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Achtung Meinungsparagrafen

blankWie kaum ein anderes Thema beherrscht derzeit die Asylkrise die öffentliche Debatte. Von morgens bis abends gibt es in jeder Zeitung und jedem Fernsehprogramm mehrere Berichte, Kommentare und Diskussionen zu der über Deutschland hereinbrechenden Asylantenflut. Daher ist es kein Wunder, dass viele Bürger ihre Meinung zu dem Thema äußern, insbesondere in den sozialen Netzwerken. Viele sind verwundert, wenn dann ein Strafbefehl ins Haus flattert oder die Polizei gleich selber an der Tür klingelt -denn von der hier oft propagierten Meinungsfreiheit gibt es einige gewaltige Ausnahmen. Und nicht nur Meinungsparagrafen bedrohen die Meinungsfreiheit, inzwischen machen auch linke Gruppen und Medien öffentlich Jagd auf politische Gegner. Folgende kleine Broschüre soll dabei helfen teure Verurteilungen zu vermeiden und jedem helfen, noch seine Meinung möglichst frei und legal zu äußern.

Die Meinungsparagrafen

Die in Deutschland geltenden Meinungsparagrafen sind vor allem §86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) und §130 (Volksverhetzung) des Strafgesetzbuches. Während der §86 noch direkt von den alliierten Besatzern nach dem 8. Mai 1945 diktiert worden ist und sich vor allem auf Kennzeichen, Sprüche und Personen des Dritten Reiches und der NSDAP bezieht, ist der §130 in der heutigen Definition neuerer Natur. Schon 1870 wurde der Paragraf eingeführt. Damals noch gegen die Störung des „öffentlichen Friedens“ und gegen kommunistische, „klassenkämpferische“ Hetze. Doch seit 1960 wurde er immer mehr zum Schutze der „NS-Opfer“ umgestaltet. Inzwischen handelt es sich um einen immer mehr erweiterten Gummiparagrafen, der einer Willkürjustiz Tür und Tor öffnet, da inzwischen jede Minderheit (egal ob ethnisch, religiös, sexuell…) unter besonderen Schutz steht. Was noch berechtigte Kritik und was schon „Hetze“ ist, liegt dabei im Ermessen des Richters. Somit sehen sich deutsche Nationalisten schon seit Jahrzehnten mit der Ungewissheit konfrontiert, dass das was sie gestern noch sagen durften, morgen schon illegal ist. Der einfache Durchschnittsbürger dagegen sieht sich auf einmal mit einem völlig unbekannten, undurchsichtigen Regelwerk konfrontiert, das viele so sehr einschüchtert, dass sie es nicht mehr wagen, ihre Meinung zu äußern. Viele Bürger sehen sich, nicht zu unrecht, wieder in einer gleichen Situation wie in der DDR. Diesmal allerdings sind es nicht Stasi und Volkspolizei, sondern Verfassungs- und Staatsschutz (samt eigener Staatsanwaltschaft), die den Bürger überwachen und kritische Meinungsäußerungen vor Gericht bringen. 2014 wurden somit alleine 7.311 „Propagandadelikte“ (welche Maßgeblich §86 und §130 zusammenfassen) gezählt. Seit dem Jahr 2000 kommt man damit auf eine über sechsstellige Anzahl von Meinungsäußerungen, die in diesem Staat als kriminell bezeichnet werden.

Soziale Netzwerke und Meinungsäußerung im Internet

Entgegen dem allgemeinen Glauben gibt es kein „Internetrecht“. Im Internet gelten die gleichen Gesetze wie im echten Leben. Relevant sind dabei vor allem presserechtliche Angelegenheiten (z. B. Impressumspflicht), Urheberrecht (illegales Herunterladen) und so weiter. Dementsprechend gelten auch die Meinungsparagrafen im Internet, und inzwischen machen eigene Teams von Staats- und Verfassungsschutz nichts anderes, als das Internet und die sozialen Netzwerke nach Verstößen dagegen zu durchsuchen. Dazu kommen noch „ehrenamtliche“ Denunzianten von diversen linken Gruppen, die versuchen, politische Gegner mundtot zu machen. Vorsicht ist also geboten. Inzwischen hat sich auch der Bundesinnenminister Thomas de Maizière mit Facebook getroffen, um die Masse an unliebsamen Meinungsäußerungen zu verhindern, und die Grünen fordern eine „europäische Facebook-Polizei“.

Doch was ist nun überhaupt erlaubt und was nicht?

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Juristische Fußangeln zum Stichwort: „Verfassungswidrige Propagandamittel und Kennzeichen“ (§§ 86, 86a StGB)

Ein beliebtes Mittel, politisch unkorrekte Bürger in Strafverfahren zu verwickeln und ihre Versammlungen zu verbieten, ist die Strafverfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB).

Bis zum Jahre 2008 ergingen zu dieser Frage viele Freisprüche. Durch die Keltenkreuz-Entscheidung des BGH vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, – 52D08 – ist aber unwahrscheinlich geworden, dass dies so bleiben wird. Denn nach dieser Entscheidung sind Kennzeichen gemäß § 86a StGB alle Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und alle sicht- oder hörbaren Symbole, die sich die verbotenen Organisationen zueigen gemacht haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen, wobei das Zueigen machen durch formale Widmung oder durch schlichte Übung geschah, verboten.

Ist das Zeichen mehrdeutig, wurde es also z.B. sowohl als germanische Rune als auch durch die NSDAP verwandt, ist seine Verwendung nur dann erlaubt, wenn sich eindeutig aus den Gesamtumständen ergibt, dass diese nicht dem Schutzzweck des § 86a StGB zuwider laufen. Das bedeutet im Klartext: Mehrdeutige Zeichen dürfen von unpolitischen oder linksgerichteten Personen verwendet werden, nicht aber von nationalgesinnten Personen.

Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen u.a. neben den bekannten nationalsozialistischen Schriften nach der Rechtsprechung, – verwenden Sie diese also nicht -:

  • Schriften zum Thema „Rassebewusstsein” (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495) -51K97 -,
  • die Parole, man solle „alles“ geben „für Deutschland“ (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 693/06) – 52B06 -,
  • die Parole, die Rotfront solle “verrecken” (BGH, Urteil vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86, zu finden in MDR, 1988, 353) -51D87 – .

Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:

  • die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.) -51D69.

Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen neben den bekannten nationalsozialistischen Kennzeichen, wie Hakenkreuz, Siegrune(n) und Hitlerbildern, nach der Rechtsprechung, –verwenden Sie diese also nicht:

    • das „Gauabzeichen“ oder „Obergaudreieck“ (BGH, Beschluss vom 31.07.2001, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186) -52D02,
    • der Totenkopf (EuGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR (CD1) – 52A05,
    • das Keltenkreuz (BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08) – 52D08 -,
    • die Grußform „Mit deutschem Gruß“ im Brief (BGH, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27,1 f. -52D76 -,
    • die Parole, „unsere Ehre“ heiße „Treue“ (OLG Hamm, Urteil vom 17.04.2002, Az. 2 Ss 160/02, zu finden in NStZ-RR 2002, 231) -52K02 -,
    • das „Horst-Wessel-Lied” mit richtigem und auch mit verfremdetem Text (BayObLG, Urteil vom 19.07.1962, Az. Rreg 4 St 171/62, zu finden in NJW 1962, 1878 und OLG Oldenburg, Urteil vom 05.10.1987, Az. Ss 481/87, zu finden in MDR 1988, 251 f.) -52J62 + 52K87 -,
    • das Lied vom „Wildschützen Jennerwein”, dessen Melodie der des “Horst-Wessel-Liedes” ähnelt (BayObLG, Urteil vom 15.03.1989, Az. Rreg 3 St 133/88, zu finden in NJW 1990, 2660 f.) – 52J89 -,
    • das Lied „Es zittern die morschen Knochen” (OLG Celle, Urteil vom 03.07.1990, Az. 3 Ss 88/90, zu finden in NJW 1991, 1497 f.) -52O06 -,
    • das Lied „Einst kommt der Tag der Rache“ (LG Köln, Beschluss vom 23.06.2006, Az. 154-65/05) -52O06 -,
    • einzelne Liedzeilen aus nationalsozialistischen Liedern, – entschieden wurde über die Parole „Sohn Frankens/die Jugend stolz/“ mit dem Zusatz, „die Fahnen“ sollten „hoch“ (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009, Az. 2 BvR 2202/08, zu finden in NJW 2009, 2805) – 52B09 -,
    • und alle Symbole, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohlVerurteilungen als auch Freisprüche vor, und nach dem Keltenkreuz-Urteil des BGH vom 01.10.2008ist es fraglich, ob auch in Zukunft noch Freisprüche erfolgen werden – verwenden Sie diese also ersteinmal lieber nicht:

  • die Hagalrune – 52O07 -,
  • die Lebensrune -52D02 + 52J98 + 52K07 -,
  • die Odalrune – 52O93 + 52O97 -,
  • das Thor-Steinar-Abzeichen – 52K05 -,
  • die Triskele – 52O06 -,
  • zwei Mal die Zahl “Acht” – 52O99 + 52O05 + 52O05a -,
  • der Gruß „Heil“ – 52O04 -,
  • die Parole, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu zollen – 52B06 + 52D05 -,
  • das Kopfbild von Rudolf Hess – 52K01 -,
  • alle Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen, Grußformen und Kennzeichen verbotener, verfassungswidriger Parteien und verbotenen Vereine, die sich gegen die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie deren Ersatzorganisationen, -dies ist eine zweistellige Zahl -,
  • alle Kennzeichen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:

  • ein Hemd mit dem Markennamen „Consdaple“ (OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2002, Az. 2 Ss 407/03) -52K03,
  • ein Wappen mit zwei gekreuzten Handgranaten, weil es ein solches Zeichen bei der Waffen-SS nicht gab (LG München, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 Qs 8/09) – 52O09 -,
  • die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflagge ohne Hakenkreuz (VGH Mannheim, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 1 S 2718/05) – 52N05,
  • das Deutschlandlied (AG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2003, Az. NZS 15 Gs 419/03 und StA Schwerin, Verfügung vom 17.08.1998, Az. 111 AR 32/98) -52P03 + 52U98,
  • verfassungswidrige Kennzeichen, wenn sie in englischer Sprache verfasst sind (BGH, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09) – 52D09.

Die folgenden Tathandlungen der §§ 86, 86a StGB sind strafbar, –unterlassen Sie es also -, die genannten Propagandamittel und Kennzeichen

  • zu verbreiten,/li>
  • zur Verbreitung herzustellen,
  • vorrätig zu halten,
  • einzuführen,
  • auszuführen,

die verfassungswidrigen Kennzeichen darf man darüber hinaus nicht

  • öffentlich verwenden,
  • in einer Versammlung verwenden,
  • in Schriften verwenden,
  • in einer Mailbox oder im Internet verwenden,
  • im Ausland verwenden, wenn dies über das Fernsehen in die BRD ausgestrahlt wird (KG, Urteil vom 16.03.1999, Az. 1 Ss 7/98, zu finden in NJW 1999, 3500) – 52K99 -.

Umstritten ist es, ob eine strafbare Tathandlung vorliegt oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, – unterlassen Sie dies also lieber:

  • das unauffällige Tragen eines Fingerringes in der Öffentlichkeit mit einem der oben genannten Kennzeichen – 52K97 -.

Es ist nur erlaubt, die genannten Propagandamittel und Kennzeichen

    • privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung oder in seiner privaten Sammlung aufzubewahren (Thür. OLG, Beschluss vom 20.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz und LG Flensburg, Beschluss vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86) – 52O96 -,
    • privat zu sammeln, ohne sie zu veröffentlichen (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86, zu finden in NJW 1987, 1427 f. und LG Traunstein, Urteil vom 02.12.1996, Az. 3 Ns 130 Js 3971/96) – 52K86 + 52O96 -,
    • in seiner Wohnung aufzuhängen, wenn dies von außen nicht eingesehen werden kann, (OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.1993, Az. 1 b Ss 43/93),
    • in einem Geldbeutel verschlossen mit sich zu führen (OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2000, Az. 220 Js 13578/99),
    • für Dritte unsichtbar unterhalb des Pullovers oder unterhalb der Jacke zu tragen (OLG Dresden, Urteil vom 19.06.2000, Az. 2 Ss 177/00 und AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23.05.1995, Az. 81 Js 1882/94),
    • ein Einzelstück an eine andere Person weiterzugeben, die es bei sich behält (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86) – 52K86 -,
    • bei einer privaten Feier, z.B. einer Geburtstagsfeier auf einem privaten Grundstück, das von außen nicht einsehbar ist, zu zeigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.1981, Az. 1 Ws 66/81, zu finden in MDR 1981, 600 f.) ,

bei einer privaten Feier, z.B. einem Klassentreffen, bei der nur Personen anwesend sind, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, und an der keine fremden Personen teilnehmen dürfen, zu zeigen (OLG Celle, Urteil vom 10.05.1994, Az. 1 Ss 71/94, zu finden in NStZ 1994, 440 f. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.05.1994, Az. Ss (S) 34/94, zu finden in NStE Nr. 9 zu § 86a StGB, und OLG Celle, Urteil vom 13.02.1996, Az. 1 Ss 13/96) -52K94 + 52K94a + 52K96 -.

