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§ 86a StGB – 05/2006 – Das Deutschlandlied ist nicht strafbar

Da immer wieder behauptet wird, das Deutschlandlied sei strafbar, möchten wir nochmals klarstellen, daß dies nicht der Fall ist. Dies zeigt die folgende Entscheidung:

Am 29.11.2003 wurde am Ende einer NPD-Demonstration in Lüneburg eine Tonbandkassette abgespielt, auf der das Deutschlandlied in allen drei Strophen zu hören war. Die Versammelten sangen das Lied mit. Der Einsatzleiter der Polizeikräfte vor Ort war daraufhin der Meinung, daß das Absingen des Liedes der Deutschen in allen drei Strophen den Straftatbestand des § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen, – gemeint sind hier insbesondere nationalsozialistische Kennzeichen, wie das Hakenkreuz, die Sieg-Rune, das Kopfbild Adolf Hitlers und das Horst-Wessel-Lied) erfüllen würde und stellte die Tonbandkassette sicher.

Auf den Widerspruch des Beschuldigten hin hob das Amtsgericht Lüneburg durch Beschluß vom 15.12.2003, Az. NZS Gs 419/03, diese Beschlagnahme auf und ließ die Tonbandkassette dem ehemals Beschuldigten wieder zurückgeben. Das Gericht stellte in wünschenswerter Deutlichkeit u.a. fest:

„Die als Beschlagnahme anzusehende Sicherstellung entbehrt jeder Grundlage. Das Abspielen der deutschen Nationalhymne unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 86a StGB. Das „Lied der Deutschen“ stellt kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ist die deutsche Nationalhymne, d.h. nationales Symbol, welches explizit in § 90a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfungen gestellt wird. Auch der Text der 1. Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des § 86a StGB (…). Die deutsche Hymne ist nach ganz einhelliger Meinung das „Lied der Deutschen“ mit dem Text von Hoffmann von Fallersleben und der Musik von Joseph Haydn (…). Seit der Entscheidung des Bundespräsidenten Heuss aus dem Jahre 1952 ist dies anerkannt und kaum bestritten (…). Weiter ist einheitlich anerkannt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundespräsidenten bei öffentlichen Anlässen, d.h. bei staatlichen Akten der Bundesrepublik Deutschland, lediglich die 3. Strophe des Deutschlandliedes als Text gesungen werden soll (…). Damit ist jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes oder der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen (…). Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, dass nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenkundig als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird (…).

Da uns in den letzten Jahren immer wieder davon berichtet wurde, daß die Polizei bei Versammlungen das öffentliche Absingen des Deutschlandliedes mit allen drei Strophen verhindert und entsprechende Schriftstücke oder Unterlagen mit diesem Text beschlagnahmt hat, fragt das Deutsche Rechtsbüro: Was geht in den Köpfen von Polizisten – und vielleicht sogar noch anderen Beamten – vor sich, wenn sie, die diesen Staat vertreten, verkörpern und schützen sollen, die eigene Nationalhymne für ein nationalsozialistisches, strafbares Kennzeichen halten und eines der eigenen Staatssymbole beschlagnahmen, obwohl dieses Symbol nicht nur erlaubt und nicht strafbar, sondern durch eine andere Strafrechtsnorm vor Verunglimpfung geschützt ist ? Kennen diese Polizisten die Vorschriften des Strafgesetzes, das sie anwenden sollen, so wenig, daß sie § 86a mit § 90a StGB verwechseln? Ist es angesichts dieser – gelinde gesagt – groben Unkenntnis möglich, daß diese Polizisten vielleicht auch andere Gesetze nicht kennen oder auch in anderen Fällen vor lauter „politischer Korrektheit“ gegenüber „politisch unkorrekten“ Deutschen die Gesetze falsch anwenden?

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannte Entscheidung des Amtsgerichtes Lüneburg und andere Entscheidungen zum Thema „Deutschlandlied“ an.
  2. Führen Sie diese Gerichtsentscheidungen mit sich, wenn Sie beabsichtigen, das Deutschlandlied öffentlich zu singen oder abzuspielen.
  3. Wenn es dann zu einem Strafverfahren oder einer Beschlagnahme des Deutschlandliedes kommt, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
  4. Zeigen Sie dem Beamten, dem die Beschlagnahme durchführt, die obige Entscheidung. Wenn er dennoch auf der Beschlagnahme besteht, erstatten Sie Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB.
  5. Senden Sie uns Entscheidungen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen Vorgängen befassen.

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