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“Verhetzende Beleidigung” – Neuer Strafrechtsparagraf

Jeder aktive Mitstreiter kennt den Gummiparagrafen 130 StGB und die Folgen die bei einer Verurteilung wegen diesem drohen können. Um wegen einer sogenannten “Volksverhetzung” belangt werden zu können, bedarf es bisher einer Öffentlichkeit. Postet man zum Beispiel ein “verhetzendes” Bild oder einen Text in einem sozialen Netzwerk, zum Beispiel auf seinem Facebook Profil, so hat man eine Öffentlichkeit hergestellt und sich der “Verbreitung” strafbar gemacht.

Noch vor wenigen Tagen wurde ein Polizist vor dem Alsfelder Amtsgericht von dem Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Der vorsitzende Richter hatte keinen Zweifel an der Strafrechtlichkeit der verschickten Bilder aber da der Polizist die Bilder und Texte nur innerhalb geschlossener Gruppen verschickt habe, sei das nicht als öffentliches “Verbreiten” zu werten, sondern als strafloses Gepöbel wie am Stammtisch.

Bisher gilt: Aussagen, egal ob beleidigend und/oder diskriminierend, die weder an eine bestimmte Gruppe oder Person gerichtet sind noch in irgendeiner Form öffentlich gemacht werden, sind nach der aktueller Gesetzeslage nicht strafbar.

Diese “Gesetzeslücke” wurde jetzt vom System mithilfe eines neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch geschlossen.

Der Paragraf 192a StGB soll zukünftig die sogenannte “Verhetzende Beleidigungen” sanktionieren. Hierbei soll insbesondere verhetzende Kommunikation unter Strafe gestellt werden, die ausschließlich direkt an Betroffene gerichtet wird, zum Beispiel per Brief, eBrief, SMS oder Messenger-Nachricht.

Der Gesetzentwurf zu § 192a StGB lautet wie folgt:

„Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei verhetzenden Beleidigungen handelt es sich um Aussagen, die eine bestimmte Gruppe oder einzelne Person wegen ihrer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung anfeindet, also beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Wichtig ist hier, dass der Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sein muss.

Grundsätzlich handelt es sich bei Vergehen die unter § 185, § 130 oder den neuen § 192a StGB fallen, um Antragsdelikte. Das bedeutet, dass die geschädigte Person oder Gruppe gegen den Täter einen Strafantrag stellen muss. Trotzdem ist es wahrscheinlich, dass besonders in der Anfangsphase viele Verfahren auf Basis des neuen Paragrafen angestrengt werden.

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