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Kein Hitler-Gruß oder: Polizisten irren nicht

Im Oktober 2018 versammelte sich die Partei “Die Rechte ” in Dortmund, um eine Kundgebung gegen Polizeiwillkür abzuhalten. Unvermittelt wurde kurz vor Beginn der Versammlung ein Teilnehmer von der Polizei herausgegriffen, weil er angeblich einen Hitler-Gruß gezeigt hätte. Der nachmalige Beschuldigte einer Tat nach § 86a des Strafgesetzbuches, Verwenden eines Kennzeichens einer ehemaligen NS-Organisation, bestritt den Vorwurf. Trotzdem wurde ein Strafbefehl gegen ihn erlassen.

von RA Dr. Björn Clemens

Am 16.04.2019 kam es darüber zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Dortmund. Einziger Belastungszeuge war ein Polizeibeamter, der den Angeklagten nicht wieder erkannte. Er habe seinerzeit zwar eine Person mit der entsprechenden Armbewegung gesehen, diese aber nicht selbst angesprochen. Stattdessen habe er seine Vorgesetzten informiert, der wiederum andere Kollegen beauftragt habe, den Täter zu ergreifen. Der Zeuge hatte aber auch nicht definitiv gesehen, ob der dann Beschuldigte die gleiche Person war, die er vorher gesehen hatte.

Nach diesen wenig ergiebigen Angaben brauchten die Entlastungszeugen nicht gehört zu werden; der Angeklagte wurde freigesprochen. So weit so gut. Dennoch konnte es sich die Staatsanwältin nicht nehmen lassen “keinen Zweifel” daran zu haben, dass der Polizist die Wahrheit sage und sich der Vorgang so abgespielt habe, wie er ihn geschildert habe. Nur sei eben der Täter nicht eindeutig zu identifizieren. Auch der Vorsitzende Richter äußerte bei der Urteilsbegründung, dass er das Geschehen, wie es angeklagt war, für wahrscheinlich hielt – nur [leider?] nicht für beweisbar. Schließlich sagte er sinngemäß, ein einziger Polizist, der eine präzise Wiedererkennung hätte präsentieren können, hätte ihm zur Verurteilung genügt, schließlich seien Polizeibeamte Berufszeugen. Das drängte dann dem Verteidiger die Frage auf, ob denn er, der Richter, generell Polizisten einen Glaubwürdigkeitsvorsprung einräume. “Nein, natürlich nicht, das würde ich nie tun.”

Ok, wir glauben es ihm einfach mal; und Polizisten irren oder gar lügen ohnehin nie vor Gericht 😉

Az.: 729 Cs 600 Js 85/19-72/19

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