Im Europawahlkampf 2019 gab es gefühlt in jedem deutschen Bundesland rechtswidrige Abhängeaktionen und gar Beschlagnahmungen von NPD Wahlwerbe-Plakaten mit der Aufschrift »Migration tötet«. Grund hierfür sei der Verdacht einer Straftat nach §130 StGB, der uns allen geläufigen angeblichen “Volksverhetzung”.
Kleinere Erfolge konnten durch verschiedene Landgerichte errungen werden, jedoch gingen die jeweiligen Staatsanwaltschaften immer wieder gegen die ihnen unliebsamen Urteile in Berufung. Daraufhin entschied das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2019 zugunsten der NPD und ihrer Wahlplakate.
Nun betont auch das Bundesverwaltungsgericht die Meinungsfreiheit.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Ansicht jetzt bestätigt und mit dem Urteil im Fall der Plakatabhängungen in Mönchengladbach erklärt, dass »Migration tötet« eine zulässige Meinungsäußerung ist bzw. sein kann.
Bereits während der mündlichen Verhandlung zeichnete sich ab, dass die zuständigen Richter der NPD recht geben würden. Der Vorsitzende Ingo Kraft betonte, dass im Zweifelsfall die Meinungsfreiheit gelte. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass dies keinesfalls bedeute, dass die Aussage selbst gebilligt oder inhaltlich unterstützt werde.
Bereits während der Verhandlung hatte der Vorsitzende Kraft darauf hingewiesen, dass eine strengere Beachtung der Meinungsfreiheit erforderlich sei. Er betonte, dass der Straftatbestand der Volksverhetzung ein mächtiges Instrument sei, das mit Vorsicht angewendet werden sollte. Das Oberverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Prinzipien zur Auslegung von Meinungsäußerungen nicht korrekt berücksichtigt. Gemäß diesen Prinzipien kann eine Aussage, die auf den ersten Blick mehrdeutig ist, nur dann strafbar sein, wenn andere mögliche Deutungen, die von der Meinungsfreiheit geschützt sind, ausgeschlossen werden können. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch von Anfang an nicht die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten des NPD-Plakats berücksichtigt.
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