Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Deutsche Gruß, im Volksmund auch Hitlergruß genannt, der mit dem linken Arm ausgeführt wird, als Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar ist. Folglich bestätigte das Gericht die Verurteilung eines 51-jährigen Mannes aus Bremen.
Im Jahr 2022 geriet der Angeklagte am Rande eines G-7-Treffens in Münster mit Demonstranten aus dem linken Spektrum in Streit. Um diese zu provozieren, befestigte er eine schwarz-weiß-rote Reichsflagge an seiner Brust, schlug mit der rechten Hand darauf und zeigte zweimal mit dem linken Arm den als Hitlergruß bekannten Gruß. Vor dem Landgericht Münster gestand er, gewusst zu haben, dass der mit dem rechten Arm ausgeführte Gruß strafbar ist. Er habe die anderen provozieren wollen, was eine Dummheit gewesen sei, aber er habe absichtlich den linken Arm verwendet, da er glaubte, dies sei nicht verboten.
Das Amts- und Landgericht Münster verurteilten ihn in erster und zweiter Instanz wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 86a StGB (Strafgesetzbuch). Das Landgericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (insgesamt 600 Euro) gegen den im Wesentlichen geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass seine Geste ein verbotenes Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation darstellt, entgegen seiner Behauptung.
Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm wies die Revision des Angeklagten am 25. Juni 2024 als unbegründet zurück. Das Landgericht Münster hatte den Angeklagten zu Recht verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte haben bereits entschieden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß als verbotene nationalsozialistische Grußform gilt. Angesichts des Schutzcharakters der Vorschrift konnte sich der Angeklagte nicht erfolgreich darauf berufen, nur den linken Arm zur Provokation verwendet zu haben.
Die Vorschrift soll verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Dabei kommt es nicht auf die verfolgten Absichten an. Solche Kennzeichen sollen aus dem politischen Leben in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, um eine Gewöhnung an diese zu vermeiden (ein sogenanntes kommunikatives Tabu).
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2024, Az. 4 ORs 71/23; Vorinstanzen: Landgericht Münster, Urteil vom 27. Februar 2024, Az. 5 NBs 82/23; Amtsgericht Münster, Urteil vom 11. Mai 2023, Az. 52 Cs 8/23
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