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„Frecher Judenfunktionär“ soll Volksverhetzung sein

Der Kampf gegen die Meinungsfreiheit hierzulande nimmt weiter an Fahrt auf und treibt immer mehr bedenklich Blüten. So soll nun nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits die Bezeichnung eines Funktionärs der jüdischen Gemeinde in Deutschland, aufgrund einer von ihm öffentlich getätigten, politisch motivierten Boykottforderungen, als „Frecher Judenfunktionär“ den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

von Der III. Weg

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Westdeutsche Rundfunk hatte darüber berichtet, dass eine nordrheinwestfälische Gemeinde ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben ließ, dessen Inhaber über einen anderen Verlag auch Schriften mit „rechtsradikalem“ Hintergrund verbreite.

Nach Ansicht vieler selbsternannter „Demokraten“ dürfen Geschäfte jedoch nur mit politisch korrekten Personen und Personenkreisen stattfinden. Wer nicht als politisch korrekt eingestuft wird, der ist auszugrenzen, um diesem die Lebensgrundlage zu entziehen. Ein Beispiel unter zahlreichen bietet das Vorkommnis um den ehemaligen „Apfelwein Baron“ der Marke Bembel (wir berichteten hier). Wie weit solche Zustände, die an totalitäre Gesinnungsstaaten wie der DDR erinnern, als demokratisch einzustufen sind mag jeder selbst beurteilen.

Da dieser Geschäftsmann nun gegen diese „politischen Reinheitsvorgaben“ verstoßen hatte forderte der Vorsitzende einer jüdischen Gemeinde in der Region, dass die Gemeinde ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle. Diese öffentliche Forderung nahm die Partei „Die Rechte“ zum Anlass den Vorfall in einem Bericht aufzuarbeiten. In diesem wurde zunächst allgemein der Versuch, „Dissidenten … mundtot zu machen“ kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines „politischen nonkonformen Verlegers“ zu beobachten, der auch ein Buch „über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS“ verlege. „Politisch korrekten Sittenwächtern“ in den Medien, stoße das „sauer auf“. „Noch dreister gebärde sich [Name des Betroffenen], Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde H., wohnhaft [Wohnort des Betroffenen].“ „Selbstgefällig“ fordere „der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, umgehend Konsequenzen zu ziehen.“ Angesichts der „massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde“ sei „jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde H. unverzüglich einzustellen“. Die Partei DIE RECHTE würde „den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren [… und] sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen.“ Aufgrund dieser Äußerung muss der verantwortliche Sascha Krolzig nun wegen Volksverhetzung für ein halbes Jahr ins Gefängnis.

Was ist eigentlich eine „Volksverhetzung“?

Der Straftatbestand der Volksverhetzung wurde bereits 1871 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Demnach sollte bestraft werden, wer „verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt“.

In der Bundesrepublik wurde diese Regelung seit 1960 immer weiter ausgebaut. Vornehmlich sollten wohl missliebige Meinungen oder inopportune geschichtliche Forschungen kriminalisiert und zu unterdrückt werden. Dies freilich stets mit dem Vorwand, die Menschenwürde der negativ Betroffenen zu schützen. Mittlerweile umfasst der § 130 StGB bereits 7 Absätze.

Problematisch ist diese Vorschrift mittlerweile insbesondere, da diese in Teilen kein allgemeines Gesetz, das für alle Gleichermaßen gilt, (mehr) ist. Durch die Änderungen wurde mittlerweile ein Sondergesetz gegen eine bestimmte unliebsame politische Richtung kreiert. Ein solches Sondergesetz ist jedoch mit einem Rechtsstaat nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht billigt es dennoch, da sich dieses, grob und stark vereinfacht gesagt, „gegen die richtigen richtet“. Dennoch gelte dies nicht für den gesamten § 130 StGB sondern nur für bestimmte Teile des ausufernden Paragraphen. Hierrunter zähle der vorliegend einschlägige Absatz 1, entgegen der Annahme des Landgerichts Bielefeld, nicht.

Um den Rahmen nicht vollends zu sprengen beschränken wir uns auf diesen, ersten Absatz. Demnach begeht eine Volksverhetzung, wer
gegen eine bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe

  1.  zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufstachelt oder
  2.  diese in ihrer Menschenwürde durch Beschimpfung oder Verleumdung angreift.

