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§ 130 StGBund § 823 BGB – 04/2010 – Bitte nicht „Neger“ sagen!

Dieses Mal geht es nicht um Volksverhetzung und Strafrecht, sondern um eine unerlaubte Handlung und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes:

Ein Schwarzafrikaner rief eine Vermietungsfirma auf deren Zeitungsanzeige an, um eine Wohnung zu besichtigen und sie dann gegebenenfalls zu mieten. Die Firma lehnte eine Besichtigung jedoch ab mit der Begründung, die Wohnung werde nicht an „Neger, äh…. Schwarzafrikaner und Türken“ vermietet. Der Abgewiesene verklagte die Vermietungsfirma und erhielt Schadensersatz in Höhe von 2.500,- € wegen Verletzung des oben genannten Rechtes des Schwarzafrikaners zugesprochen. In seinem Urteil vom 19.01.2010, Az. 24 U 51/09, zu finden in „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ 2010, Seite 81, begründete das OLG Köln dies u.a. damit, daß die Bezeichnung einer Person als „Neger“ nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis  eindeutig diskriminierend ist und den Betroffenen in seiner Menschenwürde verletzt, und weil die Absicht, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen, auf eine Ausgrenzung solcher Mietinteressenten ausgerichtet ist.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Bitte benutzen Sie das Wort „Neger“ nicht.
  2. Lassen Sie Ihre Äußerungen zu Thema „ausländerkritischen Äußerungen“  vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen.
  3. Wenn gegen Sie dennoch ein Strafverfahren eingeleitet wird, legen Sie bitte Rechtsmittel ein.
  4. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu diesem und anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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