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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte schränkt Meinungsfreiheit ein

Udo Pastörs, Fraktionsvorsitzender von 2006 bis 2016 im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, wurde zu einer Strafzahlung in Höhe von 6000,- € verurteilt. Sein Vergehen: 2010 kritisierte Udo Pastörs in einer Rede den hiesigen Schuldkult. Die Verurteilung dafür erfolgte bereits im Jahr 2012, zwei Jahre später wurde eine Beschwerde von Udo Pastörs seitens des Karlsruher Verfassungsgerichtes abgelehnt.. Nun lehnte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Beschwerde ab. Die Straßburger Richter urteilten nun, Pastörs habe “absichtlich die Unwahrheit gesagt, um Juden zu diffamieren”. Seine Äußerungen fielen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, weil sie “den Werten der Konvention selbst entgegenstehen”. Deshalb sei seine Verurteilung kein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.

von Der III. Weg

Seit den frühen 70er Jahren begann man in vielen europäischen Staaten damit, die freie Rede im Bezug auf die dreißiger und vierziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts einzuschränken. Zweifel wurden verboten, sofern sie öffentlich geäußert wurden; ferner konnten kritische Gespräche, seien sie schriftlich oder mündlich geführt worden, ab diesem Zeitpunkt ebenfalls bestraft werden. Aktuell drohen in der BRD bis zu 5 Jahre Haft (inklusive einer Geldstrafe, die in jedem Falle verhängt wird) für das „Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener”. In Österreich drohen jedem Angeklagten in einem “Holocaustprozess” bis zu zehn Jahren Haft, in beinahe sämtlichen Ländern Europas sind es wenigstens hohe (vierstellige) Geldstrafen. Es gibt nur drei Länder auf diesem Kontinent, welche die freie Rede und Forschung (bislang) nicht unter Strafe stellen, die da lauten: Italien, Spanien und Großbritannien, wobei auch da bereits Änderungen immer wieder diskutiert werden.

Unter Strafe steht natürlich nur die Bestreitung echter oder angeblicher deutscher Verbrechen im Zweiten Weltkrieg. Das Andenken Verstorbener darf munter verunglimpft werden, wenn es zum Beispiel um die unzähligen Massaker geht, die seitens der Roten Armee am deutschen Volke verübt wurden; Niemand wird vor Gericht gestellt, wenn er oder sie fordert, die Bomber mögen ihr im Mai ’45 beendetes Werk doch bitte fortsetzen und Deutschland erneut vollständig zerstören. Dies gilt weder als Hassrede, noch als „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener”, was die Frage aufwirft, ob eventuell doch nicht alle Menschen gleich sind, wie es sonst gerne postuliert wird. Ebenfalls gilt, daß die Greuel, welche im Namen des Kommunismus und Bolschewismus begangen wurden, zur Gänze frei erforscht, besprochen, revisioniert und auch bezweifelt werden dürfen. Diese rund 100 Millionen Todesopfer bedürfen keines gesetzlichen Schutzes, keines sprachlichen Maulkorbes und auch keines Sonderstatus; Sie sind einfach nicht von Belang.

Wird man jedoch wegen Holocaustleugnung angeklagt, entfällt sogar das Recht auf die Verteidigung; Auch ein Anwalt darf seinen Mandanten nicht verteidigen oder etwaige Beweise vorlegen, da er sich stets in Gefahr begibt, selbst den Straftatbestand dadurch zu erfüllen. Der vorsitzende Richter darf ihm in diesem Fall einfach das Wort entziehen und sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, ihn des Saales verweisen.

1 Kommentar

  • Es gilt das Recht, das niemand für Verbrechen seiner Vorfahren verurteilt werden darf! Der Scheiss ***** interessiert mich einen Dreck!

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