Eine Verbreitung bzw. Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen ist ausnahmsweise dann erlaubt, wenn dies unter die sogenannte Sozialadäquanzklausel des §§ 86 III bzw. 86a III StGB fällt. Dies ist der Fall, wenn die Verbreitung oder Verwendung verfassungswidriger Propagandamittel und Kennzeichen der Kunst, der Wissenschaft, der Berichterstattung über Vorgänge der Zeitgeschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

Nicht unter die Sozialadäquanzklausel fallen nach der Rechtsprechung, die folgenden Handlungen sind daher strafbar, – unterlassen Sie daher die folgenden Tätigkeiten:

  • die Verwendung des Hakenkreuzes auf einem Buchumschlag oder auf einer Schallplattenhülle zum Zwecke reißerischer Käuferwerbung (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff., 78 f. und LG München, Urteil vom 28.09.1984, Az. 5 KLs 115 Js 5535/82, zu finden in NStZ 1985, 311 f.),
  • die Verwendung des Hakenkreuzes auf Spielzeug-Flugzeugen (BGH, Urteil vom 25.04.1979, Az. 3 StR 89/79, zu finden in BGHSt 28, 394 ff.) – 52D79 -,
  • die Verwendung des Kopfbildes von Adolf Hitler in einer Zeitschrift mit rechtsextremistischem Inhalt (OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.1977, Az. 1 Ss 706/77, zu finden in MDR 1978, 333 f.),
  • die Verkleidung bei einem Faschingsumzug als „Hitler“, der „Sieg Helau“ ruft (AG Münsingen, Urteil vom 01.09.1977, Az. 2 Ds 79/77) – 52P77 -.

Unter die Sozialadäquanzklausel fallen dagegen die folgenden Handlungen, sie sind also erlaubt:

  • das Anbieten von Uniformteilen und Orden mit dem Hakenkreuz nur unter der Voraussetzung, dass die Käufer sie ausschließlich zu den unter der Sozialaqäquanzklausel gebilligten Zwecken verwenden (BGH, Urteil vom 25.05.1983, Az. StR 67/83 (S), zu finden in BGHSt 31, 383 ff.) -52D83 -.

Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung die Sozialadäquanzklausel gegenüber politisch unkorrekten Bürgern noch niemals angewandt, also die Strafbarkeit des Handelns bei ihnen stets bejaht hat.

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
    • zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    • zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    • die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
  2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetz-buches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Juristische Fußangeln zum Stichwort: „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)

Wer sich heutzutage in Deutschland mit den hier lebenden Ausländern politisch auseinandersetzt, gerät in Gefahr, wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder Beleidigung (§§ 185 ff. StGB) bestraft zu werden.

Bis zum Jahre 1992 war die Rechtsprechung zu diesem Thema schon streng, seit dem 01.12.1994 wurde das Gesetz drastisch verschärft und und eine Volksverhetzung begeht jetzt, wer

  • zum Hass gegen z.B. die Ausländer oder Juden in Deutschland aufstachelt,
  • oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert,
  • oder ihre Menschenwürde dadurch angreift, dass er sie beschimpft,
  • oder böswillig verächtlich macht
  • oder verleumdet,
  • oder den Holocaust billigt,
  • oder den Holocaust leugnet
  • oder den Holocaust verharmlost.

Seit dem 01.04.2005 begeht eine Volksverhetzung darüber hinaus, wer

  • die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Bei ausländerkritischen Äußerungen hat das Bundesverfassungsgericht die drastische Verschärfung wieder rückgängig gemacht, weil ein Aufstacheln zum Hass nur dann gegeben ist, wenn gleichzeitig ein Angriff auf die Menschenwürde der Ausländer vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, und dann sind jeweils die für die Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung entwickelten Kriterien maßgebend. Das bedeutet, dass z.B. die Wahrheit der Tatsachenbehauptung und die Frage, ob ein Werturteil eine Schmähkritik ist, für die Strafbarkeit entscheidend ist (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97, zu finden in NJW 2003, 660) – 54B02 -.

Die neue Vorschrift der Opferwürdeverletzung ist kein allgemeines Gesetz, sondern ein Sonderrecht, das aber mit der Meinungsfreiheit in Einklang steht, weil das Grundgesetz als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08). Der öffentliche Friede wird dann gestört, wenn die Öffentlichkeit von der Tat erfährt. Die Opferwürde wird verletzt, wenn eine Identifikation mit der nationalsozialistischen Rassenideologie erfolgt. Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft wird bereits dann gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt, wenn eine einzelne Person geehrt wird, die eine Symbolfigur ist (BVerfG aaO und BVerwG, Urteil vom 25.06.2008, Az. 6 C 21/07, zu finden in NJW 2009, 98) – 83B09 = 59B09 -.

Die Rechtsprechung hat die folgenden Äußerungen als strafbar angesehen, – unterlassen Sie daher derartige Äußerungen:

