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§ 163 StPO – 09/2006 – Die Aussageverweigerung

Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die eiserne Regel: Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht!

Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:

  • Bewahren Sie Ruhe.
  • Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
  • Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie nur, daß Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen möchten.
  • Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder sonstigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. als Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, fragen Sie bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
  • Wenn Sie Beschuldigter bzw. Angeklagter sind, gilt folgendes:
    1. Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht und teilen lediglich mit, daß Sie die Aussage verweigern, und verweisen auf Ihren Anwalt. Daß Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu § 263 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.
    2. Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht leisten Sie zwar Folge, verweigern aber auch dort die Aussage und verweisen auf Ihren Anwalt.
  • Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes:
    1. Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Anfragen nicht.
    2. Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. als
      • Verwandter des Beschuldigten,
      • Verlobte/r des/der Beschuldigten,
      • Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen,
      • Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt
    3. Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an.
    4. Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie – und zwar wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.
  • Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben zur Person machen: Vorname, Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung mit Straße und Hausnummer, Staatsangehörigkeit.
    Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß §111 OWiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen.

Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

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