Sofern die Behörde keinen Grund für ein Versammlungsverbot hat, kann sie als milderes Mittel Auflagen zur Durchführung der Versammlung erlassen. Diese müssen bei der Durchführung der Demonstration beachtet werden, andernfalls die Versammlung verboten werden kann und außerdem diejenigen, die dies nicht tun, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 I Nr. 3 VersG begehen. Seit Jahren haben die Behörden einen immer länger werdenden Auflagenkatalog bei Versammlungen politisch unkorrekter Deutscher verhängt, der in kleinlichster Weise das Anliegen der Demonstranten einengte. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Treiben nun in seinem Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04, zu finden in NVwZ 2008, 671, zur Parole “Hier marschiert der Nationale Widerstand – Nationaler Widerstand” ein Ende gesetzt und ein Verbot dieses Satzes bei Versammlungen für rechtswidrig erklärt. Auflagen sind nur dann rechtmäßig, wenn sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt, also wenn dadurch ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer und ein Klima der Gewaltdemonstration oder der potentiellen Gewaltbereitschaft oder Riten und Symbole der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unterbunden werden. Gegenteilige ältere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind daher überholt.
Die Rechsprechung hat beispielsweise entscheiden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtmäßig sind, – halten Sie sich also daran:
- die Verlegung einer Versammlung vom 27. Januar, dem Tag der Befreiung des KZ Auschwitz, auf den 26. Januar (BVerfG, Beschluß vom 26.01.2001, Az. 1 BvQ 9/01, zu finden in NVwZ 2001, 670),
- die zeitliche Verlegung von der Nachtzeit auf eine Zeit, in der es hell ist, und die örtliche Beschränkung auf eine stationäre Versammlung wegen eines Weihnachtsmarktes (BVerfG, Beschluß vom 02.12.2005, Az. 1 BvQ 35/05),
- das Verbot, daß eine NPD-Demonstration am Holocaust-Denkmal in Berlin vorbeiführt (BVerfG, Beschluß vom 06.05.2005, Az. 1 BvR 961/05, zu finden in NJW 2005, 3060),
- das Verbot, daß eine Versammlung in der Nähe einer Gedenkveranstaltung der Israelitischen Kulturgemeinde für die deportierten Juden stattfindet (VGH München, Beschluß vom 08.11.2005, Az. 24 CS 05.2916),
- das Verbot, daß eine Versammlung an der Feldherrnhalle in München stattfindet (VG München, Beschluß vom 17.01.2003, Az. M 7 S 03.227, und VG München, Beschluß vom 22.04.2004, Az. M 7 S 04.2198),
- das Gebot, eine gesonderte Genehmigung für das Aufstellen eines Zeltes zu beantragen (OVG Bautzen, Urteil vom 04.06.2009, Az. 3 B 59/06),
- das Gebot, daß der Lautstärkepegel 90 dB(A) nicht übersteigt, gemessen in einem Abstand von 1 Meter vom Lautsprecher entfernt (OVG Lüneburg, Beschluß vom 11.09.2009, Az. 11 ME 447/09),
- das Gebot, die Megaphone nicht auf die Kopfhöhe von Versammlungsteilnehmern und Polizeibeamten zu richten (OVG Magdeburg, Beschluß vom 13.02.2012, Az. 3 L 257/10),
- das Gebot, 1 Ordner je 25 Teilnehmer zu stellen (VGH München, Beschluß vom 02.01.2009, Az. 10 CS 09.17),
- das Verbot, daß die Teilnehmer dunkle Springerstiefel in Verbindung mit schwarzen, blauen oder militärgrünen Bomberjacken nebst einer militärischen Kopfbedeckung tragen (OVG Münster, Beschluß vom 09.02.2001, Az. 5 B 180/01, und OVG Bautzen, Beschluß vom 09.11.2001, Az. 3 BS 257/01, zu finden in NVwZ-RR 2002, 435, und OVG Bautzen, Urteil vom 04.06.2009, Az. 3 B 59/06),
- die zeitliche Begrenzung von Musikbeiträgen auf höchstens 25 Minuten je Stunde (VGH München, Beschluß vom 18.05.2006, Az. 24 CS 06.1290),
- das Gebot, daß Musikbeiträge nicht länger als 7 Minuten und mit einer jeweiligen Pause von 5 Minuten andauern dürfen (OVG Lüneburg, Beschluß vom 11.09.2009, Az. 11 ME 447/09),
- das Verbot der Parole “Wir kriegen euch” und “Wir kriegen euch alle” (OVG Bautzen, Urteil vom 28.07.2009, Az. 3 B 60/06),
- das Verbot, den Begriff “Mannichl-Lüge” zu verwenden und Lebkuchenmännchen mit sich zu führen (VGH München, Beschluß vom 02.01.2009, Az. 10 CS 09.17).