Harte Beispiele für strafbare Äußerungen sind: „die Asylanten sind alle Tiere, man sollte alle erschlagen“ oder „der XY ist Asylant, daher ein Tier und sollte deshalb erschlagen werden“. Nur am Rande sei erwähnt, dass nach Ansicht der Rechtsprechung hierzulande die Deutschen durch diese Vorschrift nicht geschützt werden. Ersetzt man daher in den obigen Beispielen das Wort Asylant mit dem Worte „Deutschen“ bzw. „Deutscher“, so liegt keine Strafbarkeit nach § 130 StGB vor.

Volksverhetzung als Willkürgesetz

Während man bezüglich einer Strafwürdigkeit der obigen Beispiele noch sachlich über ein für- und wider streiten kann, geht die Justiz längst weit über solche Äußerungen hinaus. Schon eine Unmutsäußerung über den jahrzehntelangen schleichenden Umbau unserer Heimat in einen Einwanderungsstaat, der in den letzten Jahren deutlich an Fahrt aufgenommen hat, kann zu Hausdurchsuchungen, Anklagen vor Gericht und Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Kardinal Richelieu soll gesagt haben: „Man gebe mir sechs Zeilen, geschrieben von dem redlichsten Menschen, und ich werde darin etwas finden, um ihn aufhängen zu lassen“. Diese Aussage scheinen eine wachsende Zahl von Juristen hierzulande im übertragenen Sinne zur Maxime ihres Handelns bei der Auslegung des Volksverhetzungsparagraphen gemacht zu haben. Die Zielsetzung dürfte die Einschüchterung der Bürger vor politisch missliebigen Äußerungen sein.

Unter den zahlreichen Beispielen sei auf den „Asylabwehrpanzer“ aus dem Jahr 2016 und das noch laufende Verfahren um Teilnehmer unserer Partei am Faschingszug in Würzburg im Jahr 2017 verwiesen (wir berichteten hier). Nicht selten werden in solchen Verfahren bestimmte Aussagen aus ihrem Kontext gerissen und künstlich in Zusammenhang gesetzt oder einer Aussage ein Inhalt unterstellt, der objektiv gar nicht vorliegt. Ein derartiges Vorgehen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften nimmt deutlich zu.

Selbst wenn am Ende eines langen Verfahrens ein Freispruch stehen sollte, hat dieses Vorgehen einschneidende Auswirkungen.

Ein Bürger der aufgrund einer politischen Aussage neben einer Hausdurchsuchung und einem Strafverfahren auch den Verlust der finanziellen Existenz befürchten muss, wird sich zweimal überlegen ob und was er öffentlich äußert. Auch werden unbeteiligte, die diese Auswirkungen bei anderen feststellen, eine kritische Meinungsäußerung eher meiden. Dementsprechend bemängeln immer mehr deutsche die immer stärkere Einschränkung der Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik. Da hilft es auch wenig, dass in den etablierten Medien immer wieder behauptet wird, man könne seine Meinung hierzulande frei äußern. Die Gegenläufige Realität ereilt immer mehr Bürger.

Verurteilung von Bundesverfassungsgericht bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorliebenden Entscheidung einmal mehr deutlich gemacht, dass es zuvorderst ein politisch besetztes Gericht ist. Dementsprechend werden die obersten Richter nicht durch Juristen, sondern durch die etablierten Parteien eingesetzt. Nicht die juristische Fähigkeit, sondern die politische Ausrichtung, ist daher die wichtigste Qualifikation für das höchste Richteramt der BRD.

Dieses Gericht hat die Verurteilung von Sascha Krolzig wegen Volksverhetzung aufgrund der obigen Ausführungen nun gebilligt. Dennoch stellt es deutlich heraus, dass entgegen der Annahme des Landgerichts Bielefeld „Das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte“ kenne. Um die Verurteilung trotzdem zu rechtfertigen greifen die Richter in den roten Roben tief in die „Auslegungskiste“ um das von ihnen erstrebte Ergebnis zu rechtfertigen.

Äußerungen seien als Volksverhetzung einzustufen „wenn sie einen gegen bestimmte Personen oder Gruppen gerichteten hetzerischen, die Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion verletzenden Charakter aufweisen“. Hierzu seien diese im Kontext zu betrachten. Aufgrund der „geschichtlichen Erfahrungen“ sei zudem eine besondere Sensibilität im Umgang bei „der abwertenden Bezeichnung eines anderen als „Juden““ notwendig.

In der Äußerung müsse eine die Friedlichkeit überschreitende Aggression liegen. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Äußernde auf eine Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung ziele.

