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BRD verschärft Kampf gegen Meinungsfreiheit

Die Äußerung der freien Meinung ist in der bunten Republik bereits seit Jahren mehr und mehr zu einer Mutprobe geworden. Im Kampf gegen unliebsame Meinungen wird insbesondere der Gummiparagraf 130 StGB (Volksverhetzung) eingesetzt, um insbesondere oppositionelle Bürger zu kriminalisieren. Dieser Gummiparagraf wurde nun im Rahmen eines sogenannten Omnibusverfahrens nochmals ergänzt und ausgeweitet. Demnach soll nun die öffentliche, gröbliche Verharmlosung von Völkermord oder Kriegsverbrechen strafbar sein.

von Der III. Weg

Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass diese Regelung nicht objektiv in alle Richtungen gleichermaßen eingesetzt wird, sondern diese als weiterer Pfeil im Köcher zur politischen Kriminalisierung dienen soll.

Ursprünglich allgemeines Gesetz wird zum politischen Gummiparagrafen

Die Regelung stammt aus dem 19 Jahrhundert. Ursprünglich umfasste dieser Paragraf lediglich einen knappen Absatz und lautete:

Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.

Im Kampf gegen die Meinungsfreiheit wurde dieser ab den 1960er Jahren sukzessive ausgebaut, um einseitig gegen unliebsame Meinungen vorgehen zu können. So wurde das ursprünglich allgemein gehaltene Gesetz im Laufe der Zeit immer stärker zu einem Sondergesetz gegen „Rechts“ ausgebaut.

Nach der neuesten Erweiterung umfasst diese nur noch schwer überschaubare Gummiregelung nun mittlerweile 8 Absätze. Die Erweiterung geschieht vor dem Hintergrund, dass die völkerfeindliche EU der Bundesrepublik vorwirft, den „Rahmenbeschluss 2008 / 913 / JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ nicht hinreichend umgesetzt zu haben.

Schon dies zeigt deutlich, dass es sich nicht um eine allgemeingültige Regelung handelt. Vielmehr soll diese Strafregelung zur Kriminalisierung gegen eine bestimmte politische Richtung dienen, der man regelmäßig pauschal die heutzutage wegen ihrer inflationären und teils sinnentstellenden Verwendung kaum noch klar definierbaren Attribute „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ zuschreibt. Mit der nun erfolgten Ausdehnung geht die BRD über die Vorgaben aus diesem Beschluss hinaus.

Versuch, die Erweiterung zu verheimlichen

Um eine breite Debatte über den sich verschärfenden Kampf gegen die Meinungsfreiheit möglichst zu vermeiden, wurde diese Straferweiterung im sogenannten „Omnibusverfahren“ durch den Bundestag gebracht.

Bei einem solchen „Omnibusverfahren“ wird eine Gesetzesänderung an den Beschluss über eine Gesetzesänderung, welche sich mit einer gänzlich anderen Sache befasst, hinten angehängt. Vorliegend wurde im Rechtsausschuss die Straferweiterung in einen Beschluss zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes geschoben.

Zwar ist es den selbsternannten Demokraten nicht gelungen, die weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit völlig unbemerkt durchzuwinken. Eine zumindest kleine Debatte wurde jedoch mit den üblichen Beschwichtigungen abgespeist.

Angeblich keine Straferweiterung – Äußerung lässt aufhorchen

So behaupten die verantwortlichen Parlamentarier, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, weil sämtliche denkbare Straftaten bereits zuvor von der alten Regelung des politisierten § 130 StGB erfasst gewesen seien.

Diese Aussage sollte aufmerksam machen. Denn in der bisherigen Fassung richtete sich der „Volksverhetzungsparagraf“ im Hinblick auf „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ ausschließlich gegen solche, welche in der Zeit des historischen Nationalsozialismus tatsächlich oder teils auch vermeintlich begangen wurden.

Einsatz als Instrument gegen Oppositionelle dürfte sich verschärfen

Es bleibt abzuwarten, ob die nun vorgenommene Strafausweitung nun tatsächlich objektiv in alle Richtungen gleichermaßen angewandt wird. Eher wahrscheinlich dürfte sein, dass die Vorschrift nach wie vor als Instrument zur Kriminalisierung von Oppositionellen eingesetzt wird.

Dass diese Vorschrift bisher sehr selektiv eingesetzt wird, zeigt beispielsweise der folgende Umstand anschaulich. So hatte ein in Deutschland wohnender Ausländer abwertend geäußert, dass wir Deutschen eine „Köterrasse“ wären.

Dieser verbale Angriff blieb straffrei, weil wir Deutschen von der Vorschrift des § 130 StGB nach der herrschenden Auffassung in der Justiz nicht geschützt wären. Würde sich spiegelverkehrt ein Deutscher gleichermaßen über einen Ausländer äußern, müsste er mit einer empfindlichen Geld- oder Haftstrafe rechnen.

Im Hinblick auf diese Erfahrungen und die voranschreitende Politisierung der Justiz dürfte es daher naiv sein zu glauben, künftig könnte etwa das Billigen und Verharmlosen der gezielten Tötung deutscher Zivilisten im 2. Weltkrieg oder davor, etwa durch Kampfverbände, Partisanenverbände oder die Alliierte Luftwaffe verfolgt werden.

Vielmehr dürfte zu Erwarten sein, dass die politische Justiz auch zukünftig nicht gegen Äußerungen wie „Bomber Harris do it again“ vorgehen wird, solange aus deren Sicht durch derartige Schmähung „die falschen Opfer“ angegriffen werden.

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