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§ 129 StGB 03/2005 – Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB rechtskräftig verurteilt

Durch Urteil vom 10.03.2005 verurteilte der Bundesgerichtshof die Mitglieder der Musikgruppe „Landser“ wegen § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) zu Haftstrafen von z.B. drei Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung. Zur Begründung heißt es, daß die Musiker im jahr 2001 gemeinsam das Ziel gefaßt hätten, Lieder mit strafbarem, insbesondere volksverhetzendem Inhalt zu produzieren und konspirativ in der „rechten Szene“ zu vertreiben (Hamburger Abendblatt vom 11.03.2005). Damit setzte das höchste deutsche Strafgericht die Tätigkeit dieser Musiker z.B. der Tätigkeit der Baader-Meinhoff-Bande (RAF) in den siebziger und achtziger Jahren gleich.

Das Deutsche Rechtsbüro weist auf folgendes hin: Strafbar nach § 129 StGB macht sich nicht nur, wer sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, also dort Mitglied ist, sondern auch, wer für sie wirbt oder sie als Nicht-Mitglied unterstützt. Unterstützen heißt, der kriminellen Vereinigung irgendwie zum Vorteil zu sein und die Mitglieder in ihrem Zusammenhalt zu bestärken, wobei es nicht erforderlich ist, daß ein Nutzen oder Erfolg für die Organisation eintritt. Werben heißt jede Propagandatätigkeit, auch wenn sie zu keinem Erfolg führt.

Die Rechtsprechung hat es als strafbare Unterstützungshandlung angesehen, – unterlassen Sie dies daher! – wenn im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung

  • eine Zeitschrift verbreitet wird, die auf eine Vielzahl von Lesern wirken soll,
  • eine Druckschrift verbreitet wird, bei der das RAF-Symbol als Blickfang dient,
  • der bloße Abdruck des RAF-Symbols, wenn gerade durch dessen Anbringung deutlich wird, daß sich der Täter für die kriminelle Vereinigung einsetzen will,
  • Flugblätter verteilt werden, in denen um Mitglieder geworben oder Geldspenden, Sach- oder Personalhilfe erbeten werden („Sympathiewerbung).

Die Rechtsprechung hat es dagegen nicht als strafbar angesehen, wenn jemand dim Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung

  • Propagandamaterial vorrätig hält,
  • Broschüren besitzt,
  • RAF-Parolen auf Schilderbrücken von Autobahnen aufsprüht,
  • Texte verbreitet, die sich von der kriminellen Vereinigung distanzieren oder neutral bleiben.

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