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Ein wichtiges Urteil für WG-Bewohner

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Wer in einer WG wohnt, muss nicht damit rechnen, dass die Polizei auch sein Zimmer durchsucht – nur weil gegen einen Mitbewohner ermittelt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen klargestellt. Eine Botschaft, die hoffentlich bei den deutschen Ermittlungsrichtern ankommt.

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KI Beispielbild
Im ersten Fall ging es um Graffiti in Nürnberg. Gegen einen Bewohner einer WG lief ein Ermittlungsverfahren. Die Polizei wollte gleich auch die Zimmer der Mitbewohner durchsuchen. Die seien „Personen des linksextremen Spektrums“ und könnten etwa Namensschilder an den Türen vertauschen.

von RA Udo Vetter

Das Amtsgericht erließ einen entsprechenden Beschluss, das Landgericht segnete ihn ab: In einer WG habe nach der Lebenserfahrung jeder Zugang zu jedem Raum. Bei der Durchsuchung wurde die abgeschlossene Zimmertür eines unverdächtigen Mitbewohners aufgebrochen, sein Handy war sechs Wochen weg. Im zweiten Fall aus Sachsen reichte den Gerichten, dass ein Haus als „alternatives Wohnprojekt“ ohne erkennbare Wohnungseinteilung galt.

Das Verfassungsgericht betrachtet das als Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Bei Unverdächtigen erlaubt die Strafprozessordnung eine Durchsuchung nur, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Beweismittel gerade in ihren Räumen liegen. Das bloße Zusammenleben mit einem Beschuldigten genügt nicht. Auch nicht, dass dieser die Tür des Nachbarzimmers theoretisch öffnen könnte. Sonst wären Durchsuchungen bei Unbeteiligten nach Auffassung der Richter „annähernd grenzenlos“.

Eine WG hat laut den Beschlüssen keinen schwächeren Grundrechtsschutz als jede andere Wohnung. Die unbelegte Zuordnung zu einer politischen Szene ersetzt keine Anhaltspunkte. Taugliche Indizien wären etwa eine enge Beziehung zum Beschuldigten, frühere gemeinsame Taten oder ein beobachtetes Verhalten.

Finden die Ermittler bei der Durchsuchung des Beschuldigten echte Hinweise, können sie über den richterlichen Bereitschaftsdienst einen weiteren Beschluss holen. Durchsuchungsbeschlüsse gegen alle Mitbewohner auf Vorrat braucht es deshalb nicht. Das sollten sich Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichter merken.

Küche, Bad, Flur und sonstige gemeinsam genutzte Räume sind von den Einschränkungen aber nicht betroffen. Sie können durchsucht werden, wenn auch der Beschuldigte sie nutzt.

Aktenzeichen 1 BvR 2399/24 und 1 BvR 2232/24

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