  • ein Tonträger, in dem „Punker“ als „bunthaarige Schweine“ und Kommunisten als „dreckiger als das dreckigste Schwein….Rote raus“ bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07) – 54D08 = 58D08 -,
  • Bücher über Rassenkunde aus dem Dritten Reich (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495 f.),
  • die Forderung eines Betrunkenen, die in Deutschland lebenden Ausländer zu „vergasen” (OLG Celle, Urteil vom 16.07.1970, Az. 1 Ss 114/70, zu finden in NJW 1970, 2257 und OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.1980, Az. 1 Ss 37/80, zu finden in MDR 1981, 70),
  • die Bezeichnung von Türken als „Kümmelschweine”, die man „töten” und „ins KZ” stecken müsse (AG Ulm, Beschluss vom 16.04.1998, Az. 6 Ds 11 Js 498/98, zu finden in JMS-Report 1999, 58),
  • die Bezeichnung von Negern als „Nigger“, „Scheißnigger“ und „Kaffer“, die hier „nichts zu suchen“ hätten (OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2001, Az. 3 Ss 391/01 und LG Osnabrück, Urteil vom 01.03.2000, Az. 104 Js 39822/98),
  • die Bezeichnung von Zigeunern als „Pack“ und „Gesindel“, die „Kinder wie Karnickel produzieren“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.1998, Az. 2 Ss 46/98) – 54K98 -,
  • die Bezeichnung von Ausländern als „Sozialparasiten“ (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom August 2000, Az. 2 Ss 147/00, zu finden im Handelsblatt vom 16.08.2000) – 54O00 -,
  • Schriften, in denen behauptet wird, die Ausländer und Zigeuner „wollen nur unser Geld und nehmen uns Wohnungen und Arbeit weg” (OLG Köln, Beschluss vom 01.03.1994, Az. Ss 17/94, und VGH Kassel, Beschluss vom 24.02.1993, Az. 6 TG 414/93) – 54K94 + 54N93 -,
  • Schriften, in denen es u.a. heißt, dass „wir Deutschen nicht länger ausländischen Verbrechernachwuchs heranziehen und erhöhte Steuern für die ausländischen „Eindringlinge” bezahlen sollten (LG Hagen, Urteil vom 24.06.1994, Az. 81 Js 258/93),
  • ein Brief, in dem die „vielen unerwünschten Ausländer“ als „Invasion“ bezeichnet und zur „Notwehr gegen die Überfremdung“ aufgerufen wird (BayObLG, Beschluss vom 22.02.2002, Az. 1St RR 14/02) – 54J02 -,
  • Schriften, in denen die Vermischung von Millionen „Fremdrassiger” mit dem deutschen Volk scharf abgelehnt und die baldmögliche Rückführung der Ausländer in deren Heimatländer gefordert wird (LG Hagen, Urteil vom 21.01.1983, Az. 11 Ls 51 Js 977/80),
  • Schriften, in denen u.a. von massenhafter Einwanderung „fremdrassiger Invasoren” die Rede ist und zum „Widerstand” des deutschen Volkes dagegen aufgerufen wird (AG Erding, Urteil vom 27.04.1992, Az. 2 Cs 11 Js 1694/92),
  • das sogenannte „100-Tage-Programm“, in dem die Ausländer als „loszuwerdende Vertreibungsmasse…aus dem Deutschen Reich“ bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 08.08.2006, Az. 5 StR 405/05, zu finden in NStZ 2007, 216) – 54D06 -,
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift „Rassenmischung“ sei „Völkermord” und dem Zusatz „So nicht” unter einer Zeichnung, auf der sich ein dunkelhäutiger Mann und eine hellhäutige Frau umarmen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.06.1994, Az. 1 Ss 80/94, zu finden in NStZ 1994, 490 f.) – 54K94 -,
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift „Rassismus” sei „Notwehr eines Volkes” (AG Meschede, Urteil vom 09.12.1998, Az. 12 Js 793/98),
  • Lieder, in denen die deutschen Frauen aufgefordert werden, ihr „Blut rein zu halten”, und in denen von „Ausländerflut, Rassenmischung und Volksverrat” die Rede ist (AG Itzehoe, Urteil vom 12.05.1993, Az. 303 Js 21469/92, zu finden in JMS-Report Juni 1996, 51),
  • die Bezeichnung der Ehe zwischen einem Neger und einer Weißen als „unästhetisch und pervers” und des Negers als „abstoßend, brutal, primitiv, absolut kulturlos und unterentwickelt” (OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.1975, Az. 2 Ss 299/74, zu finden in NJW 1975, 1087) – 54K75 -,
  • die Zurückweisung von Ausländern, nur weil sie Ausländer sind, durch den Inhaber einer Gaststätte bzw. Diskothek (BayObLG, Urteil vom 07.03.1983, Az. Rreg 2 St 140/82, zu finden in NJW 1983, 2040 und OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.1985, Az. 5 Ss 286/84, zu finden in NJW 1985, 1721) – 54J83 + 54K85 -,
  • die Forderung hinsichtlich der deutschen Fußballnationalmannschaft, dass „weiß“ nicht nur eine Farbe“ sei (LG Berlin, Urteil vom 18.05.2006, Az. 27 O 419/06) – 54O06 -,
  • der Briefkopf eines Versicherungsmaklers, er „versichere keine Ausländer und kämpfe für ein ausländerfreies Deutschland” (AG Stuttgart, Urteil vom 03.12.1986, Az. B 2 Ds 2490/86),
  • ein Aufkleber, auf dem ein Schwein zu sehen ist, das Brotlaibe verschlingt und schwarze Menschen ausscheidet, mit dem Zusatz „Brot für die Welt“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.1995, Az. 5 Ss 80/95 und 47/95, zu finden in MDR 1995, 948) – 54K95 -,
  • ein Aufkleber mit dem Bild eines Farbigen mit nacktem Oberkörper und abstehender Frisur und der Aufschrift “Mein Freund ist Ausländer”, und er lebe „glücklich in Ghana” (AG Mühlhausen, Urteil vom 13.10.1995, Az. 101 Js 47198/94 – 2 Ls jug 101 Js 45095/95),
  • das Hissen der Reichskriegsflagge in einer deutschen Stadt, in der sehr viele Ausländer leben (OVG Münster, Beschluss vom 22.06.1994, Az. 5 B 193/94, zu finden in NJW 1994, 2909 f. = NVwZ 1995, 99),
  • Schriften, in denen die Juden als „zersetzend, Schmarotzer und Ausbeuter” bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 24.08.1977, Az. 3 StR 229/77),
  • Schriften, in denen behauptet wird, die Juden handelten „verwerflich und verächtlich”, weil sich ihre Auserwähltheit auf „List und Betrug“ gründe, weil sie für die „Vernichtung” anderer Völker beteten und weil sie sich nicht an Versprechungen und Eide hielten (BGH, Urteil vom 12.12.1961, Az. 3 StR 35/61, zu finden in BGHSt 17, 28 ff.) – 55D61 + 55D61a -,
  • ein Buch, in dem u.a. behauptet wird, die Juden würden „die arische Seele ersticken”, „uns ihre Unmoral aufnötigen”, „lügen” und sich selbst „bereichern” (LG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2001, Az. 21 Qs 5/01),
  • die Behauptung, eine kleine Gruppe von hauptsächlich jüdischen Großbankiers habe das Finanzwesen der USA in die Hand bekommen, Weltwirtschaftskrisen und Weltkriege heraufbeschworen, um die USA und alle Völker der Welt zu „versklaven” (BGH, Urteil vom 21.04.1961, Az. 3 StR 55/60, zu finden in BGHSt 16, 49 ff.),
  • Schriften, in denen von einer „geheimen jüdischen Weltregierung” die Rede ist, die bereits zwei Weltkriege angezettelt hätte und den dritten anstrebe, und in denen gefordert wird, dass kein Jude in der BRD einen maßgebenden Posten bekleiden dürfe (BGH, Urteil vom 28.02.1959, Az. 1 StE 1/59, zu finden in BGHSt 13, 32) – 55D59 -,
  • die Behauptung, es fände ein „Völkermord am deutschen Volk” durch „Millionen einwandernder Juden” statt und alle Deutschen sollten dagegen „Notwehr” leisten (AG Bremen, Urteil vom 17.04.1998, Az. 220 Js 56579/97) – 55P98 -,
  • historische antisemitische Bücher aus dem Dritten Reich (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495 f.) – 54K97 -,
  • ein Vortrag über „Rassenkunde” und die Juden mit Zitaten aus dem Dritten Reich (AG Betzdorf, Urteil vom 02.05.1996, Az. 2102 Js 4421/95 – 2 Ds) – 55P96 -,
  • das Bekleben eines Wahlplakates mit dem Wort „Juden”, so dass das Wahlplakat dann lautete „Hamburg wählt seinen Juden Dr. W…” (BGH, Urteil vom 15.11.1967, Az. 3 StR 4/67, zu finden in BGHSt 21, 371 ff.) – 55D67 -,
  • die mit Hakenkreuzen versehene Aufschrift „Juda” solle „verrecken”, ohne dass irgendjemand diese Parole las (OLG Koblenz, Urteil vom 11.11.1976, Az. 1 Ss 524/76, zu finden in MDR 1977, 334 f.),
  • die Zusendung eines – später nicht veröffentlichten – Leserbriefes an eine Zeitung mit dem Inhalt, dass „nur ein toter Jude ein guter Jude” wäre (BGH, Urteil vom 20.06.1979, Az. 3 StR 131/79 (S), zu finden in BGHSt 29, 26 ff.),
  • ein Vergleich von Juden mit „Läusen” (BGH, Beschluss vom 28.02.1958, Az. 1 StR 387/57, zu finden in BGHSt 11, 207),
  • die Forderung, Bubis solle „raus aus unserer Stadt und nach Israel” (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1994, Az. 1 S 2423/94, zu finden in DVBl. 1995, 363 f.),
  • die Bezeichnung eines bestimmten Juden als „Juden” (BGH, Urteil vom 29.11.1955, Az. 5 StR 322/55, zu finden in BGHSt 8, 325) – 55D55 -,
  • das Wort „Lüge” im Zusammenhang mit dem Holocaust (BGH, Urteil vom 15.03.1994, Az. 1 StR 179/93, zu finden in NJW 1994, 1421 ff. und BayObLG, Urteil vom 05.03.1996, Az. 2 St RR 8/96, zu finden in NStZ 1996, 436 ff. und BayObLG, Urteil vom 17.12.1996, Az. 2 St RR 178/96),
  • das Wort „zionistischer Schwindel bzw. Schwindel” im Zusammenhang mit dem Holocaust (BGH, Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 140/78, zu finden in NJW 1980, 45 und OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1981, Az. 6 Ss 1505/80, zu finden in NStZ 1981, 262),
  • das Wort „Greuelmärchen bzw. Märchen” im Zusammenhang mit dem Holocaust (BGH, Urteil vom 14.01.1981, Az. 3 StR 440/80 (S), zu finden in NStZ 1981, 258) – 56D81 -,
  • das Wort „Vernichtungslegende bzw. Legende” im Zusammenhang mit dem Holocaust (BGH, Urteil vom 26.01.1983, Az. 3 StR 414/82 (S), zu finden in BGHSt 31, 226 ff. und OLG Köln, Urteil vom 28.10.1980, Az. 1 Ss 650651/80, zu finden in NJW 1981, 1280 f.),
  • das Wort „Verleumdung” im Zusammenhang mit dem Holocaust (OLG Köln aaO),
  • das Wort „Fälschung” im Zusammenhang mit dem Holocaust (OLG Köln aaO),
  • das Wort „Erfindung” im Zusammenhang mit dem Holocaust (BGH, Beschluss vom 16.11.1993, Az. 1 StR 193/93, zu finden in NStZ 1994, 140),
  • das Wort „angeblich” im Zusammenhang mit dem Holocaust (LG Hamburg, Urteil vom 02.07.1997, Az. 141 Js 129/95) – 56O97 -,
  • das Bestreiten der Judenvernichtung im Internet durch einen Australier in Australien (BGH, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00) – 56D00 -,
  • die Worte „fehlende Beweise, Nachweise für Dokumentenfälschungen, Widerlegungen falscher Zeugenaussagen, naturwissenschaftliche Unmöglichkeit der Technik und Chemie und Wahrheit” im Zusammenhang mit dem Holocaust (LG Bielefeld, Urteil vom 11.03.1992, Az. 2 KLs 46 Js 928/89-G 7/91 II),
  • die Behauptung, bei Fotos jüdischer Opfer des Holocaustes handele es sich um „Fotomontagen und Fälschungen” (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, Az. 1 BvR 1969/94 -194/97 -195/97 und BVerfG, Beschluss vom 03.02.2000, Az. 2 BvR 152/00) – 56B00 -,
  • die Angabe des Namens „Anne Frank” als Verantwortliche für „Märchen” im Impressum einer Zeitschrift (AG Bochum, Urteil vom 08.09.1995, Az. 74 Ls 33 Js 199/94 – AK 12/95) -56P95 -,
  • die Behauptung, nur „Esel” glaubten noch an den Holocaust (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1982, Az. 1 BvR 1138/81, zu finden in NJW 1982, 1803 = MDR 1983, 22 f.) ,
  • die Behauptung, das „Weltjudentum“ hätte in der Zeitung „Daily Express“ vom 24.03.1933 dem nationalsozialistischen Deutschland „den Krieg erklärt“, und der Boykott der Nationalsozialisten sei darauf nur eine „Reaktion“ gewesen (AG Achern, Strafbefehl vom 26.06.2003, Az. 300 Js 5141/03) – 56P03 -,
  • die Behauptung, bei dem Bombenangriff auf Dresden im Februar 1945 seien „mehr Menschen” umgekommen als „in allen KZs während des Krieges” (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2000, Az. 2 Ss 296/00) – 56K00 -,
  • die Behauptung, die Deutschen „benötigten die Juden nicht und könnten Deutschland nach dem Kriege alleine aufbauen” (BGH, Urteil vom 08.05.1952, Az. 5 StR 182/52, zu finden in NJW 1952, 1183 f.),
  • ein Buch, in dem behauptet wird, die Juden hätten durch ihren Tod bei der Judenvernichtung ihr „Karma” erfüllt und durch ihren Tod sich selbst von Missetaten befreit, die sie in früheren Leben begangen hätten (LG Koblenz, Urteil vom 30.05.2000, Az. 2101 Js 54963/96) – 56O00 -,
  • das Stellen von Beweisanträgen in einem Strafverfahren wegen § 130 StGB durch einen Rechtsanwalt, die einzelne Umstände in den Konzentrationslagern zum Inhalt hatten, weil sie wegen der Offenkundigkeit der Judenvernichtung einen verteidigungsfremden Zweck hatten (BGH, Urteil vom 04.04.2000, Az. 1 StR 502/99, zu finden in NJW 2000, 2217 und Urteil vom 10.04.2002, Az. 5 StR 485/01, zu finden in NStZ 2002, 538 und Beschluss vom 24.05.2005, Az. AR 199/06 – 2 AR 102/06) – 56D00 + 56D02 + 56D0-,
  • der Gedenkmarsch für Rudolf Hess in Wunsiedel (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08 = BVerwG, Urteil vom 25.06.2008, Az. 6 C 21/07, zu finden in NJW 2009, 98) – 83B09 = 59B09 + 83B09 = 59H08 -,
  • die Parole, der Waffen-SS sei „Ruhm und Ehre“ zu zollen (AG Schwedt/Oder, Urteil vom 25.01.2007, Az. 256 Js 42294/06) – 59P07 = 52P07

Umstritten ist es, ob die folgenden Äußerungen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor oder nur Freisprüche nach altem Recht vor, – unterlassen Sie daher lieber derartige Äußerungen:

  • die Parole, die Ausländer sollten „raus” – 54D84 + 54K94 + 54K01 –
  • das Asylbetrügergedicht,
  • ein Tonträger, auf dem in einem Lied „Dealer, Verbrecher und Multikultur“ in einer einzigen Strophe vorkommen und abgelehnt werden – 54K06 + 54O05 -,
  • Schriften, in denen in satirischer Art die deutschen Nachbarn von Asylantenheimen aufgefordert werden, die Lebensgewohnheiten und Rechtsauffassungen der Asylanten im Hinblick auf Sauberkeit, Eigentumsverhältnisse, Drogen und Sexualität freundlich zu dulden, -der Werbespot der Berliner Republikaner zum Wahlkampf 1989, in dem Ausländer als „Übel” gezeigt wurden, wozu die Filmmusik „Spiel mir das Lied vom Tod” erklang,
  • die Bezeichnung der Judenvernichtung als „Mythos“ oder als „veram fabulam“ – 56D83 + 56D98 + 56K98 -,
  • die Abbildung oder Erinnerung an Rudolf Hess -59N07 = 83N07 + 59K09 + 59K09a + 59P07 + 59P08 -.

Die Rechtsprechung hat dagegen die folgenden ausländerkritischen Äußerungen als erlaubt angesehen:

