstandshandlung” durch diesen gekommen. Angeblich hätte dieser sich geweigert, sein Mobiltelefon sicherstellen zu lassen und sogar versucht, einem Beamten der BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) einen Faustschlag zu versetzen. Diesen angeblichen Versuch eines Faustschlages konnte jedoch nur der betreffende BFE-Beamte angeben, die weiteren Beamten die an der Durchsuchung beteiligt waren, konnten später dazu keine bestätigenden Aussagen machen. Es sei auch nur zu dieser einen Widerstandshandlung bei allen Durchsuchungen am 26.02.2014 gekommen.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es immer häufiger dazu kommt, dass Personen von Polizeikräften angeblicher “Widerstandshandlungen” bezichtigt werden, wohingegen grenzüberschreitendes Verhalten und mit übertriebener Härte vorgehende Polizeibamte nur äußerst selten hierfür mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

In der weiteren Vernehmung des Kriminalhauptkomissars H. sollte dieser durch die vorsitzende Richterin zu einzelnen polizeilichen Vernehmungen befragt werden. Nachdem H. jedoch mehrfach angab, sich nicht exakt erinnern zu können und er deshalb nur bestätigen könne, was in den Vernehmungsprotokollen steht, wurde er darüber aufgeklärt, dass eine Vernehmung keinen Sinn mache, wenn er lediglich nach Vorhalten der Polizeiprotokolle diese bestätige. Die vorsitzende Richterin bat ihn, sich zukünftig auf seine Vernehmung vorzubereiten und entließ ihn anschließend aus dem Zeugenstand. Am kommenden Prozesstag solle seine Befragung fortgesetzt werden. Es folgte eine halbstündige Unterbrechung während der sich die Kammer beraten wollte, wie der angebrochene Prozesstag weiter verlaufen soll, da die Kammer “nur ungern den Prozesstag bereits nach gut einer Stunde vorzeitig beenden möchte”. Offenbar unter anderem auch deshalb, da bereits in den eingereichten Haftbeschwerden die Verteidiger der zwei in U-Haft sitzenden Angeklagten die Einhaltung des sogenannten Beschleunigungsgebots anmahnten.

Dieses besagt unter anderem, dass Strafverfahren zügig durchzuführen sind und hierfür alle zumutbaren Mitteln ausgeschöpft werden müssen, um den Prozess nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Dies gilt gerade dann umso mehr, je länger sich Angeklagte bereits in Untersuchungshaft befinden.

Nach der Beratung verkündete die vorsitzende Richterin, dass man den weiteren Prozesstag mit dem Abspielen von mitgeschnittenen Telefonaten zubringen werde. Das erste abgespielte Telefonat beinhaltete überwiegend Belanglosigkeiten und so führte man sich rund 20 Minuten lang ein Gespräch zwischen einer weiblichen und einer männlichen Person zu Gemüte, nur um dann festzustellen, dass dies lediglich aufgrund eines Gesprächsausschnittes eines beiläufig erwähnten Konzertes im Herbst 2012 geschah. Anschließend folgte, wie so häufig, eine vorzeitige Mittagspause von 11.30 – 13.00 Uhr.

Am Nachmittag folgten noch etliche mitgeschnittene Telefonate, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den Telefonaten zum überwiegenden Teil um Gespräche mit gänzlich belanglosem Inhalt handelte. So konnte man den Eindruck gewinnen, dass Daniel Reusch, dessen Anschluss überwacht wurde, viel Zeit mit Klatsch und Tratsch am Telefon verbrachte. Das Niveau zahlreicher von Reusch geführter Telefonate ist teils sehr grenzwertig und so konnten sich die übrigen Prozessbeteiligten einige Male nur fremdschämen. Der Prozesstag endete gegen 16.45 Uhr.

12. Prozesstag – 23.03.2015

Am 12. Prozesstag war der Kriminalbeamte H. erneut vorgeladen, nachdem dieser am 11. Prozesstag aufgrund unzureichender Vorbereitung nicht befragt werden konnte. Der Beamte H. (der im übrigen in der Zwischenzeit zum Kriminaldauerdienst der pol. Direktion Schwäbisch Gmünd wechselte) erschien mit mehreren Ordnern aus dem Ermittlungsverfahren ausgestattet und es begann seine Vernehmung. Zunächst befragte ihn die vorsitzende Richterin zu einzelnen Zeugenvernehmungen an denen er beteiligt war. Er gab an, dass die Zeugen der polizeilichen Ladung nicht Folge leisteten (wozu sie auch keinesfalls verpflichtet waren!) und daraufhin staatsanwaltschaftlich vorgeladen wurden. Auch seien die Zeugen wenig gesprächsbereit gewesen und hätten eher “gemauert”. Laut seiner Aussage sei aber auch davon auszugehen gewesen. Denn in dieser “Szene” sei es zu erwarten, da man nicht gern mit der Polizei spricht. Alles in allem konnte wenig erkenntnisreiches von dem Kriminalbeamten H. zu den Zeugenvernehmungen ausgesagt werden.