In der Rechtsprechung ist streitig, ob die folgenden Auflagen rechtmäßig oder rechtswidrig sind:
- das Verbot, sich in Marschblocks/Marschordnung/geschlossenen Reihen/Gleichschritt/Laufeinlagen analog militärischer Marschformationen aufzustellen und zu bewegen,
- das Verbot von Eselsmasken.
Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß die folgenden Auflagen gegen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel rechtswidrig sind – legen Sie hiergegen Rechtsmittel ein:
- die Verschiebung einer Versammlung von Sonnabend auf Sonntag (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 09.05.2003, Az. 3 M 63/03),
- die Verschiebung einer Versammlung vom 09.11. auf den 10.11. (OVG Koblenz, Beschluß vom 09,11,2011, Az. 7 B 11298/11),
- die drastische Verkürzung der Dauer der Versammlung auf nur drei Stunden (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01, und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 105/02),
- die Anordnung einer stationären Kundgebung anstelle eines Aufzuges, also eines sich fortbewegenden Demonstrationszuges (OVG Schleswig, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01, und OVG Bautzen, Beschluß vom 11.02.2010, Az. 3 B 47/10, und VG Leipzig, Beschluß vom 31.08.2001, Az. 3 K 1556/01),
- die Verlegung einer Versammlung in unbewohnte Stadtgebiete, z.B. Industriegebiete oder landwirtschaftlich genutzte Gebiete (OVG Weimar, Beschluß vom 13.03.1998, Az. 2 ZEO 348/98 u.a, zu finden in DVBl. 1998, 849),
- die Verlegung einer Versammlung nur aus verkehrstechnischen Gründen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 10.08.2001, Az. 4 M 61/01),
- das Verbot einer Zwischenkundgebung vor einem Gewerkschaftshaus (OVG Greifswald, Beschluß vom 28.04.2006, Az. 3 M 50/06),
- das Gebot, die Geburtsdaten der Ordner angeben zu müssen (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.11.2001, Az. 3 BS 250/01, und VG Gießen, Beschluß vom 30.07.2009, Az. 10 L 1583/09, zu finden in NVwZ-RR 2010, 18),
- das Verbot, einen Ordner einzusetzen, gegen den Strafverfahren wegen privater Streitigkeiten mit seinem Nachbarn eingeleitet worden waren (OVG Bautzen, Urteil vom 04.06.2009, Az. 3 B 59/06),
- das Gebot, einen Lärmschutzbeauftragten einzusetzen und Immissionskontrollmessungen durchzuführen (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Gebot, je 100 Versammlungsteilnehmer müsse ein Sanitäter vorhanden sein (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01),
- das Gebot, mobile sanitäre Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitzustellen (VG Minden, Beschluß vom 13.01.2002, Az. 11 L 94/02, und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02),
- das Gebot, das Verkehrszeichen 383-50 zu § 41 II StVO (Halteverbot) müsse erworben und ca. 72 Stunden vor Versammlungsbeginn mit dem Zusatz “Gültig von …. von 9 bis 13 Uhr” auf dem Versammlungsplatz aufgestellt werden (VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1558/02),
- das Gebot, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (VG Regensburg, Beschluß vom 25.07.2008, Az. RN 9 S 08.1299),
- das Gebot, die Teilnehmer vor der Beginn der Versammlung zu durchsuchen (BVerfG, Beschluß vom 12.05.2010, Az. 1 BvR 2636/04, zu finden in NVwZ-RR 2010, 625),
- das Verbot, Waren außer Speisen und alkoholfreien Getränken zu verkaufen (VG Gera, Beschluß vom 05.09.2007, Az. 1 E 722/07),
- das Verbot, Bier auszuschenken, – zulässig sind aber nur 1,5 Liter pro Teilnehmer (VG Bayreuth, Beschluß vom 06.06.2008, Az. B 2 E 07.571),
- das Verbot, Getränkeplastikflaschen bzw. Tetra-Packs mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 28.04.2005, Az. 3 K 442/05),
- das Verbot, bei einer Versammlung einen Lautsprecher oder nur ab einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen mit sich führen zu dürfen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 13.07.2001, Az. 3 M 65/01, und VG Schleswig, Urteil vom 25.09.2001, Az. 3 A 362/00, und VG Chemnitz, Beschluß vom 12.09.2002, Az. 2 K 1551/02),
- das Gebot, daß der Lärmpegel von 85 dB(A) bzw. 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) bzw. 55 db(A) bzw. 45 dB(A) nicht überschritten werden darf (OVG Lüneburg, Beschluß vom 30.07.2010, Az. 11 ME 295/10, und OVG Bautzen, Beschluß vom 12.07.2002, Az. 3 BS 257/02, und VG Leipzig, Beschluß vom 02.07.2002, Az. 3 K 1080/02, und VG Hannover, Urteil vom 17.12.2007, Az. 10 A 3583/06, und VG Halle, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 A 126/09),