  • eine Versammlung zum Thema „Todesstrafe für Kinderschänder!“ (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007, Az. 1041/07) – 83B07 -,
  • ein Flugblatt mit der Aufschrift „Deutsche -wehrt Euch! Nein zum EU-Beitritt der Türkei ! Nein zur Islamisierung Europas! Ausländerrückführung statt weiterer Zuwanderung!“ (LG Dresden, Beschluss vom 05.02.2004, Az. 7 Qs 1/04) – 54O04 -,
  • ein Aufkleber mit einem Foto türkischer Frauen und der Aufschrift „Gute Heimreise jetzt“ (StA Berlin, Beschluss vom 01.08.2004, Az. 81 Js 1352/04),
  • ein Flugblatt, in dem behauptet wird, Schwarzafrikaner und Kosovo-Albaner handelten mit Rauschgift, die russische Mafia erpresse Landsleute und Kurden begingen Anschläge, und gefragt wird, warum ausländische Rauschgifthändler und Straßenräuber nicht endlich des Landes verwiesen würden (LG Lübeck, Urteil des LG Lübeck vom 24.03.1997, Az. 4 Qs 190/96) – 54O07 -,
  • ein Tonträger, auf dem von „Türkenbanden, die auf dem Schulhof regieren, afghanischen Drogendealern und Menschenhandel, fest in russischer Hand“ gesungen wird (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07) – 54D08 = 58D08 -,
  • ein Flugblatt mit der Forderung „Statt Abtreibung in Deutschland -Kondome für die Dritte Welt” (BayObLG, Beschluss vom 22.03.1990, Az. Rreg 5 St 136/89, zu finden in NJW 1990, 2479 f.) – 54J90 -,
  • eine Versammlung zum Thema „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremden” (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000, Az. 1 BvQ 17-18/01) – 83B01 = 54B01 -,
  • die Bemerkung über einen weißhäutigen Vater mit dunkelhäutigen Kindern „So sieht das neue Deutschland aus“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2007, Az. 2 Ss 150/07) – 54K07 -,
  • ein Aufkleber mit der Aufschrift „Multi-Kulti – Nein danke!” (StA Coburg, Vfg. vom 14.06.1995, Az. 5 Js 638/95) – 54U95 -,
  • eine Versammlung zum Thema „Multi-Kultur schaffen -Moscheebau stoppen“ bzw. „Kein Multikulti in Bergedorf“ (OVG Münster, Beschluss vom 03.03.2006, Az. 5 B 347/06 und OVG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 4 Bs 23/07) – 54N07 = 83N07 -,
  • eine Versammlung zum Thema „Stoppt die Islamisierung Deutschlands -keine Großmoschee in Frankfurt“ (VGH Kassel, Beschluss vom 18.10.2007, Az. 6 TG 2221/07) – 54N07 = 79N07 -,
  • eine Wahlwerbesendung, in der die Streichung der Zuschüsse für die jüdische Gemeinde und der Fördergelder für Migration und Integration und die Ausweisung aller kulturfremder Ausländer gefordert wird (VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2008, Az. 8 B 17/08) – 54N08 = 80N08 -,
  • ein Plakat mit fünf verschiedenen Kinderköpfen und der Unterschrift „Vielfalt durch Abgrenzung – wir lieben diese Vielfalt und möchten sie erhalten” (AG Bamberg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 20 C 2200/00),
  • die Forderung „Deutschland soll deutsch bleiben -Erst Deutschland, dann Europa -Wählen Sie deutsch -Es lebe unser geliebtes Vaterland, es lebe Deutschland” (LG Mainz, Urteil vom 13.07.1989, Az. 1 O 211/89, zu finden in NJW 1990, 2557 ff.) – 54O89 -,
  • die Forderungen „Gegen die Abschaffung des deutschen Volkes” -„Wir sind das Volk” -„Kein Rassismus gegen unser Volk” -„Wenn wir kommen, fliegen andere heim” (VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.1999, Az. 5 G 1585/99),
  • ein Aufkleber mit einer orientalischen Familie auf einem fliegenden Teppich, die nach Deutschland fliegt (AG Berleburg, Urteil vom 15.08.1997, Az. 4 Ds 45 Js 44/97),
  • ein Flugblatt, in dem es u.a. heißt „Kriminelle Ausländer sofort ausweisen” (LG Lübeck, Beschluss vom 24.03.1997, Az. 4 Qs 190/96),
  • eine Wahlwerbung u.a. mit dem Text „Der Islamismus” sei das „Sicherheitsproblem Nr. 1 in Deutschland” (VG Potsdam, Beschluss vom 31.05.1999, Az. 5 L 477/99).
  • Äußerungen, die sich ausschließlich gegen den Staat Israel richten, – im vorliegenden Falle ging es um die Behandlung der Palästinenser (OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.1970, Az. 2 Ss 41/70, zu finden in NJW 1970, 1649 f.) – 55K70 -,
  • solche, die sich ausschließlich gegen die Zionisten richten (LG Essen, Urteil vom 31.08.1981, Az. 25 Qs 31/81-6 Ls 29 Js 16/81 und LG Dresden, Urteil vom 28.08.2003, Az. 303 Js 36016/02) – 55O81 + 55O03 -,
  • ein Aufsatz von Frithjof Meier in der Zeitschrift „Osteuropa“ vom Mai 2002, in der die Zahl der in Auschwitz ermordeter Juden auf 356.000 beziffert wird (StA Stuttgart, Verfügung vom 28.05.2003, Az. 4 Js 75185/02) – 56U03 -,
  • die Ablehnung des Holocaust-Mahnmales in Berlin und die Ablehnung der Kollektivschuld des deutschen Volkes an der Judenvernichtung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2005, Az. 3 Ss 50/05) – 56K05 –
  • eine Versammlung zum Thema „Sechzig Jahre Befreiungslüge -Wir feiern nicht! Wir klagen an! Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen verjähren nicht, trotz künstlich geschaffener aufgezwungener EG/EU-Gebilde“ (BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005, Az. 1 BvR 808/05) ,
  • eine Versammlung zum Thema „8. Mai: gefangen, gefoltert, ermordet – damals wie heute – Besatzer raus“ (VG Hannover, Beschluss vom 05.05.2006, Az. 10 B 2923/06) – 59T06 -,
  • die Forderung nach Abschaffung des § 130 StGB (BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006, Az. 1 BvQ 3/06 und vom 27.01.2006, Az. 1 BvQ 4/06) -.

Die folgenden Tathandlungen sind strafbar, -unterlassen Sie dies daher -volksverhetzende Äußerungen oder Schriften

  • öffentlich kundzutun,
  • im Rundfunk zu verbreiten,
  • öffentlich auszustellen,
  • anzuschlagen,
  • vorzuführen,
  • anderen zugänglich zu machen,
  • einer Person unter 18 Jahren anzubieten,
  • ihr zu überlassen,
  • ihr zugänglich zu machen,
  • zu bestellen,
  • zu beziehen,
  • zu liefern,
  • vorrätig zu halten,
  • anzubieten,
  • anzukündigen,
  • anzupreisen,
  • einzuführen,
  • auszuführen,
  • in einer E-Mail oder im Internet zu äußern,
  • im Ausland zu äußern, wenn dies über das Fernsehen oder das Internet in der BRD ausgestrahlt wird.

Es ist nur erlaubt, volksverhetzende Schriften bzw. Äußerungen

  • privat zu besitzen, also jeweils ein einziges Stück in seiner Wohnung aufzubewahren (OLG Thüringen, Beschluss vom 10.07.1995, Az. 1 Ws 71/95 Vollz und LG Flensburg, Beschluss vom 26.06.1986, Az. II Qs 147/86) – 56O86 -,
  • in einem kleinen Kreis zu äußern, also gegenüber einem engen, überschaubaren und bestimmten Personenkreis, so dass sie der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt wird und auch nicht bekannt werden kann (LG Köln, Urteil vom 05.07.2000, Az. 155-44/00 und AG Recklinghausen, Urteil vom 15.11.1996, Az. 33 Js 222/95) – 56O00 + 56P96 -.

§ 90 Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

In Deutschland ist die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole im §90a dStGB (§ 96 a. F.) unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt, früher auch als Staatsverleumdung bezeichnet.

Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
  2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Juristische Fußangeln zum Stichwort: „Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“ (§ 90 ff StGB)

Wer sich in scharfer Form gegen den Staat, bestimmte Behörden, die deutsche Regierung oder dasStaatswappen äußert, läuft Gefahr, wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 aStGB), Verfassungswidriger Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90 b StGB) oderVerunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) bestraft zu werden.

Unter die in den §§ 90 – 90b StGB geschützten Stellen fallen – verunglimpfen Sie diese also nicht:

  • die BRD in ihrer konkreten Gestalt als freiheitlich-repräsentative Demokratie,
  • die Bundesländer in ihrer konkreten Gestalt als freiheitlich-repräsentative Demokratien,
  • die verfassungsmäßige Ordnung der BRD, d.h. die freiheitlich-demokratische Grundordnung,
  • die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesländer, d.h. deren freiheitlich-demokratische Grundordnung,
  • die Staatsfarben der BRD, also die Farben schwarz-rot-gold,
  • die Länderfarben der Bundesländer der BRD,
  • die Flagge der BRD,
  • die Flaggen der Bundesländer,
  • das Staatswappen der BRD, also der Bundesadler,
  • die Länderwappen der Bundesländer,
  • die Hymne der BRD, also das Deutschlandlied,
  • die Hymnen der Bundesländer,
  • der Bundespräsident,
  • der Bundestag,
  • der Bundesrat,
  • die Bundesregierung,
  • das Bundesverfassungsgericht,
  • die Ministerpräsidenten der Bundesländer,
  • die Landtage der Bundesländer,
  • die Verfassungsgerichte der Bundesländer,
  • die Mitglieder dieser Organe.

Die folgenden Tathandlungen sind strafbar – unterlassen Sie dies daher -, die genannten Stellen

  • zu beschimpfen,
  • böswillig verächtlich zu machen,
  • zu verunglimpfen.

Die Rechtsprechung hat es u.a. als strafbar angesehen, -unterlassen Sie daher derartige Äußerungen und Handlungen:

  • die Bezeichnung der BRD als „Unrechtsstaat” (BGH, Urteil vom 07.01.1955, Az. 6 StR 185/54, zu finden in BGHSt 7, 110) – 53D55 -,
  • die Behauptung, die BRD sei „kein Rechtsstaat”, sondern eine „Gesinnungsdiktatur” (LG Bamberg, Beschluss vom 07.08.1996, Az. 5 Ns 108 Js 9081/95) – 53O96 -,
  • die Ablehnung der BRD mit der Begründung, hier sei im Gegensatz zum Dritten Reich alles nur schlecht, z.B. bei der Behandlung der Soldaten und Kriegsopfer (BGH, Urteil vom 20.07.1961, Az. 3 StR 21/61, zu finden in NJW 1961, 1932 und BGH, Urteil vom 24.08.1977, Az. 3 StR 229/77),
  • die Behauptung, die BRD sei eine „Bimbes-Republik“, ein „käuflicher Saustall“, die sich „willig jüdischen Befehlen beuge“ (BGH, Beschluss vom 15.10.2002, Az. 3 StR 270/02, zu finden in NStZ 2003, 145) – 53D02 -,
  • die Bezeichnung der BRD als „Coca-Cola-Bude”, in der „Korruption, Verrat und Eidbruch” herrschten (BGH, Urteil vom 14.10.1952, Az. 2 StR 339/52, zu finden in BGHSt 3, 346) – 53D52 -,
  • die Behauptung, in der BRD herrschten „Lüge, Rechtlosigkeit und Terror” und in ihr herrschten „Verbrecher und Vaterlandsverräter” (BGH, Urteil vom 20.07.1961, Az. 3 StR 21/61, zu finden in NJW 1961, 1932 f.) – 53D77 -,
  • die Bezeichnung der BRD als „freimaurerische Missgeburt“ (LG Braunschweig, Urteil vom 24.10.1996, Az. 701 Js 53009/95),
  • die Behauptung, die BRD plane einen Angriffskrieg gegen die DDR und setze die Politik Hitlers fort (BGH, Urteil vom 11.01.1963, Az. 3 StR 46/62, zu finden in JZ 1963, 402 ff.),
  • die Bezeichnung der BRD als „linksterroristischen Staat“, „Polizeistaat, wie ihn Hitler und Honecker nicht zur Verfügung gehabt hätten“ und die Behauptung, die DDR sei im Gegensatz zur BRD ein „kalkulierbarer Rechtsstaat gewesen“ (LG Regensburg, Urteil vom 31.07.1997, Az. 102 Js 3450/97),
  • die Bezeichnung der Bundestagswahlen als „Betrugsmanöver” (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.09.1976, Az. X 1868/76 zu finden in NJW 1976, 2177) – 53N87 -,
  • die Bezeichnung der Farben schwarz-rot-gold als „schwarz-rot-mostrich” (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.10.1952, Az. Ws 158/52, zu finden in NJW 1953, 875) – 53K52 -,
  • ein Aufkleber mit dem hessischen Staatswappen, einem Löwen, der einen Polizeihelm auf dem Kopf trägt und einen blutverschmierten Schlagstock in der Pranke hält, (BVerfG, Beschluss vom 24.09.1984, Az. 1 BvR 976/84, zu finden in NJW 1985, 263) – 53B84 -,
  • die Bezeichnung des Bundespräsidenten als „unwürdig und charakterlos” (BGH, Urteil vom 01.12.1961, Az. 3 StR 38/61, zu finden in BGHSt 16, 338),
  • die Bezeichnung eines Ministers als „gewissenlos” (BGH, Urteil vom 28.01.1959, Az. 3 StR 41/58, zu finden in BGHSt 12, 364),
  • die Bezeichnung der Bundesregierung als „Rasselbande, Verbrecherbande und Lügenpack” (LG Bamberg, Urteil vom 20.11.1952, Az. 2 KMs 8/52, zu finden in NJW 1953, 675) – 53O52 -.