Die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts

In der Bezeichnung „frecher Judenfunktionär“ wollen die Hüter des Grundgesetzes, aufgrund des Kontextes und der Rhetorik, eine solche Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung sehen.

Die Bezeichnung als „frecher Jude“ sei aus der NS Propaganda übernommen. Zudem seien in dem Beitrag die Männer der Waffen-SS positiv hervorgehoben worden. Auch wurde ein Boykottaufruf gegen die von dem Betroffenen geleitete jüdische Gemeinde geäußert. Besonders Schwerwiegend sei die Ankündigung „den Einfluss jüdischer Organisationen auf die deutsche Politik, in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren“ zu wollen. Darin liege eine militante, im Ergebnis auf die „Vernichtung der Juden“ zielende Äußerung, welche die Auseinandersetzung ins feindselige und unfriedliche umzukippen drohe.

Mit dieser Interpretation verarbeiteten die höchsten Richter der Bundesrepublik nun die verschiedenen Aussagen des betreffenden Artikels getreu dem Motto „alles was uns passt in einen Topf, kräftig umrühren und nach dem Leitsatz in dubio contra nazi auslegen“. Gleichzeitig blenden sie jedoch vollkommen den diesen Artikel betreffenden Kontext aus. Insbesondere die zuvor vom betroffenen Funktionär der jüdischen Gemeinde geäußerte politisch motivierte Boykottforderung gegen den Verleger wird zur Bewertung der Aussagen überhaupt nicht herangezogen. Und dies obwohl in dem Artikel immer wieder auf diese Bezug genommen wird.

Dementgegen eine sachliche Betrachtung

So erscheinen bei einer sachlichen Betrachtung des gesamten Kontextes die getätigten Äußerungen in einem gänzlich anderen Licht. Die von dem betroffenem Verleger auch verlegten Büchern wurden in der Debatte schlicht als „rechtsradikal“ Bezeichnet. Der Verweis auf den konkreten Inhalt dieser Bücher, dürfte daher wohl kaum im sachlichen Zusammenhang mit der nun bestraften Äußerung stehen. Hier sollte augenscheinlich lediglich der Hintergrund erhellt werden, welcher Inhalt hinter der unklaren Betitelung als „rechtsradikale Bücher“ stehe. Auch die Boykottforderung erscheint eher als spiegelbildliche Erwiderung auf die zuvor von dem Funktionär der jüdischen Gemeinde in die Welt gesetzten Boykottaufruf.

Die Bezeichnung des Funktionärs, der diese politisch motivierten Boykottforderungen äußerte, als „selbstgefällig“ und „frech“ in Verbindung zur NS-Propaganda zu setzen, zeugt von einem hohen Grad an Kreativität. Lebensfremd erscheint die Unterstellung, die Aussage bezüglich der „Reduzierung des Einflusses jüdischer Lobby-Organisationen auf die deutsche Politik auf null“, stelle eine Vernichtungsrhetorik gegen Juden dar.

Die Bezeichnung eines Funktionärs der jüdischen Gemeinde in Deutschland, aufgrund eines von ihm veröffentlichten politisch motivierten Boykottaufrufs, als “frecher Judenfunktionär“ mag mancher als polemisch ansehen. Eine Aufstachelung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen oder ein Angriff gegen die Menschenwürde lässt sich dieser indes nicht entnehmen.

Eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Fall sieht anders aus. Möglicherweise soll es jedoch genau darum nicht gehen, sondern eher um die weitere Einschüchterung der Bürger. Kritische Äußerungen zu bestimmten Themengebieten und in bestimmten Zusammenhängen werden so sicherlich reduziert. Der Kampf gegen die Meinungsfreiheit verschärft sich weiter.

2 Kommentare

    • Ich bin zwar – noch – nicht verhaftet worden, aber die Repressionen dieses (((Systems))) weiten sich aus. Tatanwurft bei mir: Verbreitung eines Gewaltvideos. Dabei ging es um den grausamen Mord im Limburg, wo ein Affghane – natürlich ein Muslim – seie Ex-Frau mit einem Beil geköpft hatte und die Tat von einem Zeugen gefilmt wurde!

      Nachdem mich ein (((Berufsdenunziant))) bei den (((Regimemarionetten))) angeschwärzt hatte, erschien der (((Werksschutz der BRD))), um meinen PC “sicherzustellen”!

      [… Gekürzt. Anmerkung der Schriftleitung]

      Die §§ 130 u. 131 sind politisch motivierte Sanktionen und sind jeweils ein Akt der Willkür!

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