- das Verbot, Seitentransparente, also seitlich gespannte Transparente, mit sich zu führen (VG Leipzig, Beschluß vom 05.06.2002, Az. 3 K 935/02, und VG Cottbus, Beschluß vom 04.12.2009, Az. VG 3 L 352/09),
- das Verbot, Transparente mit sich zu führen, die kleiner als 4 m breit und 1,5 m hoch sind bzw. 3 m lang sind und eine Abstand voneinander von mindestens 2 m haben bzw. kleiner als 2,50 m und höher als 1 m sind (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09, und OVG Magdeburg, Beschluß vom 13.02.2012, Az. 3 L 257/10, und VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 11.04.2008, Az. 6 L 129/08),
- das Gebot, daß die Transparente nicht mehr als eine Fahrspurbreite in Anspruch nehmen dürfen (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Gebot, daß Fahnen und Transparentstangen kürzer als 2 Meter sein müssen (VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07)
- die Beschränkung der Zahl der Plakate und Fahnen auf 1 je 30 Teilnehmer (VG Ansbach, Beschluß vom 30.04.2007, Az. AN 5 S 07.01205),
- das Verbot, höchstens 1 Fahne je 25 bzw. 20 Teilnehmer/innen mitführen zu dürfen, wobei die Fahnen gleichmäßig über den gesamten Aufzug zu verteilen waren, und die Fahnen und Transparentstangen nur aus Weichholz gefertigt sein durften und ihr Durchmesser nicht mehr als 2 cm betragen durfte (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09, und OVG Magdeburg, Beschluß vom 13.02.2012, Az. 3 L 257/10) ,
- das Verbot einer angemessene Zahl von schwarzen Fahnen – im entschiedenen Falle waren es 10 – (BVerfG, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot von schwarz-weiß-roten Fahnen (VGH Kassel, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04, und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04, und VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03,
- das Verbot von Fackeln (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03, und VGH Mannheim, Beschluß vom 23.02.2005, Az. 1 S 421/05, und OVG Bautzen, Urteil vom 04.06.2009, Az. 3 B 59/06, und VGH München, Urteil vom 25.05.2010, Az. 10 BV 09.1480, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09, und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04, und VG Halle, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 A 126/09),
- das Verbot von Trommeln, die allerdings nicht im gleichen Takt geschlagen werden dürfen (OVG Bautzen, Beschluß vom 13.02.2003, Az. 3 BS 28/03 und OVG Berlin, Beschluß vom 30.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und VGH München, Beschluß vom 27.01.2009, Az. 10 BV 09.1480, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09, und VG Greifswald, Beschluß vom 22.03.2004, Az. 4 B 479/04 und VG Weimar, Beschluß vom 26.11.2004, Az. 2 E 6354/04 und VG Hamburg, Anerkenntnis vom 15.06.2005, Az. 9 K 1053/04),
- das Verbot, schwarze Kleidung zu tragen, wenn sichergestellt wird, daß gleich dunkel gekleidete Teilnehmer in Blockform nicht nebeneinander gehen (OVG Lüneburg, Beschluß vom 11.09.2009, Az. 11 ME 447/09),
- das Verbot, daß die Teilnehmer “Thor-Steinar-Kleidung” tragen (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2006, Az. 2 M 268/06),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Sensenmännerkostüme zu tragen (VG Dresden, Beschluß vom 20.04.2010, Az. 6 L 209/10),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Lederschuhe mit weißen Schnürsenkeln tragen, soweit es sich nicht um Kampf- Springerstiefel handelt (VG Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03.We),
- das Verbot, daß die Teilnehmer Hemden mit der Aufschrift “Treu dem Volke gedient, habt ihr Reemtsma nicht verdient – Opa war in Ordnung” zu tragen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),
- das Verbot, einen bestimmten Redner auf der Versammlung sprechen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 1 BvQ 49/01 und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 22.09.2000, Az. 3 M 78/00 und VGH Kassel, Beschluß vom 25.10.2000, Az. 11 TG 3488/00, und OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 ),
- das Verbot, eine bestimmte Musikgruppe auftreten zu lassen, – entschieden wurde über die Gruppe “Oidoxie” (OVG Bautzen, Beschluß vom 04.04.2002, Az. 3 BS 103/02 und 105/02)
- das Verbot des Absingens/Abspielens von Märschen oder Marschliedern (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot, das Deutschlandlied mit allen drei Strophen abzuspielen oder zu singen (VG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 5 E 4666/06, und VG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 A 143/09),