Die Rechtsprechung hat es dagegen als erlaubt angesehen:

  • die Bezeichnung der BRD als „scheinsouverän“ (LG Stade, Urteil vom 07.02.2007, Az. 125 Js 2557/05) – 53O07 -,
  • die Bezeichnung der BRD als „Kriegssiegerprotektorat”, deren Entstehung auf einem Bruch des Völkerrechts sowie des Reichsrechts beruhe (StA Hamburg, Vfg. vom 23.09.1992, Az. 141 Js 490/92) – 53U92 -,
  • die Behauptung, das Bonner System sei dabei, den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu verlassen, und es sei bestrebt, durch versuchten Verfassungsbruch den diktatorischen Polizeistaat zu errichten (StA München, Vfg. Vom 21.04.1993, Az. 112 Js 3008/93) – 53U93 -,
  • die Behauptung, in der BRD gebe es eine „Gesinnungsjustiz gegen Rechts” (LG Tübingen, Urteil vom 19.04.2001, Az. 15 Js 4815/98) – 53O01 -,
  • die Behauptung, es gebe in der BRD „rechtsfreie Räume”, z.B. in der Hafenstraße in Hamburg, und deswegen sei der Rechtsstaat BRD mit dem Gebiet der BRD leider nicht identisch (StA Köln, Vfg. vom 05.12.1994, Az. 121 Js 1642/94),
  • ein Lied mit dem Text „Deutschland muss sterben” (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2000, Az. 1 BvR 581/00) – 53B00 -,
  • ein Aufkleber mit dem Text „BRD heißt das System, morgen wird es untergeh‘n“ (StA Aschaffenburg, Vfg. vom 11.01.1995, Az. 112 Js 15970/94) – 53U95 -,
  • die Aufforderung zum „Umsturz“ der BRD durch gewaltfreie Beseitigung der bisherigen staatlichen Ordnung und Ersetzung durch ein anderes politisches System (BGH, Beschluss vom 07.02.2002, Az. 3 StR 446/01) – 53D02 -,
  • die Behauptung, in der BRD würden jährlich hunderttausende von Kindern durch Abtreibung umgebracht (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1985, Az. 2 BvR 617/84, zu finden in NJW 1985, 2521),
  • die Forderung „Deutschland soll deutsch bleiben -Die Türkei den Türken, aber Deutschland den Deutschen -Erst Deutschland, dann Europa -Wählen Sie deutsch -Es lebe unser geliebtes Vaterland, es lebe Deutschland” (LG Mainz, Urteil vom 13.07.1989, Az. 1 0 211/89, zu finden in NJW 1990, 2557),
  • eine Fotomontage, auf der ein Gelöbniszeremoniell der Bundeswehr dargestellt wird und darüber ein Mann, der auf die Bundesflagge uriniert (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86 und 913/87, zu finden in MDR 1990, 685) – 53B90 -,
  • eine Fotomontage, auf der die Umrisse des Bundesadlers vor Gefängnismauern, vergitterten Fenstern und Gefangenen zu sehen ist (OLG Köln, Urteil vom 06.06.1978, Az. 313/78, zu finden in MDR 1978, 1044 f.) – 53K78 -,
  • die Darstellung des Bundesadlers als „Skelettvogel” oder „Pleitegeier” (LG Heidelberg, Beschluss vom 10.02.1993, Az. NstE Nr. 8 zu § 90a StGB) – 53O93 -,
  • das Stecken einer Bundesfahne in einen Haufen Pferdemist, um damit gegen die Reichskriegsflagge und die Neonazis zu protestieren (LG Aachen, Urteil vom 16.01.1995, Az. 73 Ns 42 Js 166/92, zu finden in NJW 1995, 894) – 53O95 -,
  • eine Parodie auf das Deutschlandlied mit Ausdrücken aus der Fäkalsprache und Pornographie (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87, zu finden in NJW 1990, 1985) – 53B90

Weitere Strafartikel

Zusätzlich zu §86 und §130 welche nur den Zweck haben, die Meinungsfreiheit zu beschneiden, gibt es noch weitere Gesetze, welche eine Äußerung strafbar machen können. Diese stellen aber aus Sicht der Partei „Der III. Weg“ durchaus gerechtfertigte Strafartikel dar, auch wenn teilweise mit ihnen unverhältnismäßig gegen Nationalisten vorgegangen wird. Beachten Sie also auch folgende Gesetze:

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Juristische Fußangeln zum Stichwort: „Unwahre Tatsachenbehauptungen“ (§§ 186, 187 StGB)

Wenn jemand über einen anderen ehrenrührige und unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt, kann dieser in den folgenden Rechten verletzt sein:

  • in seinem Recht auf Ehre gemäß §§ 186 oder 187 StGB iVm § 823 II BGB,
  • in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB.

Für die Rechtslage und die gegebenen Rechtsmittel ist es im Strafrecht und im Presserecht von entscheidender Bedeutung, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, wobei die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten der Äußerung oft schwierig zu treffen ist.

Tatsachenbehauptungen sind Aussagen über konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit objektiv geschehene oder in der Gegenwart noch andauernde,

  • sinnlich wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen)
  • oder Motive, Absichten, Beweggründe oder andere Zustände des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen)
  • oder rechtliche Beziehungen bzw. Rechtstatsachen, also alles, was objektiv überprüfbar ist, z.B. durch eine Beweisaufnahme vor Gericht.

Eine ehrenrührige und Tatsachenbehauptung und damit eine üble Nachrede bzw. Verleumdung iSd §§ 186 und 187 StGB liegt vor, wenn eine andere Person in mißachtender oder nichtachtender Weise angegriffen wird.

Eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung ist dann rechtswidrig und fällt damit nicht mehr unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG, wenn sie entgegen § 192 StGB unwahr ist. Oft kann bei Äußerungen nicht geklärt werden, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. In diesem Falle entscheiden die Gerichte nach den Regeln der Beweislast. Dies bedeutet, dass derjenige den Prozeß verliert, der die Beweislast trägt. Diese trägt der Schmähende, also z.B. die Presse, wenn eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung gemäß §§ 186 oder 187 StGB aufgestellt wird und sie nicht bewiesen werden kann. Die Beweislast trägt dagegen der Geschmähte, wenn der Schmähende sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen kann, also darauf, dass die Tatsachenbehauptung eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft und der Schmähende seine journalistische Sorgfalt beachtet, d.h. sorgfältig recherchiert hat.

Die Rechtsprechung hat u.a. die folgenden Tatsachenbehauptungen als unwahr angesehen, –unterlassen Sie daher die folgenden Äußerungen:

  • die nicht zu beweisende Behauptung, ein anderer begehe Betrug oder Unterschlagung (BGH, Urteil vom 22.06.1982, Az. VI ZR 255/80, zu finden in NJW 1982, 2248 f. und OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.1990, Az. 3 U 117/90, zu finden in AfP 1992, 364 f.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei der Korruption schuldig bzw. habe andere bestochen (BGH, Urteil vom 29.10.1968, Az. VI ZR 180/66, zu finden in GRUR 1969, 147 ff. und BGH, Urteil vom 08.06.1982, Az. VI ZR 139/80, zu finden in NJW 1983, 1194 f. u.a.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei in einen Sittenskandal verwickelt und Kunde von Prostituierten gewesen (BGH, Urteil vom 15.01.1963, Az. 1 StR 478/62, zu finden in BGHSt 15, 182),
  • die Behauptung, ein Richter beuge das Recht (BGH, Urteil vom 22.09.1953, Az. 5 StR 213/53, zu finden in NJW 1953, 1722 f.) – 57D82 -,
  • die nicht zu beweisende Behauptung über eine Partei, sie verbaue jungen Menschen die Zukunft und habe Methoden wie Jugendsekten (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1984, Az. 15 U 186/83, zu finden in AfP 1984, 116 ff.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, die SPD sei anti-amerikanisch, weil sie zum sowjetischen Völkermord in Afghanistan geschwiegen habe (OLG Köln, Urteil vom 17.12.1985, Az. 15 U 263/85, zu finden in NJW 1987, 1415 ff.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, ein Politiker sei ein Stasi-Mitarbeiter gewesen (OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.1992, Az. 3 U 6/92, zu finden in NJW-RR 1993, 734 f.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, ein bestimmter, ehemaliger SA-Mann habe 1933 das Reichstagsgebäude in Brand gesetzt (BGH, Urteil vom 11.1.1966, Az. VI ZR 221/63, zu finden in NJW 1966, 647 ff.),
  • die nicht zu beweisende Behauptung, eine Firma habe im Dritten Reich Schrittmacherdienste zur Sterilisationsforschung und zur Massensterilisation geleistet (BGH, Urteil vom 08.07.1980, Az. VI ZR 159/78, zu finden in NJW 1980, 2801 ff.),
  • das Leugnen oder Bezweifeln, dass im Dritten Reich die Juden verfolgt und vernichtet worden sind (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94, zu finden in MDR 1994, 738 ff.),
  • die Wiedergabe unrichtiger, verfälschender oder entstellender Zitate (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78, zu finden in NJW 1980, 2072 ff. und BVerfG, Beschluss vom 04.10.1988, Az. 1 BvR 556/85, zu finden in NJW 1989, 1789 f. und OLG München, Urteil vom 08.12.1980, Az. 21 U 2015/80, zu finden in AfP 1981, 297 ff. und OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.1985, Az. 2 U 58/83, zu finden in AfP 1985, 134 ff.) – 57B80 + 57B88 -,
  • die Wiedergabe unwahrer Behauptungen eines Dritten ohne ausreichende eigene und ernsthafte Distanzierung hiervon (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131 ff.).

Die Rechtsprechung hat dagegen die folgenden Tatsachenbehauptungen als wahr und daher als erlaubt angesehen:

  • die Behauptung, ein bestimmter Firmeninhaber habe „Abgeordnete bezahlt“, wobei unklar war, ob damit Bestechung oder Parteienfinanzierung gemeint war (BGH, Urteil vom 08.06.1982, Az. VI ZR 139/80, zu finden in NJW 1983, 1194 f.) – 57D82 -,
  • die Behauptung anläßlich einer Hausdurchsuchung, „Wir leben in einem freien Land und nicht in der DDR“, und „Grundrechte seien eher durch fragwürdige Polizeiaktionen als durch Terroristen gefährdet“ (OLG Köln, Urteil vom 18.11.1980, Az. Ss 824/80, zu finden in NStZ 1981, 183 f.) -57K80 -,
  • die bewiesene Behauptung, ein anderer sei „Stasi-Helfer“ gewesen (OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.1991, Az. 3 U 61/91, zu finden in Deutsch-deutsche Rechtszeitschrift 1992, 223),
  • die allgemein gehaltene Behauptung, ein Politiker habe sich an bestimmten nazistischen Untaten beteiligt (BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976, Az. 1 BvR 460/72, zu finden in NJW 1977, 799 f. und BGH, Urteil vom 17.03.1970, Az. VI ZR 151/68, zu finden in NJW 1970, 1077 ff.),
  • die Behauptung, eine bestimmte Person habe sich als Täter an Untaten in einem bestimmten nationalsozialistischen Konzentrationslager beteiligt, wenn wegen des Zeitablaufes nicht mehr geklärt werden kann, ob diese Behauptung wahr ist oder nicht (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.09.1979, Az. 16 U 75/79, zu finden in NJW 1980, 597 ff. und OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.1987, Az. 14 U 197/85, zu finden in AfP 1987, 614 ff.),
  • die Wiedergabe unwahrer Behauptungen eines Dritten mit ausreichender eigener und ernsthafter Distanzierung (BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131 ff. und OLG München, Urteil vom 26.01.1976, Az. 21 U 5657/75, zu finden in AfP 1976, 130 ff. und OLG Köln, Urteil vom 09.06.1976, Az. 15 U 228/75, zu finden in AfP 1976, 185 f.) – 57D96 -.

Beleidigende Werturteile -Juristische Fußangeln zum Thema „Schmähkritik“

Wenn jemand über einen anderen ehrenrührige und unwahre Werturteile fällt, kann letzterer in den folgenden Rechten verletzt sein:

  • in seinem Recht auf Ehre gemäß § 185 StGB iVm § 823 II BGB,
  • in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 I BGB.

Werturteile sind – im Gegensatz zu den objektiven Tatsachenbehauptungen – Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind, Werturteile sind also Kundgebungen subjektiver Art.

Ein ehrenrühriges Werturteil und damit eine Beleidigung iSd § 185 StGB liegt vor, wenn der Gegner in mißachtender oder nichtachtender Weise angegriffen wird.

Grundsätzlich darf ein Werturteil geäußert werden, auch wenn es wertlos, falsch oder überzogen ist, weil es als Meinungsäußerung unter die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG fällt. Ein ehrenrühriges Werturteil ist erst dann rechtswidrig und darf nicht mehr verbreitet werden, wenn es entweder unwahr ist und eine Schmähkritik darstellt, also „unterhalb der Gürtellinie“ liegt. Ob eine solche Schmähkritik vorliegt, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden. Dabei werden die Belange des Schmähenden und die Belange des Geschmähten gegeneinander abgewogen. Überwiegen die Belange des Schmähenden, darf er seine Äußerung verbreiten. Überwiegen dagegen die Belange des Geschmähten, muss die Äußerung unterbleiben.

Belange des Schmähenden sind z.B., diese sprechen für die Veröffentlichung der Äußerung:

  • die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG,
  • die Äußerung betrifft eine Auseinandersetzung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage,
  • die Auseinandersetzung in der Sache steht im Vordergrund,
  • die Äußerung ist eine Reaktion auf Angriffe z.B. der Presse, mit ihr nimmt der Betroffene das sog. „Recht auf einen Gegenschlag“ wahr,
  • die Äußerung hält die Erinnerung an die Untaten aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wach, trägt zur Distanzierung der Leser von den Tätern bei und wirkt nach Möglichkeit an der Aufklärung einzelner Straftaten mit.

