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Erfolgreicher Rechtskampf gegen Ausreiseverbote

In den letzten Tagen wurden zahlreiche Bürger, die an einem Kampfsport-Event (European FightNight) in Budapest teilnehmen wollten, mit staatlichen Verbotsmaßnahmen überzogen, um sie an der Ausreise zu hindern. Dabei handelte es sich um drei Fallgruppen: Zum einen begrenzten städtische Behörden für die Dauer des Events, den 06. und 07. Mai, die Personalausweise oder Reisepässe der Betroffenen räumlich, zum anderen verhängten Landespolizeibehörden Meldeauflagen, und zum dritten untersagten Kräfte der Bundespolizei unmittelbar an Grenzübergängen die Ausreise bzw. sprachen dort auch noch Meldeauflagen aus. Der rechtliche Ansatzpunkt war jedes Mal, dass die Personen durch ihre Teilnahme an der Sportveranstaltung des rechten Spektrums angeblich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnten. Das Passgesetz lässt in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein solches Vorgehen zu.

von RA Dr. Björn Clemens

Dagegen wurden vor zahlreichen deutschen Verwaltungsgerichten Eilverfahren geführt, und wie es derzeit (Freitag, den 05.05.2023, 16.30 Uhr) aussieht, rundheraus gewonnen. Im Falle der von der Stadt Dortmund ausgesprochenen Verfügungen gingen die Rechtsstreite bis zum Oberverwaltungsgericht NRW in Münster, das wie die Vorinstanz, das VG Gelsenkirchen, zu der Ansicht kam, dass eine Gefährdungslage, die ein Ausreiseverbot rechtfertigen könnte, nicht bestehe. Grund war auch, dass das Gastland Ungarn keinerlei Bedenken gegen die Veranstaltung geltend gemacht hatte. Die Ausreise darf also nicht behindert werden, was aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 GG auch für diejenigen gilt, die nicht geklagt haben. Die Hauptsacheverfahren, in denen die Rechtslage eingehender geprüft werden kann, stehen natürlich noch aus.

Die Frage, ob es dem Ansehen der Republik möglicherweise eher schaden könnte, wenn hochrangige Politiker in steter Regelmäßigkeit Sprachfehler in ihre – auch international beachteten – Statements einbauen, spielte für die Entscheidungen keine Rolle.

u.a.: OVG Münster 19 B 466/23 zu VG Gelsenkirchen 17 L 614/23

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