Das Bundesverfassungsgericht hat in einem heute veröffentlichten Urteil zur Versammlungsfreiheit wichtige Richtlinien aufgestellt. Die Richter verdeutlichten, dass die Versammlungsfreiheit zwar als ein unverzichtbares und grundlegendes Recht gilt, jedoch auch eindeutige Grenzen hat.
Im Zentrum dieser rechtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, wie mit Personen umgegangen wird, die beispielsweise durch Sitzblockaden einer anderen Demonstration im Wege stehen. Auch wenn diese Personen ihr Recht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen, können sie dennoch strafrechtlich belangt werden, insbesondere wenn ihre Handlungen darauf abzielen, eine andere Versammlung erheblich zu stören oder zu verhindern. Damit wird klar, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht als Vorwand genutzt werden kann, um die Rechte anderer zu beeinträchtigen.
Ein Mann hatte 2015 an einer Sitzblockade gegen eine Versammlung von Abtreibungsgegnern teilgenommen und wurde wegen dieser Aktion mit einer Geldstrafe von insgesamt 200 Euro belegt, die sich aus 10 Tagessätzen à 20 Euro zusammensetzte. Er legze gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und heute wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine Klage zurück (Aktenzeichen 1 BvR 2428/20).
Die rechtlichen Grundlagen für solche Entscheidungen sind im Versammlungsgesetz verankert. In § 21 wird klargestellt, dass Personen bestraft werden können, wenn sie erlaubte Kundgebungen oder Aufzüge durch Gewalt oder erhebliche Störungen sabotieren oder deren Durchführung verhindern. Im Zuge des aktuellen Urteils wurde diskutiert, ob diese Regelung auch auf Personen Anwendung finden kann, die selbst an einer rechtlich geschützten Kundgebung teilnehmen. Die Richter bestätigten diese Auslegung und unterstrichen damit entscheidend, dass das Recht auf persönliche Meinungsäußerung in einem gemeinschaftlichen Rahmen nicht dazu missbraucht werden darf, um die Anliegen und Rechte anderer einzuschränken oder zu unterdrücken.


Diese Anmerkung stammt aus der Telegram Diskussionsgruppe:
“Es ist schon traurig, dass so ein “Kerl” doch tatsächlich von seinen eigenen Auftraggeber verurteilt wurde, zu abertausenden 200€ und dann noch ernsthaft dagegen beschwerte, was wohl in Prozesskosten mehr gekostet hat. Bei unsereins hätte man nach 10 Jahren nicht mal was getan und stumpf gesagt, es sei verjährt, so wie nach 3 Jahren nachdem die C-Diktatur endete. Wobei andersrum Rebellen natürlich auch jetzt noch in Knast kommen, weil man keinesfalls auf Versöhnung aus ist.”
Dazu passender Fall:
Störung durch tatsächlich oder angeblich unverhältnismäßige Beschallung anderer Versammelter oder Unversammelter.
“Ein Limiter ist ein Gerät, das den elektrischen Pegel einer Beschallungsanlage beschneidet, sobald ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird.
Wichtig: […] Verfassungsbeschwerde […].”
https://www.kanzlei-ralf-ludwig.de/gefahr-fuer-die-versammlungsfreiheit/