Belange des Geschmähten sind dagegen z.B., -diese sprechen gegen eine Veröffentlichung einer Äußerung:

  • das Recht des Geschmähten auf seine Ehre,
  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschmähten,
  • die Äußerung betrifft eine Angelegenheit, die die Öffentlichkeit nicht wesentlich berührt und nur eine private Sache darstellt,
  • die Äußerung ist unsachlich,
  • bei der Äußerung steht die Diffamierung der Person im Vordergrund.

Die Rechtsprechung hat es u.a. als verbotene Schmähkritik angesehen, –unterlassen Sie daher derartige Äußerungen:

  • die Bezeichnung eines anderen als „Mörder und Krüppel“ (BVerfG, Beschluss vom 25.03.1992, Az. 1 BvR 514/90, zu finden in NJW 1992, 2073 ff. und BVerwG, Urteil vom 08.09.1981, Az. BVerwG 1 C 88.77, zu finden in BVerwGE 64, 55 ff. und BGH, Urteil vom 12.10.1965, Az. VI ZR 95/64, zu finden in NJW 1965, 2395 f.),
  • die Bezeichnung oder die Karikatur eines anderen als „Schwein“ (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85, zu finden in NJW 1987, 2661 f. und BVerfG, Beschluss vom 09.07.1997, Az. 1 BvR 730/97 und OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.1978, Az. 2 Ss 311/78, zu finden in NJW 1978, 1816 f.),
  • die Herabsetzung einer Fernsehansagerin als „ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde“ (BGH, Urteil vom 05.03.1963, Az. VI ZR 55/62, zu finden in NJW 1963, 902 ff. = BGHZ 39, 124 ff.),
  • die Bezeichnung eines Autors als „talentfrei, verlogen, korrupt, pathologischen Knallkopfs, der häufig widerwärtigen Dreck geschrieben habe“ (BVerfG, Beschluss vom 25.02.1993, Az. 1 BvR 151/93, zu finden in NJW 1993, 1462 f.),
  • die Bezeichnung einer Bank als „mafia-vergleichbar“ (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az. 6 Ss 253/79, zu finden in Der Betrieb 1980, 1215) – 57K79 -,
  • die Bezeichnung eines Arbeitgebers als „Ausbeuter, der Entlassungsterror betreibe“ und die Herabsetzung der Gewerkschaften als „korrupt“ und als „Unterdrückungsinstrument gegen die Arbeiterklasse“ (BAG, Urteil vom 15.12.1977, Az. 3 AZR 184/76) -57E77 -,
  • die Bezeichnung eines Beamten als „gefühllos, dickfellig, dem Menschlichkeit fremd sei“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1982, Az. 2 Ss 95/82-31/82, zu finden in AfP 1982, 234 f.) -57K82 -,
  • die Bezeichnung eines Polizisten als „Wegelagerer“ (AG Gießen, Urteil vom 22.01.1993, Az. 54 Cs 14 Js 22689.2/91),
  • die Bezeichnung eines Polizisten als „Clown“ (KG, Urteil vom 12.08.2005, Az. 1 Ss 93/04, zu finden in NJW 2872) – 57K05 -,
  • die Bezeichnung eines Urteils als „Terrorurteil“ (BGH, Urteil vom 30.03.1955, Az. 6 StR 246/54, zu finden in MDR 1955, 396) -57D55 -,
  • der Vorwurf gegen einen Richters, er habe „willkürlich“ gehandelt (AG Marburg, Urteil vom 24.04.2003, Az. 5/3 Js 4259/02, zu finden in NStZ-RR 2004, 203) -57P03 -,
  • die Herabsetzung eines Richters als „zuzuordnen dem Volksgerichtshof“ (OLG Hamburg, Urteil vom 23.01.1990, Az. 2 Ss 103/89 (42) 105/88 Ns, zu finden in NJW 1990, 1246 f.) -57K90 -,
  • die Bezeichnung eines Abtreibungsarztes als „Damals Holocaust -heute Babycaust“ (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769) -57B06 -,
  • die Darstellung des christlichen Kreuzes mit einem angenagelten Schwein und dem Untertitel „Schwein am Kreuz“ (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.1998, Az. Ws 1603/97, zu finden in NStZ-RR 1999, 238 ff.),
  • die Behauptung, CSU-Politiker schürten wie im Dritten Reich Hass gegen Ausländer (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, Az. 3 St RR 154/92, zu finden in MDR 1994, 80 ff.),
  • die Bezeichnung etablierter Politiker als „Faschisten“ oder „Nazis“ oder „Rechtsradikale“ (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976, Az. 1 BvR 671/70, zu finden in BVerfGE 42, 143 ff. u.a.),
  • bei mehrdeutigen Äußerungen, wenn der Äußernde nicht klargestellt hat, was er meint und die zugrunde zu legende und nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit eine Persönlichkeitsrechts-verletzung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769),
  • die Schmähkritik eines Dritten, die sich der Äußernde zueigen macht (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86, 42/86, zu finden in NJW 1990, 1980 ff. = BVerfGE 82, 42 ff. und BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, zu finden in NJW 1996, 1131 ff.).

Unklar ist, ob es sich hier um eine Schmähkritik handelt oder nicht, – unterlassen Sie daher lieber eine derartige Äußerungen:

  • die Bezeichnung einer linksgerichteten Person als „Zecke“ oder „rote Zecke“ – 57B99 – .

Die Rechtsprechung hat es dagegen nicht als Schmähkritik und daher als erlaubt angesehen:

  • die Bezeichnung eines Zeitungsartikels als „Lüge und Reizliteratur“, weil in dem Artikel teilweise unrichtige Behauptungen aufgestellt worden waren (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961, Az. 1 BvR 9/57, zu finden in BVerfGE 12, 113 und OLG Köln, Urteil vom 31.08.1976, Az. Ss 391/76, zu finden in NJW 1977, 398 f.),
  • die Bezeichnung eines Zeitungsartikels als „Gangsterjournalismus“ (OLG München, Urteil vom 14.02.1977, Az. 21 U 3346/76, zu finden in AfP 1977, 282 ff.) – 57K77 -,
  • die Behauptung, eine Zeitung gehe „auf Dummenfang“ aus, ihr Maßstab sei die Straße, und sie betreibe „leichtfertige Verfälschung der Fakten“ bzw. „Geschichtsfälschung“ (BGH, Urteil vom 21.06.1966, Az. VI ZR 261/64, zu finden in NJW 1966, 1617 ff. und OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1987, Az. 15 W 144/86, zu finden in AfP 1987, 696),
  • die Äußerung, in der BRD werde die Gesamtheit der Bundesbürger kontrolliert und in Computersystemen erfasst (LG Wiesbaden, Urteil vom 14.02.1979, Az. 5 O 392/78, zu finden in AfP 1979, 327 ff.),
  • die Äußerung, eine Behörde handele „pflichtwidrig“ (VGH Kassel, Beschluss vom 26.04.1989, Az. 6 TG 748/89, zu finden in NJW 1990, 1005 f.) – 57N89 -,
  • die Bezeichnung eines Beamten als „Nichtstuer“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.1995, Az. 1 W 17/95, zu finden in NJW 1996, 1002),
  • die Bezeichnung eines Arztes als „Scharlatan“ und „Pfuscher“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2002, Az. 6 U 205/01, zu finden in AfP 2002, 533),
  • die Bezeichnung von Soldaten als „Mörder“ (BVerfG, Beschluss vom 25.08.1994, Az. 1 BvR 1423/92, zu finden in NJW 1994, 2943 f. und BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92 und 221/92, zu finden in NJW 1995, 3303 ff. und KG, Urteil vom 05.06.2002, Az. 1 Ss 247/98, zu finden in NJW 2003, 685) – 57B94 + 57B95 -,
  • die Behauptung, einem Verein sei „jedes Mittel recht“ und er betreibe „Geschäftemacherei“ (BGH, Urteil vom 05.02.1980, Az. VI ZR 174/78, zu finden in NJW 1980, 1685 ff.),
  • die Bezeichnung eines Verbandes bzw. einer Partei als „undemokratisch“, sie werfe „Steuergelder zum Fenster hinaus“ und betreibe „Misswirtschaft“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1990, Az. 1 BvR 389/80, zu finden in AfP 1991, 387 ff. und BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zu finden in NJW 1992, 1439 ff. und OLG München, Urteil vom 01.08.1990, Az. 21 U 3758/90, zu finden in AfP 1992, 258 ff.) – 57B90 + 57B91 -,
  • die Bezeichnung eines Politikers als „Zwangsdemokraten“ (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89, zu finden NJW 1991, 95 ff.),
  • die Äußerung, ein Politiker habe einen „zwiespältigen Charakter“ (BGH, Urteil vom 20.01.1959, Az. 1 StR 518/58, zu finden in BGHSt 12, 287 ff.) – 57D59 -,
  • die Bezeichnung eines Politikers als „scheinheilig“ (OLG Köln, Urteil vom 24.06.1986, Az. Ss 84-85/86, zu finden in AfP 1987, 524 ff.) – 57K86 -,
  • die Bezeichnung eines Politikers als „Versager“ (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1985, Az. 2 BvR 617/84, zu finden in NJW 1985, 2521 f. und LG Halle, Urteil vom 06.12.1994, Az. 3 O 279/94, zu finden in AfP 1995, 421 ff.) – 57B85 -,
  • die Bezeichnung eines Stadtrates als „armen Irren, hirnrissig, Lakaien der alliierten Siegermächte“ und die Bombardierung Dresdens im Jahre 1945 als „Bombenholocaust“ (OLG Bamberg, Urteil vom 24.10.2006, Az. 3 Ss 86/2006) – 57K06 –
  • die Bezeichnung des Christentums als „Henkerstheologie“ (StA Hamburg, Vfg. vom 22.09.1995, Az. 141 AR 85/95),
  • die Bezeichnung von Homosexuellen als „Neurotiker und Sklaven pervertierter Sex-Sucht“ (LG Münster, Beschluss vom 28.05.2001, Az. 8 Qs 21/01) – 58O01 –
  • die Bezeichnung der Partei „PDS“ als „SED von gestern, Verbrecherbande und Mörderbande“ (KG, Beschluss vom 10.06.1992, Az. 9 W 3119/92, zu finden in Deutsch-deutsche Rechtszeitschrift 1992, 286 f.) – 57K92 -,
  • die Bezeichnung der Abschiebung von Asylbewerbern als „Skandal, Gestapo-Methode, verfassungswidrig, Beihilfe zum Justizmord und Behördenwillkür“ (BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, Az. 1 BvR 1770/91, zu finden in AfP 1992, 132 f.),
  • die Bezeichnung eines Vereins, der sich gegen Abtreibung wehrt, als „rechts bis rechtsradikal“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.1990, Az. 13 U 40/90, zu finden in AfP 1992, 263 f.),
  • die allgemeine Äußerung, ein Politiker habe sich an den „nazistischen Untaten beteiligt“ (BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976, Az. 1 BvR 460/72, zu finden in NJW 1977, 799 f.),
  • die Bezeichnung eines Journalisten als „Schreibtischtäter“, weil er sich auch schon im Dritten Reich journalistisch betätigt hatte (LG Köln, Urteil vom 15.06.1988, Az. 28 O 671/87, zu finden in AfP 1988, 376 ff.),
  • die Bezeichnung eines anderen als „Nazi“, wenn aus dessen Wohnung Hitler-Reden und Heil-Rufe zu hören waren (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991, Az. 1 BvR 327/91, zu finden in NJW 1992, 2013 f.),
  • die Bezeichnung einer rechtsgerichteten Religionsgemeinschaft als „Nazi-Sekte“ (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1991, Az. 3 U 22/91, zu finden in NJW 1992, 2035) und eines ehemaligen Vorsitzenden der Gemeinschaft als „Multifunktionärs mit einschlägiger brauner Sektenerfahrung“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2000, Az. 7 U 69/99, zu finden in NJW-RR 2000, 1292 f.),
  • die Bezeichnung der Partei „Die Republikaner“ als „rechtsextremistisch“ (VGH München, Beschluss vom 17.06.1996, Az. 24 CE 96.162, zu finden in NVwZ-RR 1997, 286 ff.),
  • die Bezeichnung der Partei „Die Republikaner“ als „faktische Sympathisanten der Brandanschläge und Krawalle gegen Ausländer und Mitschuldige“ (LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.1992, Az. 17 O 600/92 und StA Passau, Vfg. vom 21.01.1993, Az. 2 Js 16494/92),
  • die Bezeichnung der NPD als „nicht wählbarer krimineller Bodensatz in einer offenen Gesellschaft“ (LG Potsdam, Beschluss vom 29.09.1999, Az. 3 O 496/99) – 57O99 -,
  • die Bezeichnung der Vereinigung „Ein Herz für Deutschland“ als „Rechtsterroristen“ (AG Pforzheim, Urteil vom 08.11.2002, Az. 85 Js 3744/02, zu finden in NStZ-RR 2003, 202) – 57P02 -,
  • die Behauptung, eine bestimmte Partei spreche in „nationalsozialistischen Bildern“ und von „Menschen als Heuschrecken, die mit Gewalt dezimiert werden müßten“, weil der Gründer der Partei das Buch „Ein Planet wird geplündert“ geschrieben hat (OLG München, Urteil vom 26.04.1996, Az. 21 U 5435/95, zu finden in NJW 1996, 2515 f.),
  • die Forderung, ein rechtsgerichteter Vereins sei ein „rechter Sumpf, er sei auszurotten und solle aus der Stadt herausgehen“ (StA Bielefeld, Vfg. vom 25.07.1995, Az. 46 Js 572/95),
  • die Herabsetzung einer rechtsgerichteten Person als „braune Ratte“ (LG Paderborn, Beschluss vom 22.11.1993, Az. 1 S 180/93) – 57O93 -.
  • die Schmähkritik eines Dritten, die sich der Äußernde ersichtlich nicht zueigen macht (BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86, zu finden in NJW 1990, 1980 ff = BVerfGE 82, 42 ff.),
  • bei mehrdeutigen Äußerungen, wenn der Äußernde klargestellt hat, was er meint und die Äußerung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist, oder wenn er dies zwar nicht getan hat, aber die nicht fern liegende, zugrunde zu legende Deutung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., zu finden in NJW 2006, 3769),
  • echte – und nicht bloß rhetorische – Fragen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90, zu finden in NJW 1992, 1442) – 57B91 -.

