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§ 86a StGB – 09/2007 – Totenköpfe sind strafbar

Immer wieder müssen wir feststellen, daß politisch unkorrekte Deutsche gerne Totenköpfe auf Hemden und Tonträgern und in Druckschriften oder im Internet verwenden. Dies ist strafbar, bitte unterlassen Sie dies!

Denn Amtsgericht und Landgericht Lübeck haben bereits durch Urteile vom 01.06.2001 und 16.01.2002, Az. 702 Js 51897/00, entschieden, daß das Zeigen von Totenköpfen durch eine rechtsgerichtete Person eine strafbare Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens gemäß § 86a StGB ist. Diese Urteile wurden durch den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 31.10.2002, Az. 1 Ss 56/02, aber auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.01.2003, Az. 2 BvR 1930/02 (ohne Begründung) und sogar durch den Beschluß des Europäischen Menschengerichtshofes vom 13.07.2005, Az. ECHR-LGer11.OR(CD1), (ohne nähere Begründung) bestätigt.

Man mag es für irrig halten, daß es bei einem Totenkopf anscheinend allein darauf ankommt, wer ihn verwendet, weil u.a. unpolitische Bürger die Piratenfahne mit einem Totenkopf und – politisch meist „links“ ausgerichtete – Anhänger der Fußballmannschaft FC St. Pauli ungestraft Totenköpfe als Vereinsmerkmal zeigen dürfen. Man mag es auch für irrig halten, daß es nach den genannten Urteilen nicht darauf ankommt, ob die Totenköpfe genauso aussehen wie die auf den Kragenspiegeln der Waffen-SS, – oder ob sie in eine andere Richtung blicken und andere Schatten und Linien aufweisen. Darauf kommt es nicht an, weil gegen diese Urteile erst einmal kein Rechtsmittel gegeben ist und sie daher von den Strafverfolgungsbehörden für weitere Strafverfahren herangezogen werden.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verwenden Sie keine Totenköpfe in der Öffentlichkeit, in Schriften und im Internet.
  2. Wenn Sie dies dennoch tun und verurteilt werden, legen Sie keine Rechtsmittel ein, Mühe und Kosten wären sinnlos vertan.
  3. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.

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