Im Anschluss berichtete er, wie grob zusammengefasst die Auswertung der Datenträger von statten ging. Übrigens war H. damit zum ersten Mal betraut und neben ihm waren unter anderem auch Praktikanten mit der Datenauswertung beauftragt. Der Beamte erläuterte außerdem auch, dass der Nachrichtendienst “Threema” nicht ausgewertet werden konnte, da hier verschlüsselt kommuniziert wird und es eine sogenannte “Ende zu Ende”-Verschlüsselung ist. Außerdem war auch die Auswertung von beispielsweise “WhatsApp”-Gruppengesprächen schwierig, da die Gesprächsteilnehmer nicht identifizierbar sind bzw. alle unter der gleichen WhatsApp-Nummer schreiben. So lässt sich den jeweiligen Personen das geschriebene nicht zuordnen. Anschließend ging man etliche Bilder durch, die bei der Auslesung der Mobiltelefone mehrerer Beschuldigter ausgegeben wurden. Hier ist festzuhalten, dass sämtliche Bilddateien ausgelesen wurden, ohne jedoch festzustellen, welche Bilder der Nutzer des Telefons fotografierte, welche z.B. aus “WhatsApp”-Gesprächen oder aus dem Internet-Zwischenspeicher stammen. So führte auch dies letzten Endes zu keinen neuen Erkentnissen. Der Zeuge H. wurde aus dem Zeugenstand entlassen, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Prozesses vermutlich nochmals vorgeladen werden.

Zum Abschluss des 12. Prozesstages wurden den Angeklagten und ihren Verteidigern jeweils noch drei Ordner mit Kopien von Schriftstücken zur Selbstlesung ausgehändigt, da man somit die langwierige Verlesung während der Hauptverhandlung vermeiden kann. Der Verhandlungstag endete gegen 16.30 Uhr.

13. Prozesszag – 26.03.2015

Zu Beginn des 13. Prozesstages gab Rechtsanwalt Heinig eine Erklärung ab. Darin tritt er der Verwertung der am 12. Prozesstag durch KHK H. eingebrachten Zeugenaussagen entgegen, da die als Zeugen von der StA Stuttgart geladenen Personen nicht über ihr vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht gemäß §55 StPO belehrt wurden. Im Übrigen könne der Zeuge H. aus 74 Ermittlungsordnern keinen einzigen Punkt benennen, der belegt, dass die mutmaßlichen Angehörigen der “AN Göppingen” Straftaten konkret geplant hätten. Bis auf die Verteidigung des Angeklagten Daniel R. schlossen sich die weiteren Verteidiger dem Antrag auf Verwertungsverbot der Zeugenaussagen an. Später wurde der Antrag jedoch durch die Kammer zurückgewiesen.

Im Anschluss begann die Zeugenaussage des LKA-Beamten KHK M. – zunächst gab der Kriminalhautpkomissar M. einen groben Überblick über die Entstehungshistorie des Ermittlungsverfahren und sagte aus, dass dem Ermittlungsverfahren, das schließlich zur Anklage führte und aktuell verhandelt wird, ein Verfahren (ebenfalls § 129 StGB) voranging, das sich gegen die sogenannten “Unsterblichen” und deren Aktivitäten in Baden-Württemberg richtete. Im Laufe dieses Ermittlungsverfahren namens “Tower” ergaben sich Hinweise darauf, dass es sich bei den “Autonomen Nationalisten Göppingen” ebenfalls um eine kriminelle Vereinigung handeln könnte. Die Erkentnisse ergaben sich laut M. vor allem aus der Telefonüberwachung des Beschuldigten Daniel R. (im Zeitraum vom 20.12.2012 bis 15./16.03.2013) und später aus der Auswertung der bei Hausdurchsuchungen im Mai 2013 sichergestellten Gegenstände.