Juristische Fußangeln zum Stichwort: „Kollektivbeleidigung“ (§§ 130, 185 StGB)

Ein Beispiel besonderer juristischer Spitzfindigkeit sind die Urteile, die zu den Straftatbeständen der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und zur Kollektivbeleidigung (§§ 185 ff. StGB) ergangen sind. Hierfür gilt folgendes:

Das Opfer einer Volksverhetzung ist ein „Teil der Bevölkerung“ bzw. bei der Beleidigung ein „anderer”. Ein solcher „anderer” kann ein einzelner Mensch sein, wenn z.B. gesagt wird: „Herr Meier ist ein Schwein”. In diesem Falle ist Herr Meier der „andere”, das Opfer der Beleidigung.

Ein „anderer” kann aber auch eine Mehrheit von Menschen sein, ein Kollektiv, wenn z.B. gesagt wird: „Die X-Partei betreibt eine verräterische Politik” oder „Die Patentanwälte sind alle Schweine”. Solche Personenmehrheiten oder Kollektive sind nur dann „andere” und damit beleidigungsfähig, wenn sie entweder einen verhältnismäßig kleinen, überschaubaren, deutlich umgrenzten und aus der Allgemeinheit hervortretenden Kreis von Menschen bilden, oder wenn es sich um eine Personengemeinschaft handelt, die eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche Aufgabe erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann.

Die Rechtsprechung hat u.a. die folgenden Mehrheiten von Menschen als Teile der Bevölkerung iSd § 130 StGB bzw. als beleidigungsfähig iSd § 185 StGB angesehen, – unterlassen Sie daher Angriffe auf sie:

  • die aktiven Soldaten und die Reservisten der Bundeswehr (BGH, Urteil vom 19.01.1989, Az. 1 StR 641/88, zu finden in NJW 1989, 1365 ff. und BayObLG, Urteil vom 16.11.1990, Az. Rreg 1 St 228/89, zu finden in NJW 1991, 1493 und OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1988, Az. 1 Ss 27/88, zu finden in NJW 1989, 1367 ff.),
  • die Bundeswehr (OLG Frankfurt/Main aaO),
  • die GSG 9 (=Grenzschutztruppe 9 des Bundesgrenzschutzes) (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1980, Az. 4 Ss 1410/80, zu finden in MDR 1981, 336),
  • die Richter des Bundesverfassungsgerichtes (BGH, Urteil vom 22.09.1953, Az. 5 StR 213/53, zu finden in NJW 1953, 722) – 58D53 -,
  • die bayerischen Minister (BGH, Urteil vom 18.02.1964, Az. 1 StR 572/63, zu finden in BGHSt 19, 235),
  • die Fraktionsmitglieder einer Partei einer Stadt (BGH, Urteil vom 08.12.1959, Az. 2 StR 486/59, zu finden in BGHSt 14, 48),
  • eine bestimmte Partei, -entschieden wurde über einen Unterbezirk der SPD -(OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1979, Az. 5 Ss 5/79, zu finden in MDR 1979, 692),
  • die Gewerkschaften, – entschieden wurde über die Postgewerkschaft (BGH, Urteil vom 18.05.1971, Az. IV ZR 220/69, zu finden in NJW 1971, 1655) – 58D71 -,
  • eine bestimmte Bank (OLG Köln, Urteil vom 20.02.1979, Az. 1 Ss 69/79, zu finden in NJW 1979, 1723) – 58K79 -,
  • die Spitze der Großbanken (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az. 6 Ss 253/79, zu finden in Der Betrieb 1980, 1215) – 58K79 -,
  • die Kommunisten, die in Deutschland leben (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07) -54D08 = 58D08 -,
  • die Punker, die in Deutschland leben (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07) – 54D08 = 58D08 -,
  • die Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus (BGH, Urteil vom 08.05.1952, Az. 5 StR 182/52, zu finden in NJW 1952, 1183 und BGH, Urteil vom 06.05.1958, Az. 5 StR 14/58, zu finden in BGHSt 11, 329 ff.) – 58D52 + 58D58 -,
  • die Juden, die in Deutschland leben (BGH, Urteil vom 28.02.1958, Az. 1 StR 387/57, zu finden in BGHSt 11,207) – 58D58 -,
  • das Weltjudentum (LG Braunschweig, Urteil vom 24.10.1996, Az. 701 Js 53009/95) – 58O96 -,
  • die Freimaurer (LG Braunschweig aaO) – 58O96 -,
  • die Ausländer, die in Deutschland leben (OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.1980, Az. 1 Ss 37/80, zu finden in MDR 1981, 70) – 54K80 -,
  • die spanischen Gastarbeiter, die in Deutschland leben (OLG Celle, Urteil vom 16.07.1970, Az. 1 Ss 114/70, zu finden in NJW 1970, 2257 f.),
  • die Neger, die in Deutschland leben (OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.1975, Az. 2 Ss 299/74, zu finden in NJW 1975, 1087 f.),
  • die Asylbewerber, die in Deutschland leben und keinen Anspruch auf Asyl haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.1995, Az. 5 Ss 80/95-47/95, zu finden in MDR 1995, 948) – 58K95 -.

Umstritten ist es, ob die folgende Personengruppe beleidigungsfähig ist oder nicht, –unterlassen Sie daher lieber Angriffe gegen sie:

  • die Polizei – 58J89 + 58J89a + 58K76 + 58K81 + 58O99 + 58O00 + 58P02.

Die Rechtsprechung hat die folgenden Mehrheiten von Menschen nicht als beleidigungsfähig bzw. als Teile der Bevölkerung angesehen, –volksverhetzende und ehrkränkende Äußerungen gegen sie sind also erlaubt:

  • die Deutschen (StA Nürnberg-Fürth, Vfg. vom 08.03.1995, Az. 402 Js 32830/95 und StA München I, Vfg. vom 11.03.1997, Az. 112 Js 10111/97) – 58U95 + 58U97 -,
  • die Frauen in Deutschland (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.1978, Az. 74 O 235/78, zu finden in NJW 1980, 56),
  • die Homosexuellen (LG Münster, Beschluss vom 28.05.2001, Az. 8 Qs 21/01),
  • die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr (BGH, Urteil vom 19.01.1989, Az. 1 StR 641/88, zu finden in NJW 1989, 1365) – 58O01 -,
  • die ehemaligen Soldaten der Wehrmacht, die den Zweiten Weltkrieg mitgemacht haben (StA Tübingen, Vfg. vom 01.09.1995, Az. 15 Js 5925/95 und StA Hamburg, Verfügung vom 09.05.1996, Az. 141 Js 200/95) – 58U95 + 58U07 -,
  • die Akademiker in Deutschland (BGH, Urteil vom 28.02.1958, Az. 1 StR 387/57, zu finden in BGHSt 11, 207, 209),
  • die Richter eines bestimmten Gerichtes, -zu entscheiden war über die 200 Richter des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit (KG, Urteil vom 30.03.1978, Az. (2) Ss 54/78 (13/78), zu finden in JR 1978, 422),
  • die aktiv an der Entnazifizierung Beteiligten (BGH, Urteil vom 23.11.1951, Az. 2 StR 612/51, zu finden in NJW 1952, 392) – 58D51 -,
  • die Christen in Deutschland (LG Köln, Beschluss vom 29.04.1982, Az. 105 Qs 109 und 117/82, zu finden in MDR 1982, 771),
  • die Katholiken in Deutschland (siehe Akademiker),
  • die Protestanten in Deutschland (siehe Akademiker)
  • die Zionisten in Deutschland (LG Essen, Urteil vom 31.08.1981, Az. 25 Qs 31/81) – 58O81 -,
  • die „Linken“ oder „Roten“ in Deutschland (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07), -54D08 = 58D08 -,
  • die Antifa bzw. die Antifaschisten in Deutschland (BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07)
  • die Rechtsradikalen, „Braunen”, Skinheads und Neonazis (StA Hamburg, Vfg. Vom 22.01.1993, Az. 141 Js 747/92 und StA Hamburg, Vfg. vom 27.10.2000, Az. 7101 Js 512/00) – 58U93 + 58U00 -,
  • das antideutsche Pack (AG Berleburg, Urteil vom 15.08.1997, Az. 4 Ds 45 Js 44/97) – 54P97 -,
  • die Feinde Deutschlands (AG Berleburg, aaO) – 54J90 -,
  • die Dritte Welt (BayObLG, Beschluss vom 22.03.1990, Az. Rreg 5 St 136/89 zu finden in NJW 1990, 2479 f.).

Nur am Rande sei noch folgendes erwähnt: Wegen Beleidigung kommt es nur dann zu einer Verurteilung, wenn der Beleidigte gemäß § 194 I StGB einen Strafantrag stellt. Fehlt dieser, kommt es zu einem Freispruch, auch wenn tatsächlich eine Beleidigung vorliegt. Man sollte sich aber nicht auf das Fehlen eines Strafantrages verlassen, weil dies nicht vorherzusehen oder zu beeinflussen ist.

Von diesem Grundsatz machen die Beleidigungen eine Ausnahme, die gegen Angehörigen einer Gruppe verübt worden sind, die unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt-oder Willkürherrschaft verfolgt wurden. Gemeint sind hier vor allem die Juden. Bei Beleidigungen gegen sie ist also das Vorliegen eines Strafantrages nicht erforderlich. Auch ohne einen solchen kommt es zu einem Strafverfahren und zu einer Verurteilung.

§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Besondere Regelungen in sozialen Netzwerken

Auch das Markieren von solchen verbotenen Meinungsäußerungen mit „gefällt mir“ (zum Beispiel bei Facebook) oder das Teilen davon ist strafbar. Auch wenn man ein Moderator einer Seite oder Gruppe ist, kann man sich schon (mit)strafbar machen, wenn man solche Äußerungen stehen lässt und nicht löscht. Vermeiden Sie also nicht nur das „teilen“ oder „gefällt mir“ drücken bei solchen Kommentaren, sondern machen Sie den Verantwortlichen auf die geltenden Gesetze aufmerksam und/oder löschen Sie (wenn sie die Möglichkeit dazu haben) allein schon aus Eigenschutz solche Kommentare!

Auch bei sogenannten „Fake-Profilen“ (welche also nicht ihren richtigen Namen und Daten beinhaltet) ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse Sie als Nutzer im Falle einer Anzeige zu identifizieren. Einmal geschriebene Kommentare sind auch nicht wieder zu löschen, denn: Das Internet vergisst nie!

Allerdings helfen „Fake-Profile“ gegen linke Meinungswächter, die kritische Kommentare z.B. bei Ihrem Arbeitgeber melden, um Sie unter Druck zu setzen. Hier sollten Sie sich fragen, inwieweit es wirklich notwendig ist, für jeden ersichtlich Wohnort, Arbeitsplatz, (kompletten) Klarnamen oder Profilbild einsehbar zu haben. Ihre echten Freunde und Bekannten wissen sowieso, wo Sie arbeiten und wohnen. In Zeiten von selbsternannten Meinungswächtern ist eine solche Offenheit leider oft zum Nachteil.

