SfN
blank

§ 102 ff. StPO 01/2005 – Verhalten während einer Hausdurchsuchung

Ein beliebtes Mittel zur Einschüchterung politisch tätiger Deutscher sind Hausdurchsuchungen. Während einer solchen haben Sie wenig Möglichkeiten, etwas zu tun. Im wesentlichen müssen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Sie sollten aber darauf bestehen, daß sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die folgenden Verhaltensmaßregeln während einer Hausdurchsuchung sind daher empfehlenswert:

1) Bewahren Sie Ruhe.

2) Lassen Sie sich durch die Beamten nicht einschüchtern.

3) Leisten Sie lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Sagen Sie lieber ein Mal zuviel “Nein” als ein Mal zuwenig. Äußern Sie sich nicht gegenüber den Beamten, und zwar insbesondere nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat. Verweigern Sie die Aussage.

4) Beschimpfen Sie die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie eingeleitet werden. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand gegen die Maßnahmen der Polizei, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen Sie eingeleitet werden.

5) Lassen Sie sich vor der Durchsuchung die Dienstausweise aller Polizeibeamten und des anwesenden Staatsanwaltes bzw. Richters zeigen. Wenn die Beamten dies verweigern, verweisen Sie darauf, daß Sie die Beamten nicht persönlich kennen, und daß sich in der heutigen Zeit Kriminelle häufig als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Bestehen Sie daher auf der Vorlage der Ausweise. Lesen Sie diese dann genau durch.

6) Merken Sie sich die Namen der Beamten.

7) Verneinen Sie die Frage der Beamten, ob diese in die Wohnung hereinkommen dürfen. Die Beamten müssen dann nämlich den sogenannten “Durchsuchungsbefehl” vorlegen, die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO).

Der Durchsuchungsbefehl hat zu enthalten:

  • die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches,
  • die Tatsachen, aufgrund derer durchsucht wird,
  • die Sachen oder Personen, nach denen gesucht wird,
  • die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen

und zwar alles so genau wie möglich.

Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von “Gefahr im Verzug”. Wenn sich die Beamten darauf berufen, bestehen Sie darauf, daß Ihnen erklärt wird, worin diese Gefahr liegen soll.

7) Lassen Sie sich vor der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl zeigen. Lesen Sie ihn genau durch. Gewähren Sie den Beamten nur zu den Räumen Zutritt, die in dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind.

8) Fragen Sie, ob sich die Durchsuchung gegen Sie als Verdächtigen (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtigen richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.

9) Fragen Sie, welche Gegenstände die Beamten suchen. Es ist zu überlegen, ob Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, damit die Polizei in Ihrer Wohnung nicht noch sogenannte “Zufallsfunde” macht, d.h. Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§108 StPO).

10) Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt oder einen Freund an und bitten Sie diesen, sofort zu Ihnen zu kommen.

11) Widersprechen Sie der Durchsicht Ihrer Papiere, also z.B. von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern, Filmen, Disketten, Magnetbändern sowie die zum Lesen und Verarbeiten von Disketten notwendigen Zentral- und Computereinheiten, usw. – Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Tonträger sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu ggf. versiegelt werden (§110 StPO).

12) Achten Sie darauf, daß ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Das Verzeichnis muß ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe ,,Beschlagnahmt wurden drei Bücher” genügt nicht, vielmehr muß jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.

13) Verlangen Sie nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 12) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§107 StPO).

14) Wenn die Polizei Ihren Forderungen nicht nachkommt, verlangen Sie den sofortigen Abbruch der Hausdurchsuchung und lassen dies in das Protokoll aufnehmen.

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.