Der Polizeibeamte M. berichtete im Anschluss auch von der Durchsuchung Ende Mai 2013 bei einem der damals Beschuldigten. Morgens um 6.00 Uhr startete man die Maßnahme und durchsuchte selbst die Kinder eines damals Beschuldigten, was nur ein angewidertes Kopfschütteln bei den Prozessbeteiligten erzeugte. Er berichtete auch davon, dass damals ein Zettel mit vermutlich Zugangsdaten/Passwörtern aufgefunden worden sei, die bei späterer Überprüfung jedoch nicht korrekt waren. Er äußerte anschließend seine Vermutung, dass direkt im Anschluss an die Durchsuchungen im Mai 2013, seiner Meinung nach, die Passwörter geändert wurden und das LKA so keinen Zugang erlangen konnte. Danach berichtete KHK M., dass im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahren gegen vermeintlich “Unsterbliche” auch Zeugen “spontan” aufgesucht wurden und man diese anhand eines vorbereiteten Fragenkatalogs zu einer Aussage bewegen wollte. Laut M. kam als Standard-Antwort: “Das kenne ich aus dem Internet” wenn Zeugen nach dem Kentnissstand zu den sogenannten “Unsterblichen” befragt wurden.

Hervorzuheben sei an dieser Stelle vor allem, dass sämtliche damals eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 129 a StGB gegen alle Beschuldigten nach § 154 StPO eingestellt wurden!

Später begann Kriminalhauptkomissar M. vom Ermittlungsverfahren gegen die “AN Göppingen” zu berichten, das aus dem mittlerweile eingestellten Verfahren “Tower” entstand. Er sagte auch, dass parallel zu dem Verfahren durch das LKA Baden-Württemberg beim Innenministerium bereits das Vereinsverbotsverfahren lief, was selbstredend deutlich macht, welche Intention man mit dem Ermittlungsverfahren hatte: Nämlich die Auflösung und das Verbot der “AN Göppingen” und die Verhinderung weiterer politischer Agitation im Großraum Göppingen und darüber hinaus.

Es sollten anschließend die Zeugenvernehmungen mehrerer Zeugen aus dem Umfeld der “AN Göppingen” über die Aussage des Polizeibeamten M. eingeführt werden. Abermals, wie bereits in der Vernehmung des KHK H., widersprachen die Verteidiger dieser Einführung. Begründet wurde dies erneut damit, dass die Personen als Zeugen vernommen und belehrt wurden, jedoch nicht über das umfassende Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO das ihnen nach Aktenlage zusteht, da sie als Umfeldpersonen bzw. Mitglieder der “AN Göppingen” im Ermittlungsverfahren geführt wurden. Erneut wurde jedoch durch die Kammer dieser Widerspruch abgelehnt und so schilderte folgend der KHK M. seine Erinnerungen an die Zeugenvernehmungen die staatsanwaltschaftlich angeordnet waren und an denen er selbst teilnahm.

Gespickt mit wiederholtem, unangebrachten Lachen und seine Häme kaum verbergend, berichtete er von den Vernehmungen, wobei jedoch deutlich wurde, dass sämtliche Vernehmungen mitnichten den Vorwurf des § 129 untermauerten. Im Gegenteil gab es unzählige getroffene Aussagen die den Vorwurf entkräfteten. So wurde zum Beispiel in einer Vernehmung geäußert, dass zu Beginn, als sich der Personenkreis zusammenschloss im Jahr 2012, vereinbart wurde, dass man sich auf legalem Boden bewegen wolle. Auch der vermeintliche “Angriff” auf den Stand des Anti-Rechts-Bündnisses im März 2013 in Göppingen wurde nicht geplant. Im Gegenteil wurde zuvor besprochen, dort keine Eskalation herbeizuführen oder zu fördern.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass dieser Vorfall auch im aktuellen Prozess vor dem LG Stuttgart nicht angeklagt ist, auch wenn dies wahrheitswidrig von etlichen Zeitungen immer wieder behauptet wurde. Auch habe es laut Aussage eines Zeugen keinen Gruppenkonsens zur Begehung von Straftaten gegeben. Beispielsweise am Thema “Graffiti”: mehrere Personen waren dagegen, andere wiederrum sahen dies als legitimes Mittel an, politische Parolen in die Öffentlichkeit zu tragen. Desweiteren hätten mehrere Zeugen in ihren Vernehmungen angegeben, dass im Rahmen regelmäßig stattfindender Treffen keine Straftaten geplant, sondern legale Aktionen wie z.B. die Teilnahme an Demos und Busfahrten zu diesen organisiert wurden.

