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§ 86a StGB 12/2004 – Thor-Steinar-Logo ist strafbar

Die Liste der strafbaren Zeichen, die gemäß § 86a StGB als verfassungswidrige Kennzeichen bzw. als Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind, ist wieder länger geworden, und zwar um das „Thor-Steinar-Logo. Dieses besteht aus einer Tyr-Rune, einer Wolfsangel und einer leicht verfremdeten, doppelten Sieg-Rune, die ineinander verschlungen sind. Eine Firma in Zeesen bei Königs Wusterhausen hatte zahlreiche Bekleidungsstücke mit diesem Zeichen und der Aufschrift „Thor-Steinar“ oder „Division Thor-Steinar“ verkauft.

In mehreren Gerichtsentscheidungen, darunter dem Beschluß des Landgerichtes Neuruppin vom 17.11.2004, Az. 12 Qs 34/04, wurde entschieden, daß diese Zeichen u.a. von verschiedenen Dienstgraden der SA bzw. SS als Ärmelstreifen getragen wurden und daß das „Thor-Steinar-Logo“ diesen zum Verwechseln ähnlich sieht. Es spiele dabei keine Rolle, daß die Runen ineinander verschlungen sind, weil es bei § 86a StGB nicht darauf ankommt, daß der Bürger auf der Straße diese Zeichen erkennt, sondern darauf, daß sich „Szeneangehörige“ gruppenintern durch dieses Zeichen erkennen können. Außerdem stelle der in „nordischer Schrift“ gehaltene Schriftzug „Thor-Steinar“ eine Anlehnung an den SS-General Felix Steiner und damit an den Nationalsozialismus dar.

Dieses Urteil steht im Einklang mit der sehr strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. zum „Gauabzeichen“ (BGH, Beschluß vom 31.07.2002, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186), wodurch es gefährlich wird, die verschiedensten Runen, Grußworte, Zahlen, Lieder oder Bilder öffentlich oder in Schriften zu verwenden.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Tragen Sie Bekleidungsstücke mit dem „Thor-Steinar-Logo“ nicht in der Öffentlichkeit und halten Sie sie auch nicht vorrätig, – nur der private Besitz eines einzigen solchen Stückes ist erlaubt.
  2. Wenn Sie Runen, Grußworte, Zahlen, Lieder oder Bilder in der Öffentlichkeit oder in Schriften verwenden wollen, erkundigen Sie sich vorher, ob es sich hierbei um ein strafbares Kennzeichen gemäß § 86a StGB handelt.
  3. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen § 86a StGB eingeleitet wird, fordern Sie aus unserem Archiv entsprechende Urteile an.
  4. Senden Sie uns für unser Archiv bitte ebenfalls Urteile zu § 86a StGB, damit wir auf dem Laufenden bleiben.

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