Wie es um die Meinungsfreiheit steht, zeigen einige Beispiele aus der jüngsten Presse

36-Jähriger wegen Volksverhetzung verurteilt
Im vergangenen Juli eröffnete der 36-Jährige Christian A. eine offene Facebook-Gruppe „gegen das Asylhaus an der Bayernkaserne“ und rief darin auf man solle sich „zusammen tun, die Hütten anzünden und die ordentlich verhauen“ denn dann sei „Ruhe da“ Ein Gesinnungsgenosse nutzte die neue Facebook-Gruppe und schrieb mit mehreren Ausrufezeichen seine Lösung für das Problem wäre „ein Sonderzug nach Dachau“. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung dass A. die Anspielung auf das Konzentrationslager Dachau als Administrator der Facebook-Gruppe hätte löschen müssen. Doch das tat er nicht und kommentierte den Satz damit das er das „auch so sehe“. Damit habe sich A. den Kommentar des Verfassers zu eigen gemacht, sagt die Staatsanwaltschaft. Die Sätze stehen tagelang im Internet, die Folge davon ist das die Polizei schließlich in der Wohnung von A.s Freundin steht, wo die Beamten mit dem 36-Jährigen die Facebook-Gruppe löschen.

Dabei hatte A. die Plattform eigens gegründet, weil seine o Beiträge in anderen Facebook-Gruppen immer wieder gelöscht worden waren. Auf seiner Gruppe habe jeder schreiben können, was er wolle, betont der Angeklagte. „Ich wusste nicht, dass ich verantwortlich bin für das, was andere schreiben“, meinte A. vor dem Richter. Verurteilt wurde er 6 Monaten auf Bewährung und 500 Euro Geldstrafe.

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/facebook-gruppe-jaehriger-wegen-volksverhetzungverurteilt-1.2628781

Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, mussten auch zwei junge Männer aus dem Landkreis Freyung-Grafenau erfahren. Mario K. und Stefan B. (Namen von der Presse geändert) mussten sich am Donnerstag, 16. Januar 2014, wegen Volksverhetzung vor dem Freyunger Amtsgericht verantworten.

Stefan B. musste sich wegen sowohl aktiver wie auch passiver Volksverhetzung verantworten.

B. hatte im Mai 2013 unter dem Namen eines SS-Obersturmbannführers ein mittlerweile wieder gelöschtes Nutzerprofil bei einem sozialen Netzwerk angelegt. Dort veröffentlichte der Mittzwanziger ein für seine Freunde zugängliches Post, in dem er türkische Mitbürger verunglimpfte. Ebenfalls im Mai 2013 hatte B. auf dem unter falschen Namen laufenden Nutzerprofil eines Freundes – mit dem Namen eines SS-Hauptsturmführers als Profilnamen – einen Kommentar des Freundes mit „gefällt mir“ gekennzeichnet. Zu einem Fall für den Richter wurde dies, da in dem Kommentar dazu aufgerufen wurde, einen Farbigen „mit dem Auto zu überfahren“. Auch Mario K. hatte dieses Post mit „gefällt mir“ markiert. „Für Strafrichter gehören Verhandlungen, bei denen ,Posts‘ oder ,Likes‘ im Mittelpunkt stehen, mittlerweile zum täglich Brot“, erklärt der zuständige Strafrichter Klaus Fruth gegenüber der Presse. Durch die weite Verbreitung der sozialen Netzwerke häuften sich die Fälle, in denen Nutzer wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Volksverhetzung vor Gericht stehen. Beleidigende oder bedrohende Äußerungen stehen dabei im Mittelpunkt, diese müssen aber in der Regel durch den geschädigten erst zur Anklage gebracht werden. Im Falle von Straftaten im Sinne der Volksverhetzung kommen diese meistens durch polizeiliche Ermittlungen zur Anzeige . „Früher war eine verbale Beleidigung oft schwer zu beweisen, da es meist Aussage gegen Aussage stand“, so Fruth weiter. Ein Kommentar bei Facebook, Twitter und Co. ist dagegen ein Dokument, das ein eindeutiges Beweismittel ist. Mario K wurde zu einer Geldstrafe zu Gunsten einer sozialen Einrichtung verurteilt, der bereits mehrfach vorbestrafte Stefan B. wurde zu 3900 Euro Geldstrafe verurteilt.

Quelle: http://www.pnp.de/1173324

So teuer kann ein Hass-Kommentar auf Facebook werden
Auch in Bayern bekam ein 25-Jähriger am eigenen Leibe zu spüren was die Folgen einer unerlaubten Meinungsäußerung sein können. Ein Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von

7.500 Euro, wie der „Bayerische Rundfunk“ berichtet. Der Mann hatte einen über Facebook verbreiteten Spendenaufruf für Flüchtlinge mit den Worten kommentiert er hätte noch „eine Gasflasche und eine Handgranate“ herumliegen, wobei er die Asylbewerber als „Gfrast“ bezeichnet. (Bayrisch für Nichtsnutz) Nachdem er während der Ermittlungen noch behauptet hatte, jemand anderes habe den Post von seinem Handy aus geschrieben, knickte der Angeklagte vor Gericht ein. „Ich entschuldige mich, das war großer Blödsinn. Ich würde so etwas nicht mehr machen“, sagte er vor der Urteilsverkündung reumütig.

Quelle: http://www.stern.de/panorama/stern-crime/volksverhetzung–25-jaehriger-wegenfacebook-post-zu-geldstrafe-verurteilt-6364972.html

Volksverhetzung auf Facebook
Ein Post bei Facebook hattedas Dillenburger Amtsgericht beschäftigt: Den Tatbestand der Volksverhetzung sah Richter Wolfgang Eckhardt ganz klar erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro. Geahndet hat er damit einen Kommentar im sozialen Netzwerk Facebook, den ein 70 Jahre alter Dillenburger dort am 1. Februar dieses Jahres veröffentlicht hatte. Passiert war Folgendes: Im Rahmen einer Diskussion auf der Facebook-Seite „Angela Merkel jetzt absetzen“ hatte der Angeklagte unter anderem geschrieben, die Zeit „der Schweinefleischallergiker“ laufe ab und sie würden „an Laternen baumeln“. Damit habe er, so sah es die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Menschen jüdischen Glaubens ihre Existenzberechtigung abgesprochen und zu Gewalt und Hass angestachelt. Sie hatte ein Strafmaß von sechs Monaten zur Bewährung gefordert.

Quelle: http://www.mittelhessen.de/lokales/region-dillenburg_artikel,-Volksverhetzung-auf-Facebook-_arid,520953.html

Doch nicht nur Meinungsparagrafen bedrohen die freie Meinungsäußerung in der BRD, auch das Mundtot machen politischer Gegner durch linke Gruppen und Medien nimmt immer größere Ausmaße an. Als Beispiel dient ein Beitrag der linkslastigen „Huffington Post“ vom 14.08.2015. Dort wurden unter der Überschrift „Hier sprechen die Hassfratzen“ 200 Profilbilder von Asylkritikern veröffentlicht. Um an den virtuellen Pranger gestellt zu werden reichten u.a. folgende Kommentare schon aus:

  • „Alle Flüchtlinge nach Berlin, ins Kanzleramt. Wenn ich die Flüchtlinge so anschaue, stelle ich immer wieder fest, alles junge, gesunde Männer. Sehr seltsam. Könnten diese jungen Männer nicht ihrem Heimatland helfen. Wie wird überhaupt festgestellt ob es Flüchtlinge sind oder Terroristen.“
  • „Die Ausländer lachen schon über Deutschland. So schön wie hier lebt im Ausland keiner. Geld vom Staat ohne zu arbeiten. Das ist Scharaffenland für sie. Die werden nie wieder in ihre Länder gehen, auch wenn dort wieder Frieden herrschen würde. Schlimm, schlimm macht doch die Augen auf.“
  • „Ich stimme den Vormeinungen zu, wer die Sanitäranlagen und die Wohnräume verschmutzt kann das auch sauber machen. Zeit haben diese Bewohner reichlich.“ Und weiter meinte er, dass sie „nur das Geld“ annehmen würden und „garnichts dafür tun“ würden. „Wie sagte mal einer: „Deutschland wäre soooo schön, wenn die Deutschen nicht wären“…… Noch Fragen??????“
  • „Schon klar. Medimax: Flüchtlinge in geballter Form. Jeder von denen hat ein Galaxy S4 oder 5 oder ein iPhone weggetragen. Da wird uns doch die Tasche voll gelogen nach Strich und Faden.“

Quelle: http://www.huffingtonpost.de/2015/08/14/hass-kommentarefremdenfeindlichkeit_n_7982786.html

Schnell zogen andere „Qualitätsblätter“ nach und veröffentlichten ähnliche Artikel. Die Folge waren regelrechte Menschenjagden von Schmierenjournalisten auf Asylkritiker um diese teils mit Kamerateam und dem vorher kontaktiertem Arbeitgeber im Fernsehen bloß zu stellen. Es droht also nicht nur eine Verfolgung unliebsamer Meinungsäußerungen durch die Justiz und Geheimdienste, auch die „Vierte Gewalt“ und linke Hobbydenunzianten als 5. Kolonne sind eine Gefahr für Deutsche die ihre Meinung kundtun.

Was sollte ich also beachten?

Durch das Beachten einiger Punkte kann man sich also viel Ärger ersparen:

  • Vermeiden Sie strafbare Äußerungen
  • Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob eine Äußerung strafbar ist, vermeiden Sie diese und formulieren Sie sie um
  • Vermeiden Sie jegliche Bedrohungen und/oder Aufrufe zur Gewalt
  • Verfassen Sie nicht wütend oder emotionsgeladen Kommentare, sondern lesen Sie noch einmal in Ruhe darüber, ob Sie diesen Satz wirklich so veröffentlichen wollen
  • Vermeiden Sie Beleidigungen oder Herabsetzungen anderer Personen oder Personengruppen, überzeugen Sie lieber mit Fakten
  • Vermeiden Sie das Veröffentlichen personenbezogener Daten Dritter, die nicht eine Person des öffentlichen Interesses sind.
  • Vermeiden Sie Unterstellungen oder beleidigende Werturteile
  • Lassen Sie sich trotz dieser Gesetze nicht verunsichern sondern äußern Sie weiterhin Ihre
  • Meinung innerhalb der gesetzlichen Grenzen
  • Hinterfragen Sie inwieweit alle Angaben auf Ihrem Profil wirklich notwendig sind (wie z.B. Arbeitgeber)

Schlusswort

blankBesuchen Sie bei Möglichkeit eine Rechtsschulung. Auch die Lektüre von entsprechenden Rechtsratgebern wie „Mäxchen Treuherz“ ist zu empfehlen. Sollten Sie trotz der Beachtung der oben stehenden Punkte mit einer Strafanzeige konfrontiert sein, hilft Ihnen die Partei „Der III. Weg“ gerne bei der Vermittlung eines Anwalts weiter. Die Partei „Der III. Weg“ setzt sich vehement für die Abschaffung aller Meinungsparagraphen und für die Stärkung der Bürger- und Freiheitsrechte ein.

Der Verfasser dieser Broschüre genehmigt und wünscht ausdrücklich die Verbreitung, insbesondere in entsprechenden asylkritischen Gruppen und Seiten der sozialen Netzwerke. Schließen Sie sich der Partei „Der III.Weg“ an und kämpfen Sie mit uns gemeinsam um die Erhaltung unserer Heimat und unserer Rechte!

4 Kommentare

  • Sehr gute Informationen!!!
    Vielen Dank für euch und natürlich auch für den 3. Weg für die Zusammenstellung des Leitfadens.

    Geile Arbeit !!!!

    9

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  • Die Meinungsparagraphen werden gerade verschärft:

    “18.06.2020 19:43 Uhr
    (…)die Bundesregierung will härter gegen strafbare Inhalte im Netz und gegen deren Verfasser vorgehen. Künftig kann schon mit einem einzigen Mausklick die Grenze zur Straftat überschritten werden.(…)
    Durch die neuen Gesetze wird auch der Strafrahmen rund um die Billigung von Straftaten erweitert. Bisher war es strafbar, bereits begangene Taten zu befürworten. Das gilt nun auch für angekündigte Taten. Dabei kann es auch schon reichen, wenn ein User durch ein “Like” oder Ähnliches anzeigt, dass ihm die begangene oder geplante Tat “gefällt”. ”

    http://archive.is/a1wtd

    4

    0

  • Die Verschärfung ist durch.

    Sehr gute Aktualisierung mit legalem Relativklartext gibt es öffentlich von und mit

    Dr. Björn Clemens und Frank Kraemer. Nicht zu lang und nicht zu kurz, 32 Minuten.

    Such- und Findeingabe:
    “Frank Kraemer im Gespräch [Das Ende des Sagbaren?]” vk . com

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