Zusammengefasst bleibt festzustellen, dass die Aussagen, die über den Polizeibeamten M. Eingang in den Prozess fanden, keinesfalls der Stützung des Anklagevorwurfs dienen können. Zur allgemeinen Erheiterung trug u.a. bei, als der KHK M. berichtete, dass er und ein weiterer Hauptkomissar zwei Sonntage damit zubrachten, die im Rahmen von Durchsuchungen aufgefundenen Aufkleber akribisch zu zählen. Interessant war außerdem, dass der Zeuge M. sehr schwammig und ausweichend auf Fragen der Verteidiger antwortete, wenn es darum ging, ob ihm konkrete Straftaten von Linksextremisten in Göppingen (u.a. im Umfeld von Demos) bekannt seien.

14. Prozesstag – 30.03.2015

Der 14. Prozesstag begann damit, dass dem KHK M. durch die Verteidiger einige Fragen gestellt wurden. So wurde er beispielsweise gefragt, ob es seines Wissens nach Absprachen zu Straftaten gab. Hierauf gab er an, dass ihm dies nicht bekannt sei, die Beschuldigten jedoch seiner Einschätzung nach über das nötige Wissen zu konspirativem Verhalten verfügen und sich telefonischt oft nur zu Treffen verabredet hätten. Desweiteren wurde er von einem Verteidiger danach befragt, ob ihm ein Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB gegen Linksextremisten aus den vergangenen Jahren bekannt sei. Dies verneinte er. Außerdem behauptete er, von linksextremen Ausschreitungen im Vorfeld der Demo im Oktober 2013 in Göppingen nur aus der Presse zu wissen, was doch sehr merkwürdig erscheint, denn schließlich handelt es sich bei Kriminalhauptkomissar M. um einen LKA-Beamten, dessen Tätigkeit “theoretisch” (Zitat M.) auch darin liegt, gegen Linksextremisten zu ermitteln. Oftmals schob er den Ball den örtlichen Polizeikräften zu und meinte, dass man diese fragen müsste, wenn man detailliertes erfahren möchte.

Bemerkenswert war auch, dass dem KHK M. auf Nachfrage der Verfassungsschutz-Bericht aus dem Jahr 2012 nur flüchtig (Zitat: “Ich habe mal durchgeblättert.”) und die dort erschienene Passage, wonach es von Seiten der “Autonomen Nationalisten” im Umfeld von Demos keine Gewalttaten gab, überhaupt nicht bekannt sei.

Nach der Mittagspause folgte die Datenträgerauswertung. Wie bereits zuvor schon sein Kollege H. konnte auch der Polizeibeamte M. technische Fragen nicht oder nur sehr unzureichend beantworten. Er schilderte, wie er bei der Auswertung der einzelnen Datenträger vorging und wonach gefiltert und sortiert wurde aus den Unmengen an Daten. Im Anschluss ging man die Inhalte (vor allem nach Einschätzung des LKA relevante Dateien) durch. Jedoch zeigte sich, dass der Großteil der Bilddateien Fotos von demonstrativen Versammlungen oder anderen legalen politischen Agitationen enthielt. Von strafrechtlicher Relevanz war offensichtlich nichts und wieder einmal war es so, dass KHK M. versuchte, in aus dem Zusammenhang gerissene Einzelsätzen aus SMS-Kommunikationen möglicherweise strafrechtlich relevantes hinein zu interpretieren.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der 14. Prozesstag nichts aufklären konnte und schon gar nicht den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung stützen konnte. Erwähnt werden sollte noch, dass drei Zeugen geladen waren, von denen einer gar extra aus Thüringen anreiste. Alle drei geladenen Zeugen machten, wie etliche Zeugen im Prozessverlauf bisher auch, von ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wurden danach auch schon aus dem Zeugenstand entlassen. Es ist davon auszugehen, dass auch die kommenden Prozesstage ähnlich verlaufen, wenn der LKA-Beamte S. als Zeuge auftritt.

Zeigt euch auch weiterhin solidarisch und schreibt den beiden inhaftierten und standhaften Kameraden, oder besucht den Mammutprozess in Stuttgart. Auf der Netzseite des Landgericht Stuttgart findet ihr die aktuellen Verhandlungstermine. Wer die beiden Nationalisten hinter Gitter finanziell unterstützen oder ihnen schreiben möchte, kann sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Kontakt: der-dritte-weg-sued(at)gmx.net

Wie immer gilt auch hier: Jeder Betrag hilft das erfahrene Unrecht zu lindern!

Solidarität ist eine Waffe – Freiheit für alle Nationalisten!

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