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§ 86a StGB- 12/2010 – Kennzeichen in englischer Sprache sind erlaubt

Regelmäßig haben wir über Urteile und Entwicklungen zu § 86a StGB (Verfassungswidrige Kennzeichen) berichtet und seit dem neuen Keltenkreuz-Urteil des BGH aus dem Jahre 2008 erneut von einer drastischen Verschärfung der Auslegung dieser Vorschrift Mitteilung machen müssen.

Schon vor einiger Zeit ist § 86a StGB jedoch in einem Streitpunkt entschärft worden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09, zu finden in NJW 2010, 163 – Archiv-Nr. des Rechtsbüros 52D09 – entschieden, daß verfassungswidrige – in diesem Falle nationalsozialistische – Kennzeichen untrennbar mit dem Gebrauch der deutschen Sprache verknüpft sind und daher durch die Übertragung in eine andere Sprache ein neues Kennzeichen entstanden ist, das in dem Vorbild keine Entsprechung findet und daher weder ein NS-Kennzeichen ist noch eines, das einem  solchen zum Verwechseln ähnlich ist.

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Verwenden Sie keine verfassungswidrigen, insbesondere keine nationalsozialistischen Kennzeichen, worunter unter anderem auch Parolen, Grußformel, Lieder, Liedzeilen und andere Texte fallen. Verwenden Sie auch keine, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
  2. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Satz unter § 86a StGB fällt, oder ob dies nicht der Fall ist, übersetzen Sie den Text in eine andere Sprache.
  3. Fordern Sie die oben genannte Entscheidung aus unserem Archiv an.
  4. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zum Versammlungsrecht und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

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