SfN
blank

08/2013 – § 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen – Tatbestandsmerkmal „Propagandamittel“

Strafbare Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB sind solche, die

  • von einer unanfechtbar verboten Partei
  • oder sonstigen Vereinigung stammen,
  • oder nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
  • und die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, also die in § 92 StGB genannten Verfassungsgrundsätze richten,
  • oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, also gegen das Ziel, ein friedliches Zusammenleben der Völker auf der Grundlage einer Einigung ohne das Mittel der Gewalt zu erreichen, also eine aggressive Tendenz beinhalten.

Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen, – verwenden Sie diese also nicht -:

  • Schriften, die sich kritiklos zum Nationalsozialismus bekennen und die Staatsform der BRD ablehnen (BGH, Urteil vom 25.04.1966, Az. 3 StR 1/66, zu finden in MDR 1966, 687 – 51D66 -, und BGH, Urteil vom 24.08.1977, Az. 3 StR 229/77 – 51D77 -)
  • Schriften zum Thema “Rassebewußtsein” bzw. „Rassenkunde“ (BGH, Urteil vom 24.08.1977, Az. 3 StR 229/77 – 51D77 – und OLG Celle, Urteil vom 14.01.1997, Az. 1 Ss 271/96, zu finden in NStZ 1997, 495 – 51K97 -),
  • das aktualisierte Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler (BGH, Urteil vom 25.07.1979, Az. 3 StR 182/79, zu finden in BGHSt 29, 73 – 51D79 -),
  • Bücher, die sich positiv und in aggressiv-kämpferischer Weise über Adolf Hitler äußern (LG Stuttgart, Urteil vom 06.02.1997, Az. 4 Js 64189/94 – 51O97 -),
  • Aufkleber, die sich gegen das „NS-Verbot“ wenden und die NSdAP „jetzt“ fordern (LG Dortmund, Urteil vom 16.01.1996, Az. 71 Js 380/95 – 51O96 -),
  • die Werbung für eine Versammlung auf der Wewelsburg zum Thema „Ruhm und Ehre“ sei der Waffen-SS zu zollen (BGH, Beschluß vom 15.05.2003, Az. 3 StR 154/03 – 51D03 -),
  • die Parole, die Rotfront solle “verrecken” (BGH, Urteil vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86, zu finden in MDR, 1988, 353 – 51D87 – und BGH, Beschluß vom 09.06.1993, Az. 3 StR 227/93 – 51D93 -).

Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:

  • die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.– 51D69 -),
  • das Verbreiten von Propagandamitteln einer nicht mehr bestehenden verbotenen Vereinigung, – entschieden wurde über ein Bildnis von Michael Kühnen von der ANS/NA (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.08.1999, Az. 5 Ws 1/99, – 51K99 -),
  • das bloße Publizieren oder Wiederbeleben rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankengutes ohne Fortführungstendenz (BVerfG, Beschluß vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1106/08 – 51B10 – und LG Dresden, Beschluß vom 20.05.1997, Az. 207 Js 39397/94 – 51O97 -).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verhalten Sie sich friedlich und gesetzestreu.
  2. Lassen Sie Schriften, Tonträger, Auftritte im Internet, Aufkleber, Reden und sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen, ob sie gegen § 86 StGB verstoßen.
  3. Wenn dennoch Strafverfahren oder Verbote gegen Sie wegen § 86 StGB eingeleitet oder verhängt werden, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  4. Fordern Sie Entscheidungen zu § 86 StGB aus unserem Archiv an, – die Angabe der oben fett gedruckten Archivnummer erleichtert uns die Arbeit sehr.
  5. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zur Meinungsfreiheit und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

Kommentar hinzufügen

Inhalte melden

Beiträge, Kommentare und sonstige Veröffentlichungen in dem SfN Informationsblog werden vor dem Hintergrund der gültigen Gesetzgebung in der BRD überprüft. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Beitrag gegen Gesetze verstoßen könnte und / oder Beschwerden sonstiger Art vorliegen, wird gebeten, die Redaktion zu kontaktieren, um den bedenklichen Inhalt zu überprüfen bzw. entfernen.


blank

blank

Es liegt an dir selbst, was du für dich und deine Sicherheit übernimmst.