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§ 130 StGB – 03/2007 – Äußerung „Schluß mit Multikulti und Überfremdung – B. muß eine deutsche Stadt bleiben“ ist erlaubt

Heute können wir wieder einmal über eine erfreuliche Entscheidung im Zusammenhang mit ausländerkritischen Äußerungen berichten:

Im Stadtteil B. der Stadt H. soll eine Moschee gebaut werden. Dagegen wurde eine Versammlung angemeldet und im Internet und Flugblättern u.a. folgendes dazu geäußert: „Hier in unserer deutschen Heimatstadt B. …. soll 2007 ein Moschee-Prachtbau für die türkische Gemeinde gebaut werden. Diese Entscheidung haben die etablierten BRD-Multi-Kulti-Parteien über die Köpfe der betroffenen Bürger hinweg entschieden. Dies ist ein weiterer Schritt zur Überfremdung unserer deutschen Heimat und für die Etablierung einer Parallelgesellschaft, die wir Nationalisten strikt ablehnen…. Das Grundgesetz der BRD sieht nicht vor, daß Deutschland ein Einwanderungsland ist…..Auch wir Deutschen haben ein Recht auf unsere nationale Identität und Kultur. Unsere Forderung lautet deshalb: Schluß mit Multi-Kulti und Überfremdung ! B. muß eine deutsche Stadt bleiben !“

Die Polizei sah in diesem Text eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und verbot die Versammlung. Die Rechtsmittel hatten beim VG Hamburg und OVG Hamburg Erfolg (Beschlüsse vom 30.01.2007 und 06.02.2007, Az. 9 E 225/07 = 4 Bs 23/07). Die Gerichte sahen diese Äußerungen zwar als äußerst provozierend und schwer erträglich an, aber als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Aufstacheln zum Haß und nicht als volksverhetzend an.

Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:

  1. Gegen Strafverfahren und Versammlungsverbote legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  2. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  3. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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