- das Verbot, bei einer Versammlung zur Erinnerung an die Bombardierung der Stadt im 2. Weltkrieg Sirenen-, Kampf- und Detonationsgeräusche abzuspielen (VG Halle, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 A 126/09),
- das Verbot, Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen mitführen zu dürfen, die als Ersatz für nationalsozialistische Symbole bzw. als Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten (VG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 A 143/09),
- das Verbot von Aussagen, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren auch selbst ernannten Folgeorganisationen sowie verbotenen Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren oder sonst wiederbeleben (VG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 A 143/09),
- das Verbot von sichtbaren Emblemen oder Tätowierungen, die in Verbindung mit dem Nationalsozialismus stehen oder in den Augen der breiten Öffentlichkeit einen solchen Eindruck hervorrufen können (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot, nationalsozialistischer Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die Sinn unterstützende Sprachweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert, und das Verbot des Tragens von Bekleidungsstücken, die insbesondere Zeitzeugen – aber auch jeden geschichtlich kundigen Menschen – an Organisationen des NS-Staates, insbesondere Bekleidungsstücke, die an Uniformen der Gestapo, SA, SS, NSdAP etc und/oder an einzelne Politiker des NS-Regimes erinnern, z.B. brauen Hemden, dunkle Ledermäntel (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot, ausländerfeindliche und aggressive Äußerungen und Musikdarbietungen von sich zu geben (VG München, Beschluß vom 01.06.2005, Az. M 7 S 05.1977),
- das Verbot, Embleme und Tätowierungen zu tragen, die den Eindruck hervorrufen können, Haß zu bedeuten (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/0 und VG Hannover, Beschluß vom 17.12.2007, Az. 10 A 3583/06, und VG Halle, Urteil vom 25.02.2010, Az. 3 A 126/09 HAL),
- das Verbot, Parolen dominierend zu skandieren (VG Cottbus, Beschluß vom 04.12.2009, Az. VG 3 L 352/09),
- das Verbot der Parole “Hier marschiert der nationale Widerstand – Nationaler Widerstand”(BVerfG, Beschluß vom 19.12.2007, Az. 1 BvR 2793/04 u.a.),
- das Verbot der Parole “Deutscher Widerstand” (VGH München, Beschluß vom 18.05.2006, Az. 24 CS 06.1290),
- das Verbot der Parole “Widerstand läßt sich nicht verbieten – Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand Pflicht” (VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07),
- das Verbot der Parole “national und sozial – Nationaler Sozialismus – nationale Sozialisten” (OVG Magdeburg, Beschluß vom 07.08.2008, Az. 2 M 268/06 und VGH Kassel, Beschluß vom 06.07.2007, Az. 6 TG 1353/07, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot der Parolen “Deutschland den Deutschen… Deutschland uns Deutschen…Ausländer raus… 180 Nationalitäten in Düren sind 179 zuviel… Ali, Mehmed, Mustafa, geht zurück nach Ankara” (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09),
- das Verbot der Parole “Für eine wohnliche deutsche Gemeinde” (VGH Mannheim, Beschluß vom 24.09.1994, Az. 1 S 2664/94, zu finden in DVBl 1995, 366),
- das Verbot der Parole “Wir sind wieder da” (OVG Bautzen, Urteil vom 28.07.2009, Az. 3 B 60/06, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09, und VG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 A 143/09),
- das Verbot der Parole “Trotz Verbot sind wir nicht tot” (OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09 und VG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010, Az. 3 A 143/09),
- das Verbot der Parole “Wir sind das Volk” (OVG Bautzen, Beschluß vom 02.10.2003, Az. 3 BS 321/03),
- das Verbot, Buchstabenfolgen “FG, JdF, ZOG, NS, NSD, NSDA, SP, HH, 14, 28, 192, 18, Combat 18, 88 oder die Abkürzungen bzw. erkennbaren Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen zu zeigen (OVG Bautzen, Urteil vom 28.07.2009, Az. 3 B 60/06, und OVG Münster, Beschluß vom 13.07.2010, Az. 5 A 506/09)
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
- Gegen rechtswidrige Auflagen legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
- Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
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