In den letzten Jahren wurden rechtsgerichtete Versammlungen fast immer dadurch behindert oder sogar verhindert, daß Gegendemonstranten diese blockierten und einkreisten und dies sogar in sogenannten “Probeblockaden” oder zum Beispiel in Form eines “antifaschistischen Straßentheaters” als Versammlung anmeldeten und dabei die Be- oder Verhinderung der rechtsgerichteten Versammlung einübten.
Hiergegen erließ eine zuständigen Behörde eine Auflage, in der “Probeblockaden jedweder Art und Rollenspiele, deren Inhalt das probeweise Wegtragen von Versammlungsteilnehmern ist, die zu “Übungszwecken” eine Blockadeaktion simulieren, sowie sonstige schauspielerische Aktionen, die Blockadeaktionen darstellen”, untersagt wurden. Die Probeblockierer legten gegen diese Auflage Rechtsmittel ein und verloren. Denn diese Auflage ist rechtmäßig.
Dies stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 28.07.2011, Az. 11 LA 101/11, zu finden im Internet unter www.rechtsprechung niedersachsen.de, in wünschenswerter Deutlichkeit fest. Das Gericht urteilte, daß das Argument der “Selbsthilfe” nicht stichhaltig ist und derartige Blockaden und Blockadeübungen als gezielte Handlungen einer nicht verbotenen Versammlung durch das Versammlungsgrundrecht nicht gedeckt sind und daher einen Verstoß gegen die Rechtsordnung und insbesondere gegen das Störungsverbot gegen Versammlungen des § 2 II VersG bzw. § 4 NdsVersG darstellen
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Verhalten Sie sich bei Versammlungen friedlich und gesetzestreu.
- Legen Sie Rechtsmittel ein, zum Beispiel die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn Ihre Versammlung blockiert oder verhindert wird.
- Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
- Wenn gegen Sie bei Versammlungen ein rechtswidriges Verbot oder eine rechtswidrige Auflage verhängt wird, legen Sie hiergegen Rechtsmittel – auch Eilrechtsmittel – ein.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zum Versammlungsrecht und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
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